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9.5 KiB

NAMEN
16
.
Dezember
Strafsache
1
.
2
.
Totschlags
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
16
.
Dezember
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richter
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Z
Rechtsanwältin
Verteidigerin
Angeklagten
Rechtsanwalt
Nebenklägervertreter
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revisionen
Nebenkläger
wird
Urteil
Landgerichts
7
.
Mai
Schuldspruch
dahingehend
abgeändert
Angeklagten
jeweils
gefährlichen
Körperverletzung
schuldig
sind
Angeklagte
Totschlag
Angeklagte
Tateinheit
Tateinheit
Beihilfe
Totschlag
.
Rechtsfolgenaussprüche
bleiben
aufrechterhalten
.
2
.
weitergehende
Revision
betreffend
Angeklagten
wird
verworfen
.
3
.
Angeklagten
haben
Kosten
Rechtsmittel
Nebenkläger
notwendige
Auslagen
tragen
.
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagten
Z
cher
Körperverletzung
Tateinheit
Körperverletzung
Todesfolge
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Schwager
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Tateinheit
Beihilfe
Körperverletzung
Todesfolge
Unterlassen
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Eltern
Tode
gekommenen
haben
Verfahren
Nebenkläger
sen.
Revisionen
unterbliebene
anklagegemäße
urteilung
Totschlags
rügen
haben
weitgehend
Erfolg
.
bleiben
nur
insoweit
erfolglos
Gehilfenstellung
Angeklagten
.
1
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
getroffen
:
jeweils
Jahre
alten
Angeklagten
nahmen
Abend
19
.
Juni
Musikgaststätte
Feier
Beendigung
Schuljahres
.
Angeklagte
traf
bereits
stark
angetrunkenen
21jährigen
brennenden
Zigarette
T-Shirt
Angeklagten
berührte
;
wurde
kaum
sichtbar
beschädigt
.
späterer
Stunde
kam
Streit
Angeklagten
.
weitere
Gäste
Angeklagten
Ort
Auseinandersetzung
weggezogen
hatten
entschloß
Z
forderte
Schwager
Abreibung
verpassen
.
beteiligen
.
Uhr
folgten
Genuß
alkoholischen
Getränken
Haschisch
Steuerungsfähigkeit
erheblich
verminderten
Angeklagten
Parkplatz
Anwesens
schließenden
Bäumen
Büschen
bewachsenen
ehemaligen
Pferdekoppel
.
griff
übermäßigen
schischkonsums
mehr
koordinierter
effektiver
Abwehr
fähigen
brachte
gemeinsam
Schwager
Fall
.
Angeklagte
schlugen
traten
mindestens
dreimal
Verletzungsvorsatz
Opfer
fügten
erhebliche
Verletzungen
Kopf
Rumpf
.
Angeklagte
Hals
bäuchlings
liegenden
umschlang
dann
Gürtel
strangulierte
cher
Kraftentfaltung
Opfer
sitzend
Bein
Rücken
Kopf
stehend
mindestens
möglicherweise
Minuten
lang
.
Zeit
bildete
Reaktion
Strangulieren
massive
Gehirnschwellung
Tod
beiführte
.
Angeklagte
Worten
jetzt
reicht
"
noch
längeres
Drosseln
Z
verhindert
hatte
trugen
Angeklagte
bewußtlosen
möglicherweise
bereits
verstorbenen
Parkplatz
.
legten
Opfer
Gebüsch
.
geklagten
richteten
Kleidung
wieder
gingen
Gaststätte
.
Angeklagte
schilderte
Tat
russischen
Heimatsprache
Zeugen
.
führte
Opfer
sei
gewürgt
getreten
geschlagen
fast
worden
sei
Büsche
geworfen
worden
.
Landgericht
hat
Hintergrund
Äußerung
zwar
überzeugt
Angeklagte
Tod
ernsthaft
möglich
gehalten
hat
.
hält
aber
sung
Angeklagten
Beweisaufnahme
widerlegt
hätten
gerechnet
Opfer
werde
selbst
wieder
aufrappeln
"
nur
vage
vertraut
Tod
werde
eintreten
.
2
.
Landgericht
herangezogenen
Erwägungen
halten
sachlichrechtlicher
Prüfung
stand
.
Zwar
geht
Schwurgericht
zutreffend
objektiv
äußerst
gefährlichen
Handlung
Strangulieren
Tatopfers
unzweifelhaft
darstelle
Annahme
bedingten
Tötungsvorsatzes
nahe
liege
.
Schwurgericht
mißt
indiziellen
Wirkung
Gefährlichkeit
Handlung
aber
Tatumständen
ergebende
gesteigerte
Gewicht
.
stellt
nämlich
außerordentlich
lange
Dauer
Strangulierens
Minuten
vgl.
StGB
§
Abs.
Vorsatz
bedingter
verstellt
Blick
Angeklagte
nur
Leben
dende
Handlung
vornahm
Opfer
Weise
verletzte
ganz
sicher
etwa
Stich
Herz
vergleichbar
Tode
führte
vgl.
aaO
.
hatte
Drosselung
Eignung
bloße
Verletzungshandlung
bereits
vollständig
verloren
.
konnte
nur
noch
Tötung
Opfers
führen
.
Fallkonstellation
liegt
zumindest
bedingter
Tötungsvorsatz
Hand
besonderer
Anforderungen
Darlegung
inneren
Tatseite
Urteilsgründen
bedurft
hätte
vgl.
Nr.
§
StGB
.
Landgericht
hat
ferner
Indizien
voluntative
Vorsatzelement
Zweifel
gezogen
tragfähigen
Feststellungen
belegen
.
Einlassung
Angeklagten
hätten
geglaubt
Opfer
werde
wieder
aufrappeln
"
ist
Widerlegung
Drosselvorgang
ziehenden
Schlusses
geeignet
.
Angeklagten
hatten
nämlich
lediglich
Körperverletzung
Tritte
Schläge
geständig
eingelassen
UA
Drosselung
vollständig
Abrede
gestellt
.
Äußerungen
Schwere
zugefügten
Verletzungen
konnten
nur
eingeräumten
Verletzungshandlungen
betreffen
.
auch
wiedergegebenen
Wortlaut
Einlassungen
übereinstimmende
Wertung
wird
Angeklagten
vorgetragene
Ergänzung
UA
bestätigt
schon
schlimmere
Prügel
miterlebt
hätte
.
Auch
Äußerung
sprach
Angeklagte
nur
Folgen
Schlägen
Folgen
Drosselung
.
Auch
Schwurgericht
psychische
Ausnahmesituation
Angeklagten
Z
annimmt
begegnet
greifenden
Bedenken
.
rechtsfehlerfrei
festgestellte
Sachverhalt
offenbart
gerade
allmähliches
Hochschaukeln
Emotionen
.
Vielmehr
hegte
allein
Angeklagte
nichtigem
Anlaß
Rachepläne
weitaus
stärker
betrunkenen
17
18
Zuhilfenahme
Schwagers
verwirklichte
.
machte
Äußerungen
rung
hätten
mitursächlich
werden
können
.
Annahme
Landgerichts
Alkoholisierung
Z
sei
Indiz
Auswirkungen
Handelns
falsch
dahingehend
eingeschätzt
habe
werde
schon
gut
gehen
findet
Feststellungen
ebenfalls
ausreichende
Stütze
.
psychiatrische
Sachverständige
hatte
Angeklagten
gute
gut
durchschnittliche
intellektuelle
Fähigkeiten
attestiert
.
Schwurgericht
befaßt
zwar
ausführlich
Frage
alkoholbedingten
erheblichen
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
.
Zusammenhang
maßgebliche
Beeinträchtigung
Erkenntnisfähigkeit
Willenskräfte
vgl.
StGB
Abs.
Vorsatz
bedingter
geht
Landgericht
aber
.
Feststellungen
relevante
Beeinträchtigung
intellektuellen
Leistungsfähigkeit
werden
getroffen
.
Vielmehr
stellt
Landgericht
wesentliche
Elemente
bestehender
Kognitionsfähigkeit
Möglichkeit
problemlosen
Gesprächsführung
Angeklagten
UA
Kern
zutreffende
Bericht
Tat
zugleich
situationsgerechter
Verschleierung
Gewalthandlung
UA
schließlich
Entfernung
Geldbeutels
Opfers
Wurf
Wohnhaus
.
Schwurgericht
hat
weitere
Auffassung
Tötungsvorsatz
sprechende
Indizien
abgestellt
;
erweisen
aber
allesamt
tragfähig
.
Äußerungen
Angeklagten
Z
Vertrauen
Tat
werde
überleben
.
Angeklagte
hat
nämlich
konkreten
Äußerung
Folgen
Drosselns
enthalten
.
Wertung
Landgerichts
Äußerungen
Angeklagten
Zeugen
gingen
Richtung
glaubten
zumindest
aber
hofften
Opfer
lebe
noch
steht
Widerspruch
Feststellung
Angeklagten
Zeugen
zurückliegende
Auseinandersetzung
eher
verharmlosend
informiert
hatten
Sinne
Opfer
zwar
erheblich
verletzt
Tod
aber
keineswegs
wahrscheinlich
sei
.
Auch
Stunden
Tat
weiteren
Zeugen
gerichtete
Frage
Polizei
erschienen
Krankenwagen
vorgefahren
sei
bietet
Hintergrund
tragfähige
Grundlage
Tatzeit
bestehendes
Vertrauen
Angeklagten
glimpflichen
Ausgang
.
Auch
weitere
Landgericht
angestellte
Erwägung
Angeklagten
seien
Gewaltdelikts
vorbestraft
indiziell
Tötungsvorsatz
spreche
UA
ist
hier
tragfähig
.
Würdigung
Indizien
ist
eher
konkrete
Sachlage
abzustellen
Fehlen
einschlägiger
Vorbelastungen
entscheidend
wäre
.
Schließlich
spricht
auch
Fehlen
einsichtigen
Beweggrundes
Tötung
Menschen
hier
Billigung
Todes
.
Angeklagte
hatte
nur
tigen
Grund
Opfer
töten
auch
geringsten
Anlaß
Drosselung
vgl.
Nr.
§
StGB
.
3
.
Schwurgericht
fehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
weiterer
Umstände
belegen
bezüglich
Angeklagten
Z
Vornahme
Herbeiführung
Todes
gerichteten
Gewalthandlung
Kenntnis
äußerst
gefährlichen
Tatausführung
.
Umstände
vorlagen
Vertrauen
Angeklagten
Tod
eintreten
werde
hätten
begründen
können
ergibt
Feststellungen
auch
eindeutig
Billigung
Todes
Z
.
belegen
ferner
geringerem
Umfang
Alkoholeinwirkung
stehende
UA
Haupttat
wesentlichen
Merkmalen
kannte
Begehung
bisherigen
Mittäter
Z
Garantenpflicht
Opfer
-9-
vorangegangenes
Tun
hinderte
vielmehr
weitere
Präsenz
bestärkte
.
Angeklagten
kommt
indes
ersichtlich
fehlenden
eigenen
Interesses
Taterfolg
Tatherrschaft
Phase
Geschehens
Annahme
Täterschaft
Betracht
vgl.
BGHSt
.
Äußerung
fünfminütigem
Drosseln
jetzt
reicht
ist
Gehilfenvorsatz
völlig
unbeachtlich
selbst
Mißbilligung
Haupttat
sehen
wäre
vgl.
BGHSt
w.
.
Sachlage
kann
Senat
Schuldsprüche
sonst
auch
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
erkennen
lassen
selbst
entsprechend
Schwurgericht
erteilten
Hinweisen
Totschlag
Beihilfe
Totschlag
umstellen
vgl.
NStZ-RR
;
Abs.
Nebenklägerrevision
.
weitergehende
Strafbarkeit
Verdeckungsmordes
Annahme
niedriger
Beweggründe
kommt
Betracht
vgl.
;
StGB
§
Abs.
niedrige
Beweggründe
.
4
.
Strafaussprüche
bleiben
hier
ausnahmsweise
Rechtsfehler
unberührt
.
Senat
kann
letztlich
hinreichender
Sicherheit
ausschließen
Schwurgericht
zutreffender
Beurteilung
Schuldspruchs
höhere
Strafen
Angeklagten
verhängt
hätte
.
Landgericht
hat
Strafe
Angeklagten
Z
§
§
Abs.
StGB
gemilderten
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
entnommen
.
Strafrahmen
unterscheidet
allein
geringere
Mindeststrafe
Monate
Jahre
Freiheitsstrafe
§
Abs.
StGB
gemilderten
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
Höchststrafe
Jahren
Monaten
Freiheitsstrafe
.
Ähnliches
gilt
doppelt
gemilderten
§
Abs.
Abs.
StGB
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
entnommene
Strafe
Angeklagten
.
ergebende
Mindeststrafe
liegt
lich
Monate
Anwendung
§
Abs.
StGB
ergebenden
Strafe
Monat
Monate
Freiheitsstrafe
.
Schwurgericht
eher
Strafrahmenobergrenze
orientiert
Brutalität
Menschenverachtung
Angeklagten
strafschärfend
berücksichtigt
hat
Vorliegen
erheblicher
Strafmilderungsgründe
kann
ausgeschlossen
werden
zutreffender
strengerer
Beurteilung
Schuldspruchs
höhere
Strafen
verhängt
hätte
.
Brause
Raum