BESCHLUSS 6 . März Strafsache besonders schweren Raubes u.a. ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers § Abs. Abs. 6 . März beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 10 Juli wird Verfahren vorläufig eingestellt Angeklagte Fall Urteilsgründe Hehlerei verurteilt worden ist ; insoweit trägt Staatskasse Kosten Verfahrens Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen ; genannte Urteil Schuldspruch dahingehend geändert Angeklagte besonders schweren Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung vorsätzlichem Fahren Fahrerlaubnis Urkundenfälschung Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Fällen Diebstahls Fällen Fall Tateinheit vorsätzlichem Fahren Fahrerlaubnis Urkundenfälschung weiteren Fall Tateinheit Beeinträchtigung Unfallverhütungsund Nothilfemitteln weiteren Fällen Tateinheit vorsätzlichem Fahren Fahrerlaubnis vorsätzlicher Körperverletzung Widerstandes Vollstreckungsbeamte Urkundenfälschung Fällen Fall Tateinheit Sachbeschädigung vorsätzlichem Fahren Fahrerlaubnis Verstoß Pflichtversicherungsgesetz verurteilt ist . weitergehende Revision wird verworfen . wird abgesehen Angeklagten weiteren Kosten Rechtsmittels aufzuerlegen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Beschlussformel genannten Taten Jugendstrafe Jahren Monaten verurteilt Verwaltungsbehörde angewiesen Ablauf Jahren Fahrerlaubnis erteilen . Revision Angeklagten führt Teileinstellung Verfahrens § Abs. . Übrigen ist § Abs. unbegründet . Urteilsfeststellungen tragen Fall Schuldspruch Hehlerei . Änderung Schuldspruchs Verurteilung Angeklagten Diebstahls Unterschlagung ist Senat möglich hinreichende Feststellungen Gewahrsamsverhältnissen Angeklagten genommenen Handy fehlen . Senat stellt verfahrensökonomischen Gründen Antrag Generalbundesanwalts Verfahren Tat gemäß § Abs. Abs. Nr. vorläufig . kann ausschließen Landgericht Entfallen Tat noch geringere Rahmen Verfahrensabsprache verhängte Jugendstrafe erkannt hätte . Senat sieht Hinweis Verfahrensabsprachen Jugendstrafverfahren nur besonderen Ausnahmefällen Frage kommen BT-Drucks . S. gerade vorliegenden Fall erzieherischen Gesichtspunkten kaum mehr vertretbar erscheint . Mosbacher