BESCHLUSS 8 . Dezember Strafsache bandenmäßigen Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 8 . Dezember beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 23 . März betreffenden Schuldspruch geändert § Abs. Angeklagte Fall Urteilsgründe bandenmäßigen Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit bandenmäßigem Anbau Herstellen Betäubungsmitteln Herstellen Betäubungsmitteln geringer Menge schuldig ist . Nichtrevidenten . wird betreffende Schuldspruch geändert Fall Urteilsgründe Beihilfe bandenmäßigen Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit bandenmäßigem Anbau Herstellen Betäubungsmitteln Herstellen Betäubungsmitteln geringer Menge schuldig ist . weitergehende Revision Angeklagten vorgenannte Urteil wird gemäß § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten bandenmäßigen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Fall Tateinheit bandenmäßigem unerlaubten Anbau Betäubungsmitteln geringer Menge Fall Fall Tateinheit bandenmäßigem unerlaubten Anbau Betäubungsmitteln Fall unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Fälle Besitzes verbotenen Waffe Fall . Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Nichtrevidenten . hat Beihilfe bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Fall Tateinheit Beihilfe bandenmäßigen unerlaubten Anbau Betäubungsmitteln geringer Menge Fall Fall Tateinheit Beihilfe bandenmäßigen unerlaubten Anbau Betäubungsmitteln Fall Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . Teilweise Antrag Generalbundesanwalts folgend führt Revision Angeklagten gemäß § auch betreffend Nichtrevidenten . Berichtigung Schuldspruchs ; Übrigen ist unbegründet § Abs. . 1 . Feststellungen Landgerichts betrieb Angeklagte zunächst nur Wohnung Nichtrevidenten B. Cannabisplantage Mai Ernten brachte Fälle . überwiegende Teil geernteten war Weiterverkauf bestimmt ; jeweils etwa Gramm ten Eigenverbrauch Angeklagten . Sodann kam Angeklagte Nichtrevidenten . . . straße Wohnung weitere Cannabisplantage errichten . Mai beschaffte Cannabisstecklinge Hälfte auch weiterhin gemeinsam Nichtrevidenten betriebenen Plantage B. tage straße andere Hälfte neuen straße eingepflanzt wurde Fall . Plantagen wurden etwa Zeit August/September abgeerntet . überwiegend gewinnbringenden Verkauf bestimmten Ernte Plantage straße behielt Angeklagte wiederum Gramm wirkstoffgehalt % THC . Ernte . Gramm . straße erhielten Gramm Eigenkonsum . beschaffte Angeklagte Cannabisstecklinge jeweils 5 . Oktober Plantagen straße straße eingepflanzt wurden Fall . Tag wurden Durchsuchung Wohnungen sichergestellt . 2 . Fällen hat Strafkammer bandenmäßiges Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge angenommen Angeklagte Begehung Taten Plantage straße Nichtrevidenten . . . getan hatte . Taten gerichtet waren Betäubungsmittel nur gewinnbringenden Verkauf auch eigenen Konsum anzubauen hat Landgericht Tateinheit bandenmäßigem Anbau Betäubungsmitteln geringer Menge Fall bandenmäßigem Anbau Betäubungsmitteln Fall angenommen . 3 . Schuldsprüche angefochtenen Urteils betreffend Angeklagten . Nichtrevidenten . sind teilweise rechtsfehlerhaft . einheitlichen Beschaffung Stecklingen engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführten geplanten Ernten hat Strafkammer zeitgleichen Bewirtschaftung Plantagen Rechtsfehler jeweils Tat angenommen . Gleichermaßen rechtsfehlerfrei ist ausgegangen Verurteilung nur Bezug Eigenkonsum dienenden Mengen Verurteilung tateinheitlich begangenen Anbaus Betäubungsmitteln erfolgen hatte vgl. Patzak 8 . Aufl . Teil . . Insoweit lag allerdings Fall tateinheitlicher bandenmäßiger Anbau Betäubungsmitteln geringer Menge bandenmäßig begangene Anbau Betäubungsmitteln Wohnung Fall Eigenkonsum dienend geringe Menge bezog . Tateinheit insoweit verwirklichten bandenmäßigen Anbau Betäubungsmitteln stand Ernte erfolgte auch bandenmäßiges Herstellen Betäubungsmitteln . Hinblick Cannabisernte Wohnung B. straße Fall war jedoch bandenmäßig gangenes Herstellen Betäubungsmitteln geringer Menge gegeben . Senat ändert Schuldsprüche betreffend Angeklagten Nichtrevidenten entsprechend . 4 . Generalbundesanwalt weitere Ergänzungen Schuldspruchs beantragt hat folgt Senat Antrag . Fall B. straße verwirklichte jeweils bandenmäßig begangene deltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge ist gesondert tenorieren ; gilt Fall verwirklichten unerlaubten Anbau . Fällen Plantagen angebauten Pflanzen liegt nur Tat Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge bereits einheitlichen Beschaffung Pflanzen vollendet wurde . Plantage straße eingepflanzten Stecklinge Bandenabrede erfolgte ist Tat jeweils Abs. qualifiziert . gesonderte Ausurteilung B. straße Bandenstruktur angebauten Pflanzen beziehenden Teils Handeltreibens ist Raum . gilt Fall auch Verhältnis teilweise bandenmäßig teilweise bandenmäßig begangenen Anbaus Betäubungsmitteln . 5 . Antrag Generalbundesanwalts zurückbleibenden Entscheidung war Senat schon gehindert Antrag Aufnahme weiterer Deliktstatbestände Schuldspruch gerichtet war Bezugnahme § Abs. StPO mithin insoweit Abänderung angefochtenen Urteils Angeklagten zielte vgl. Senge FS S. . Feilcke