BESCHLUSS 7 November Strafsache Hehlerei u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 7 November beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 22 . April betrifft gemäß § Abs. insofern aufgehoben Entscheidung Anrechnung Aufenthalts Angeklagten Jugendgerichtlichen Unterbringung unterblieben Vollstreckung Jugendstrafe Bewährung ausgesetzt wurde . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung andere Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . wird abgesehen Angeklagten Kosten Auslagen Rechtsmittels aufzuerlegen . Landgericht hat Angeklagten Hehlerei Nötigung Einbeziehung Urteils Jugendstrafe Monaten verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . hat Verfahren erlittene Freiheitsentziehung Jugendstrafe angerechnet hierbei aber ausschließlich Untersuchungshaft berücksichtigt S. . Entschädigungsentscheidung hat Landgericht getroffen . Verfahrensrügen Sachrüge gestützte Revision hat Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist Antragsschrift Generalbundesanwalts 16 . Oktober angeführten Gründen unbegründet § Abs. . 1 . Revision rügt Recht Entscheidung Anrechnung Angeklagten erlittener Freiheitsentziehung 2 Juli Tag 17 . Dezember angeordnete Aufenthalt Jugendgerichtlichen Unterbringung Blick genommen worden ist . Einstufung andere Freiheitsentziehung Sinne § Satz steht Unterbringung vollstreckbarer Unterbringungsbefehl § Abs. Satz § Abs. anrechenbar gewesen wäre vgl. 16 . Aufl . . § . 8 ; Richtlinien Jugendgerichtsgesetz Nr. § § ; Entwurf Ersten Gesetzes Änderung Jugendgerichtsgesetzes BT-Drucks . 11/5829 S. zugrunde lag freiwillig Weisung § Abs. erfolgt ist Angeklagten Nichtbefolgung Vollzug Untersuchungshaft drohte vgl. BVerfG NStZ ; aaO § . 8 ; Schatz Diemer/Schatz/Sonnen 6 . Aufl . . 8 ; 9 . Aufl . . . wertender Betrachtung steht mithin Wirkungen maßgeblich ankommt einstweiligen Unterbringung § Abs. Satz § Abs. gleich . 2 . liegt zwar Landgericht erzieherischen Gründen vgl. S. Anrechnung Rede stehenden Aufenthalts Jugendstrafe § Satz versagt hätte . Senat ist aber eigene Sachentscheidung Tatgericht insofern eingeräumten Ermessens möglich . Sollte Tatgericht Aufenthalt vollständig verhängte Jugendstrafe anrechnen so könnte mehr Bewährung ausgesetzt werden vollstreckender Rest verbliebe vgl. Beschluss 13 . Mai StGB Aussetzung . Senat hebt auch Entscheidung Strafaussetzung Bewährung neuen Tatgericht Möglichkeit geben Berücksichtigung Verschlechterungsverbots § Abs. Satz neu befinden . 3 . Teilaufhebung Urteils wird sofortige Beschwerde Angeklagten unterbliebene Entscheidung Entschädigungsanspruch erlittenen Dauer verhängten Jugendstrafe übertreffenden Freiheitsentziehungen gegenstandslos vgl. Urteile 11 . April 25 . April ; 8 . Aufl . . . Sache freilich gänzlich fernliegende Entschädigung § Abs. Nr. StrEG hat neue Tatgericht befinden . König