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366 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
7
November
Strafsache
Hehlerei
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
November
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
22
.
April
betrifft
gemäß
§
Abs.
insofern
aufgehoben
Entscheidung
Anrechnung
Aufenthalts
Angeklagten
Jugendgerichtlichen
Unterbringung
unterblieben
Vollstreckung
Jugendstrafe
Bewährung
ausgesetzt
wurde
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
andere
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
wird
abgesehen
Angeklagten
Kosten
Auslagen
Rechtsmittels
aufzuerlegen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Hehlerei
Nötigung
Einbeziehung
Urteils
Jugendstrafe
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
hat
Verfahren
erlittene
Freiheitsentziehung
Jugendstrafe
angerechnet
hierbei
aber
ausschließlich
Untersuchungshaft
berücksichtigt
S.
.
Entschädigungsentscheidung
hat
Landgericht
getroffen
.
Verfahrensrügen
Sachrüge
gestützte
Revision
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
16
.
Oktober
angeführten
Gründen
unbegründet
§
Abs.
.
1
.
Revision
rügt
Recht
Entscheidung
Anrechnung
Angeklagten
erlittener
Freiheitsentziehung
2
Juli
Tag
17
.
Dezember
angeordnete
Aufenthalt
Jugendgerichtlichen
Unterbringung
Blick
genommen
worden
ist
.
Einstufung
andere
Freiheitsentziehung
Sinne
§
Satz
steht
Unterbringung
vollstreckbarer
Unterbringungsbefehl
§
Abs.
Satz
§
Abs.
anrechenbar
gewesen
wäre
vgl.
16
.
Aufl
.
.
§
.
8
;
Richtlinien
Jugendgerichtsgesetz
Nr.
§
§
;
Entwurf
Ersten
Gesetzes
Änderung
Jugendgerichtsgesetzes
BT-Drucks
.
11/5829
S.
zugrunde
lag
freiwillig
Weisung
§
Abs.
erfolgt
ist
Angeklagten
Nichtbefolgung
Vollzug
Untersuchungshaft
drohte
vgl.
BVerfG
NStZ
;
aaO
§
.
8
;
Schatz
Diemer/Schatz/Sonnen
6
.
Aufl
.
.
8
;
9
.
Aufl
.
.
.
wertender
Betrachtung
steht
mithin
Wirkungen
maßgeblich
ankommt
einstweiligen
Unterbringung
§
Abs.
Satz
§
Abs.
gleich
.
2
.
liegt
zwar
Landgericht
erzieherischen
Gründen
vgl.
S.
Anrechnung
Rede
stehenden
Aufenthalts
Jugendstrafe
§
Satz
versagt
hätte
.
Senat
ist
aber
eigene
Sachentscheidung
Tatgericht
insofern
eingeräumten
Ermessens
möglich
.
Sollte
Tatgericht
Aufenthalt
vollständig
verhängte
Jugendstrafe
anrechnen
so
könnte
mehr
Bewährung
ausgesetzt
werden
vollstreckender
Rest
verbliebe
vgl.
Beschluss
13
.
Mai
StGB
Aussetzung
.
Senat
hebt
auch
Entscheidung
Strafaussetzung
Bewährung
neuen
Tatgericht
Möglichkeit
geben
Berücksichtigung
Verschlechterungsverbots
§
Abs.
Satz
neu
befinden
.
3
.
Teilaufhebung
Urteils
wird
sofortige
Beschwerde
Angeklagten
unterbliebene
Entscheidung
Entschädigungsanspruch
erlittenen
Dauer
verhängten
Jugendstrafe
übertreffenden
Freiheitsentziehungen
gegenstandslos
vgl.
Urteile
11
.
April
25
.
April
;
8
.
Aufl
.
.
.
Sache
freilich
gänzlich
fernliegende
Entschädigung
§
Abs.
Nr.
StrEG
hat
neue
Tatgericht
befinden
.
König