BESCHLUSS 12 . Dezember Strafsache Betäubungsmitteln u.a. ECLI : : BGH:2018:121218B5STR473.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 12 . Dezember gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 9 . März wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Senat bemerkt ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts : 1 . deutsche Strafrecht gilt auch Tat Urteilsgründe Inland begangen worden ist vgl. § § StGB . 2 . Verfahrensrügen sind fristgerecht erhoben worden unzulässig vgl. § Abs. . 3 . Antrag Generalbundesanwalts vorgebrachten materiellrechtlichen Beanstandungen Beschwerdeführers greifen . beruhen teils urteilsfremden Erwägungen teils liefen unzulässige Rekonstruktion Hauptverhandlung . decken aber auch Übrigen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . König