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237 lines
2.2 KiB

BESCHLUSS
6
.
März
Strafsache
besonders
schweren
Raubes
u.a.
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
§
Abs.
Abs.
6
.
März
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
10
Juli
wird
Verfahren
vorläufig
eingestellt
Angeklagte
Fall
Urteilsgründe
Hehlerei
verurteilt
worden
ist
;
insoweit
trägt
Staatskasse
Kosten
Verfahrens
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
;
genannte
Urteil
Schuldspruch
dahingehend
geändert
Angeklagte
besonders
schweren
Raubes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
vorsätzlichem
Fahren
Fahrerlaubnis
Urkundenfälschung
Raubes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Fällen
Diebstahls
Fällen
Fall
Tateinheit
vorsätzlichem
Fahren
Fahrerlaubnis
Urkundenfälschung
weiteren
Fall
Tateinheit
Beeinträchtigung
Unfallverhütungsund
Nothilfemitteln
weiteren
Fällen
Tateinheit
vorsätzlichem
Fahren
Fahrerlaubnis
vorsätzlicher
Körperverletzung
Widerstandes
Vollstreckungsbeamte
Urkundenfälschung
Fällen
Fall
Tateinheit
Sachbeschädigung
vorsätzlichem
Fahren
Fahrerlaubnis
Verstoß
Pflichtversicherungsgesetz
verurteilt
ist
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
wird
abgesehen
Angeklagten
weiteren
Kosten
Rechtsmittels
aufzuerlegen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Beschlussformel
genannten
Taten
Jugendstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Verwaltungsbehörde
angewiesen
Ablauf
Jahren
Fahrerlaubnis
erteilen
.
Revision
Angeklagten
führt
Teileinstellung
Verfahrens
§
Abs.
.
Übrigen
ist
§
Abs.
unbegründet
.
Urteilsfeststellungen
tragen
Fall
Schuldspruch
Hehlerei
.
Änderung
Schuldspruchs
Verurteilung
Angeklagten
Diebstahls
Unterschlagung
ist
Senat
möglich
hinreichende
Feststellungen
Gewahrsamsverhältnissen
Angeklagten
genommenen
Handy
fehlen
.
Senat
stellt
verfahrensökonomischen
Gründen
Antrag
Generalbundesanwalts
Verfahren
Tat
gemäß
§
Abs.
Abs.
Nr.
vorläufig
.
kann
ausschließen
Landgericht
Entfallen
Tat
noch
geringere
Rahmen
Verfahrensabsprache
verhängte
Jugendstrafe
erkannt
hätte
.
Senat
sieht
Hinweis
Verfahrensabsprachen
Jugendstrafverfahren
nur
besonderen
Ausnahmefällen
Frage
kommen
BT-Drucks
.
S.
gerade
vorliegenden
Fall
erzieherischen
Gesichtspunkten
kaum
mehr
vertretbar
erscheint
.
Mosbacher