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118 lines
988 B

BESCHLUSS
12
.
Dezember
Strafsache
Betäubungsmitteln
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:121218B5STR473.18.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
12
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
9
.
März
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Senat
bemerkt
ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
:
1
.
deutsche
Strafrecht
gilt
auch
Tat
Urteilsgründe
Inland
begangen
worden
ist
vgl.
§
§
StGB
.
2
.
Verfahrensrügen
sind
fristgerecht
erhoben
worden
unzulässig
vgl.
§
Abs.
.
3
.
Antrag
Generalbundesanwalts
vorgebrachten
materiellrechtlichen
Beanstandungen
Beschwerdeführers
greifen
.
beruhen
teils
urteilsfremden
Erwägungen
teils
liefen
unzulässige
Rekonstruktion
Hauptverhandlung
.
decken
aber
auch
Übrigen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
König