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615 lines
5.3 KiB

BESCHLUSS
8
.
Dezember
Strafsache
bandenmäßigen
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
.
Dezember
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
23
.
März
betreffenden
Schuldspruch
geändert
§
Abs.
Angeklagte
Fall
Urteilsgründe
bandenmäßigen
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
bandenmäßigem
Anbau
Herstellen
Betäubungsmitteln
Herstellen
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
schuldig
ist
.
Nichtrevidenten
.
wird
betreffende
Schuldspruch
geändert
Fall
Urteilsgründe
Beihilfe
bandenmäßigen
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
bandenmäßigem
Anbau
Herstellen
Betäubungsmitteln
Herstellen
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
schuldig
ist
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
vorgenannte
Urteil
wird
gemäß
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
bandenmäßigen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Fall
Tateinheit
bandenmäßigem
unerlaubten
Anbau
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fall
Fall
Tateinheit
bandenmäßigem
unerlaubten
Anbau
Betäubungsmitteln
Fall
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubtem
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Fälle
Besitzes
verbotenen
Waffe
Fall
.
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Nichtrevidenten
.
hat
Beihilfe
bandenmäßigen
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Fall
Tateinheit
Beihilfe
bandenmäßigen
unerlaubten
Anbau
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fall
Fall
Tateinheit
Beihilfe
bandenmäßigen
unerlaubten
Anbau
Betäubungsmitteln
Fall
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
Teilweise
Antrag
Generalbundesanwalts
folgend
führt
Revision
Angeklagten
gemäß
§
auch
betreffend
Nichtrevidenten
.
Berichtigung
Schuldspruchs
;
Übrigen
ist
unbegründet
§
Abs.
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
betrieb
Angeklagte
zunächst
nur
Wohnung
Nichtrevidenten
B.
Cannabisplantage
Mai
Ernten
brachte
Fälle
.
überwiegende
Teil
geernteten
war
Weiterverkauf
bestimmt
;
jeweils
etwa
Gramm
ten
Eigenverbrauch
Angeklagten
.
Sodann
kam
Angeklagte
Nichtrevidenten
.
.
.
straße
Wohnung
weitere
Cannabisplantage
errichten
.
Mai
beschaffte
Cannabisstecklinge
Hälfte
auch
weiterhin
gemeinsam
Nichtrevidenten
betriebenen
Plantage
B.
tage
straße
andere
Hälfte
neuen
straße
eingepflanzt
wurde
Fall
.
Plantagen
wurden
etwa
Zeit
August/September
abgeerntet
.
überwiegend
gewinnbringenden
Verkauf
bestimmten
Ernte
Plantage
straße
behielt
Angeklagte
wiederum
Gramm
wirkstoffgehalt
%
THC
.
Ernte
.
Gramm
.
straße
erhielten
Gramm
Eigenkonsum
.
beschaffte
Angeklagte
Cannabisstecklinge
jeweils
5
.
Oktober
Plantagen
straße
straße
eingepflanzt
wurden
Fall
.
Tag
wurden
Durchsuchung
Wohnungen
sichergestellt
.
2
.
Fällen
hat
Strafkammer
bandenmäßiges
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
angenommen
Angeklagte
Begehung
Taten
Plantage
straße
Nichtrevidenten
.
.
.
getan
hatte
.
Taten
gerichtet
waren
Betäubungsmittel
nur
gewinnbringenden
Verkauf
auch
eigenen
Konsum
anzubauen
hat
Landgericht
Tateinheit
bandenmäßigem
Anbau
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fall
bandenmäßigem
Anbau
Betäubungsmitteln
Fall
angenommen
.
3
.
Schuldsprüche
angefochtenen
Urteils
betreffend
Angeklagten
.
Nichtrevidenten
.
sind
teilweise
rechtsfehlerhaft
.
einheitlichen
Beschaffung
Stecklingen
engen
zeitlichen
Zusammenhang
durchgeführten
geplanten
Ernten
hat
Strafkammer
zeitgleichen
Bewirtschaftung
Plantagen
Rechtsfehler
jeweils
Tat
angenommen
.
Gleichermaßen
rechtsfehlerfrei
ist
ausgegangen
Verurteilung
nur
Bezug
Eigenkonsum
dienenden
Mengen
Verurteilung
tateinheitlich
begangenen
Anbaus
Betäubungsmitteln
erfolgen
hatte
vgl.
Patzak
8
.
Aufl
.
Teil
.
.
Insoweit
lag
allerdings
Fall
tateinheitlicher
bandenmäßiger
Anbau
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
bandenmäßig
begangene
Anbau
Betäubungsmitteln
Wohnung
Fall
Eigenkonsum
dienend
geringe
Menge
bezog
.
Tateinheit
insoweit
verwirklichten
bandenmäßigen
Anbau
Betäubungsmitteln
stand
Ernte
erfolgte
auch
bandenmäßiges
Herstellen
Betäubungsmitteln
.
Hinblick
Cannabisernte
Wohnung
B.
straße
Fall
war
jedoch
bandenmäßig
gangenes
Herstellen
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
gegeben
.
Senat
ändert
Schuldsprüche
betreffend
Angeklagten
Nichtrevidenten
entsprechend
.
4
.
Generalbundesanwalt
weitere
Ergänzungen
Schuldspruchs
beantragt
hat
folgt
Senat
Antrag
.
Fall
B.
straße
verwirklichte
jeweils
bandenmäßig
begangene
deltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
ist
gesondert
tenorieren
;
gilt
Fall
verwirklichten
unerlaubten
Anbau
.
Fällen
Plantagen
angebauten
Pflanzen
liegt
nur
Tat
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
bereits
einheitlichen
Beschaffung
Pflanzen
vollendet
wurde
.
Plantage
straße
eingepflanzten
Stecklinge
Bandenabrede
erfolgte
ist
Tat
jeweils
Abs.
qualifiziert
.
gesonderte
Ausurteilung
B.
straße
Bandenstruktur
angebauten
Pflanzen
beziehenden
Teils
Handeltreibens
ist
Raum
.
gilt
Fall
auch
Verhältnis
teilweise
bandenmäßig
teilweise
bandenmäßig
begangenen
Anbaus
Betäubungsmitteln
.
5
.
Antrag
Generalbundesanwalts
zurückbleibenden
Entscheidung
war
Senat
schon
gehindert
Antrag
Aufnahme
weiterer
Deliktstatbestände
Schuldspruch
gerichtet
war
Bezugnahme
§
Abs.
StPO
mithin
insoweit
Abänderung
angefochtenen
Urteils
Angeklagten
zielte
vgl.
Senge
FS
S.
.
Feilcke