NAMEN 16 . Dezember Strafsache 1 . 2 . Totschlags u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 16 . Dezember teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Richter Richter Dr. Richter Dr. Richter beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Z Rechtsanwältin Verteidigerin Angeklagten Rechtsanwalt Nebenklägervertreter Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Nebenkläger wird Urteil Landgerichts 7 . Mai Schuldspruch dahingehend abgeändert Angeklagten jeweils gefährlichen Körperverletzung schuldig sind Angeklagte Totschlag Angeklagte Tateinheit Tateinheit Beihilfe Totschlag . Rechtsfolgenaussprüche bleiben aufrechterhalten . 2 . weitergehende Revision betreffend Angeklagten wird verworfen . 3 . Angeklagten haben Kosten Rechtsmittel Nebenkläger notwendige Auslagen tragen . Gründe Landgericht hat Angeklagten Z cher Körperverletzung Tateinheit Körperverletzung Todesfolge Freiheitsstrafe Jahren Monaten Schwager Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Tateinheit Beihilfe Körperverletzung Todesfolge Unterlassen Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Eltern Tode gekommenen haben Verfahren Nebenkläger sen. Revisionen unterbliebene anklagegemäße urteilung Totschlags rügen haben weitgehend Erfolg . bleiben nur insoweit erfolglos Gehilfenstellung Angeklagten . 1 . Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen : jeweils Jahre alten Angeklagten nahmen Abend 19 . Juni Musikgaststätte Feier Beendigung Schuljahres . Angeklagte traf bereits stark angetrunkenen 21jährigen brennenden Zigarette T-Shirt Angeklagten berührte ; wurde kaum sichtbar beschädigt . späterer Stunde kam Streit Angeklagten . weitere Gäste Angeklagten Ort Auseinandersetzung weggezogen hatten entschloß Z forderte Schwager Abreibung verpassen . beteiligen . Uhr folgten Genuß alkoholischen Getränken Haschisch Steuerungsfähigkeit erheblich verminderten Angeklagten Parkplatz Anwesens schließenden Bäumen Büschen bewachsenen ehemaligen Pferdekoppel . griff übermäßigen schischkonsums mehr koordinierter effektiver Abwehr fähigen brachte gemeinsam Schwager Fall . Angeklagte schlugen traten mindestens dreimal Verletzungsvorsatz Opfer fügten erhebliche Verletzungen Kopf Rumpf . Angeklagte Hals bäuchlings liegenden umschlang dann Gürtel strangulierte cher Kraftentfaltung Opfer sitzend Bein Rücken Kopf stehend mindestens möglicherweise Minuten lang . Zeit bildete Reaktion Strangulieren massive Gehirnschwellung Tod beiführte . Angeklagte Worten jetzt reicht " noch längeres Drosseln Z verhindert hatte trugen Angeklagte bewußtlosen möglicherweise bereits verstorbenen Parkplatz . legten Opfer Gebüsch . geklagten richteten Kleidung wieder gingen Gaststätte . Angeklagte schilderte Tat russischen Heimatsprache Zeugen . führte Opfer sei gewürgt getreten geschlagen fast worden sei Büsche geworfen worden . Landgericht hat Hintergrund Äußerung zwar überzeugt Angeklagte Tod ernsthaft möglich gehalten hat . hält aber sung Angeklagten Beweisaufnahme widerlegt hätten gerechnet Opfer werde selbst wieder aufrappeln " nur vage vertraut Tod werde eintreten . 2 . Landgericht herangezogenen Erwägungen halten sachlichrechtlicher Prüfung stand . Zwar geht Schwurgericht zutreffend objektiv äußerst gefährlichen Handlung Strangulieren Tatopfers unzweifelhaft darstelle Annahme bedingten Tötungsvorsatzes nahe liege . Schwurgericht mißt indiziellen Wirkung Gefährlichkeit Handlung aber Tatumständen ergebende gesteigerte Gewicht . stellt nämlich außerordentlich lange Dauer Strangulierens Minuten vgl. StGB § Abs. Vorsatz bedingter verstellt Blick Angeklagte nur Leben dende Handlung vornahm Opfer Weise verletzte ganz sicher etwa Stich Herz vergleichbar Tode führte vgl. aaO . hatte Drosselung Eignung bloße Verletzungshandlung bereits vollständig verloren . konnte nur noch Tötung Opfers führen . Fallkonstellation liegt zumindest bedingter Tötungsvorsatz Hand besonderer Anforderungen Darlegung inneren Tatseite Urteilsgründen bedurft hätte vgl. Nr. § StGB . Landgericht hat ferner Indizien voluntative Vorsatzelement Zweifel gezogen tragfähigen Feststellungen belegen . Einlassung Angeklagten hätten geglaubt Opfer werde wieder aufrappeln " ist Widerlegung Drosselvorgang ziehenden Schlusses geeignet . Angeklagten hatten nämlich lediglich Körperverletzung Tritte Schläge geständig eingelassen UA Drosselung vollständig Abrede gestellt . Äußerungen Schwere zugefügten Verletzungen konnten nur eingeräumten Verletzungshandlungen betreffen . auch wiedergegebenen Wortlaut Einlassungen übereinstimmende Wertung wird Angeklagten vorgetragene Ergänzung UA bestätigt schon schlimmere Prügel miterlebt hätte . Auch Äußerung sprach Angeklagte nur Folgen Schlägen Folgen Drosselung . Auch Schwurgericht psychische Ausnahmesituation Angeklagten Z annimmt begegnet greifenden Bedenken . rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt offenbart gerade allmähliches Hochschaukeln Emotionen . Vielmehr hegte allein Angeklagte nichtigem Anlaß Rachepläne weitaus stärker betrunkenen 17 18 Zuhilfenahme Schwagers verwirklichte . machte Äußerungen rung hätten mitursächlich werden können . Annahme Landgerichts Alkoholisierung Z sei Indiz Auswirkungen Handelns falsch dahingehend eingeschätzt habe werde schon gut gehen findet Feststellungen ebenfalls ausreichende Stütze . psychiatrische Sachverständige hatte Angeklagten gute gut durchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten attestiert . Schwurgericht befaßt zwar ausführlich Frage alkoholbedingten erheblichen Verminderung Steuerungsfähigkeit . Zusammenhang maßgebliche Beeinträchtigung Erkenntnisfähigkeit Willenskräfte vgl. StGB Abs. Vorsatz bedingter geht Landgericht aber . Feststellungen relevante Beeinträchtigung intellektuellen Leistungsfähigkeit werden getroffen . Vielmehr stellt Landgericht wesentliche Elemente bestehender Kognitionsfähigkeit Möglichkeit problemlosen Gesprächsführung Angeklagten UA Kern zutreffende Bericht Tat zugleich situationsgerechter Verschleierung Gewalthandlung UA schließlich Entfernung Geldbeutels Opfers Wurf Wohnhaus . Schwurgericht hat weitere Auffassung Tötungsvorsatz sprechende Indizien abgestellt ; erweisen aber allesamt tragfähig . Äußerungen Angeklagten Z Vertrauen Tat werde überleben . Angeklagte hat nämlich konkreten Äußerung Folgen Drosselns enthalten . Wertung Landgerichts Äußerungen Angeklagten Zeugen gingen Richtung glaubten zumindest aber hofften Opfer lebe noch steht Widerspruch Feststellung Angeklagten Zeugen zurückliegende Auseinandersetzung eher verharmlosend informiert hatten Sinne Opfer zwar erheblich verletzt Tod aber keineswegs wahrscheinlich sei . Auch Stunden Tat weiteren Zeugen gerichtete Frage Polizei erschienen Krankenwagen vorgefahren sei bietet Hintergrund tragfähige Grundlage Tatzeit bestehendes Vertrauen Angeklagten glimpflichen Ausgang . Auch weitere Landgericht angestellte Erwägung Angeklagten seien Gewaltdelikts vorbestraft indiziell Tötungsvorsatz spreche UA ist hier tragfähig . Würdigung Indizien ist eher konkrete Sachlage abzustellen Fehlen einschlägiger Vorbelastungen entscheidend wäre . Schließlich spricht auch Fehlen einsichtigen Beweggrundes Tötung Menschen hier Billigung Todes . Angeklagte hatte nur tigen Grund Opfer töten auch geringsten Anlaß Drosselung vgl. Nr. § StGB . 3 . Schwurgericht fehlerfrei getroffenen Feststellungen äußeren Tatgeschehen weiterer Umstände belegen bezüglich Angeklagten Z Vornahme Herbeiführung Todes gerichteten Gewalthandlung Kenntnis äußerst gefährlichen Tatausführung . Umstände vorlagen Vertrauen Angeklagten Tod eintreten werde hätten begründen können ergibt Feststellungen auch eindeutig Billigung Todes Z . belegen ferner geringerem Umfang Alkoholeinwirkung stehende UA Haupttat wesentlichen Merkmalen kannte Begehung bisherigen Mittäter Z Garantenpflicht Opfer -9- vorangegangenes Tun hinderte vielmehr weitere Präsenz bestärkte . Angeklagten kommt indes ersichtlich fehlenden eigenen Interesses Taterfolg Tatherrschaft Phase Geschehens Annahme Täterschaft Betracht vgl. BGHSt . Äußerung fünfminütigem Drosseln jetzt reicht ist Gehilfenvorsatz völlig unbeachtlich selbst Mißbilligung Haupttat sehen wäre vgl. BGHSt w. . Sachlage kann Senat Schuldsprüche sonst auch Rechtsfehler Nachteil Angeklagten erkennen lassen selbst entsprechend Schwurgericht erteilten Hinweisen Totschlag Beihilfe Totschlag umstellen vgl. NStZ-RR ; Abs. Nebenklägerrevision . weitergehende Strafbarkeit Verdeckungsmordes Annahme niedriger Beweggründe kommt Betracht vgl. ; StGB § Abs. niedrige Beweggründe . 4 . Strafaussprüche bleiben hier ausnahmsweise Rechtsfehler unberührt . Senat kann letztlich hinreichender Sicherheit ausschließen Schwurgericht zutreffender Beurteilung Schuldspruchs höhere Strafen Angeklagten verhängt hätte . Landgericht hat Strafe Angeklagten Z § § Abs. StGB gemilderten Strafrahmen § Abs. StGB entnommen . Strafrahmen unterscheidet allein geringere Mindeststrafe Monate Jahre Freiheitsstrafe § Abs. StGB gemilderten Strafrahmen § Abs. StGB Höchststrafe Jahren Monaten Freiheitsstrafe . Ähnliches gilt doppelt gemilderten § Abs. Abs. StGB Strafrahmen § Abs. StGB entnommene Strafe Angeklagten . ergebende Mindeststrafe liegt lich Monate Anwendung § Abs. StGB ergebenden Strafe Monat Monate Freiheitsstrafe . Schwurgericht eher Strafrahmenobergrenze orientiert Brutalität Menschenverachtung Angeklagten strafschärfend berücksichtigt hat Vorliegen erheblicher Strafmilderungsgründe kann ausgeschlossen werden zutreffender strengerer Beurteilung Schuldspruchs höhere Strafen verhängt hätte . Brause Raum