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3.1 KiB

NAMEN
11
November
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
11
November
teilgenommen
haben
:
Richter
Dr.
Vorsitzender
Richter
Richterin
Dr.
Richter
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
S.
Verteidiger
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenklägers
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
10
.
Juni
wird
verworfen
.
Staatskasse
hat
Kosten
Rechtsmittels
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagten
Bedrohung
gefährlicher
Körperverletzung
Bewährung
ausgesetzten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Ungunsten
Angeklagten
eingelegte
Revision
Staatsanwaltschaft
wendet
Sachrüge
Nichtannahme
bedingten
Tötungsvorsatzes
.
Generalbundesanwalt
vertretene
Rechtsmittel
bleibt
Erfolg
.
1
.
Strafkammer
hat
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
Mittag
Tattages
zog
Jahre
alte
Angeklagte
Flur
Wohnhauses
verbalen
Streits
Nebenkläger
Springmesser
Jackentasche
äußerte
:
Komm
her
steche
.
Abend
Tages
öffnete
Nebenkläger
Haustür
trat
Haus
dort
befindlichen
Briefkasten
öffnen
.
Augenblick
kam
Angeklagte
Hausflur
hielt
Springmesser
Hand
.
Nebenkläger
fürchtete
Angeklagte
wolle
angreifen
hielt
außen
Haustür
Angeklagte
innen
Tür
drückte
.
Angeklagte
körperlichen
Unterlegenheit
Tür
aufdrücken
konnte
griff
Arm
Türspalt
fuchtelte
Messer
Oberkörper
Nebenklägers
;
war
bewusst
verletzen
können
.
Angeklagte
traf
Nebenkläger
Messer
fügte
Brustbereich
lange
oberflächliche
Schnittverletzung
Hautuntergewebe
geringer
Tiefe
durchtrennt
wurden
.
Tatgericht
hat
zweiten
Vorfall
bedingten
Körperverletzungsvorsatz
Angeklagten
angenommen
jedoch
Einlassung
Angeklagten
Hauptverhandlung
folgend
Tötungsvorsatz
verneint
.
Beweiswürdigung
hat
auch
auseinandergesetzt
Angeklagte
polizeilichen
Vernehmung
erklärt
hat
sei
durchaus
bewusst
gewesen
Nebenkläger
hätte
sterben
können
;
sei
aber
egal
gewesen
da
hätte
eben
Pech
gehabt
.
sachverständig
beratene
Strafkammer
hat
jedoch
ausschließen
können
Angaben
unzutreffend
sind
Angeklagte
Vernehmung
Grund
paranoiden
Persönlichkeitsakzentuierung
normale
Maß
weit
hinausschießenden
Erregungszustand
befand
Äußerungen
abgegeben
hat
tatsächliches
Wollen
Tatzeitpunkt
wiedergegeben
hätten
.
Auch
Nebenkläger
habe
angegeben
Angeklagte
hätte
eingestochen
Messer
Oberkörper
rumgefuchtelt
.
sei
Wunde
Angaben
medizinischen
Sachverständigen
Strafkammer
gefolgt
ist
geringem
Kraftaufwand
zugefügt
worden
ansatzweise
lebensgefährlich
gewesen
.
2
.
Angriffe
Beweiswürdigung
versagen
.
Revision
macht
geltend
Landgericht
habe
entlastende
Umstände
zugrunde
gelegt
Richtigkeit
Unrichtigkeit
Beweise
gebe
.
Erwägungen
Landgerichts
seien
bloß
denktheoretische
Möglichkeiten
Anknüpfungspunkte
entbehrten
.
trifft
hier
getroffenen
Feststellungen
nachvollziehbarer
Bewertung
offensichtlich
.
Auch
sonst
zeigt
Revision
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
zutreffend
ausgeführt
hat
Fehlgewichtungen
Beweisanzeichen
weitere
nahe
liegende
Schlussfolgerungen
Landgericht
übersehen
worden
sind
.
3
.
Urteil
enthält
auch
Rechtsfehler
Angeklagten
§
.
Brause