NAMEN 11 November Strafsache gefährlicher Körperverletzung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 11 November teilgenommen haben : Richter Dr. Vorsitzender Richter Richterin Dr. Richter beisitzende Richter Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt S. Verteidiger Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägers Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft Urteil 10 . Juni wird verworfen . Staatskasse hat Kosten Rechtsmittels Staatsanwaltschaft Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe Landgericht hat Angeklagten Bedrohung gefährlicher Körperverletzung Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Ungunsten Angeklagten eingelegte Revision Staatsanwaltschaft wendet Sachrüge Nichtannahme bedingten Tötungsvorsatzes . Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt Erfolg . 1 . Strafkammer hat folgende Feststellungen Wertungen getroffen : Mittag Tattages zog Jahre alte Angeklagte Flur Wohnhauses verbalen Streits Nebenkläger Springmesser Jackentasche äußerte : Komm her steche . Abend Tages öffnete Nebenkläger Haustür trat Haus dort befindlichen Briefkasten öffnen . Augenblick kam Angeklagte Hausflur hielt Springmesser Hand . Nebenkläger fürchtete Angeklagte wolle angreifen hielt außen Haustür Angeklagte innen Tür drückte . Angeklagte körperlichen Unterlegenheit Tür aufdrücken konnte griff Arm Türspalt fuchtelte Messer Oberkörper Nebenklägers ; war bewusst verletzen können . Angeklagte traf Nebenkläger Messer fügte Brustbereich lange oberflächliche Schnittverletzung Hautuntergewebe geringer Tiefe durchtrennt wurden . Tatgericht hat zweiten Vorfall bedingten Körperverletzungsvorsatz Angeklagten angenommen jedoch Einlassung Angeklagten Hauptverhandlung folgend Tötungsvorsatz verneint . Beweiswürdigung hat auch auseinandergesetzt Angeklagte polizeilichen Vernehmung erklärt hat sei durchaus bewusst gewesen Nebenkläger hätte sterben können ; sei aber egal gewesen da hätte eben Pech gehabt . sachverständig beratene Strafkammer hat jedoch ausschließen können Angaben unzutreffend sind Angeklagte Vernehmung Grund paranoiden Persönlichkeitsakzentuierung normale Maß weit hinausschießenden Erregungszustand befand Äußerungen abgegeben hat tatsächliches Wollen Tatzeitpunkt wiedergegeben hätten . Auch Nebenkläger habe angegeben Angeklagte hätte eingestochen Messer Oberkörper rumgefuchtelt . sei Wunde Angaben medizinischen Sachverständigen Strafkammer gefolgt ist geringem Kraftaufwand zugefügt worden ansatzweise lebensgefährlich gewesen . 2 . Angriffe Beweiswürdigung versagen . Revision macht geltend Landgericht habe entlastende Umstände zugrunde gelegt Richtigkeit Unrichtigkeit Beweise gebe . Erwägungen Landgerichts seien bloß denktheoretische Möglichkeiten Anknüpfungspunkte entbehrten . trifft hier getroffenen Feststellungen nachvollziehbarer Bewertung offensichtlich . Auch sonst zeigt Revision Generalbundesanwalt Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat Fehlgewichtungen Beweisanzeichen weitere nahe liegende Schlussfolgerungen Landgericht übersehen worden sind . 3 . Urteil enthält auch Rechtsfehler Angeklagten § . Brause