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7.6 KiB

NAMEN
29
.
Oktober
Strafsache
Körperverletzung
Todesfolge
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
29
.
Oktober
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richter
Richter
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
30
.
April
wird
verworfen
.
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
hat
Staatskasse
tragen
.
Gründe
1
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Körperverletzung
Todesfolge
vorsätzlicher
Körperverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Staatsanwaltschaft
rügt
Überprüfung
Strafausspruchs
beschränkten
Rechtsmittel
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Generalbundesanwalt
vertretene
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Feststellungen
Schwurgerichtskammer
erfuhr
Selbstwertgefühl
gering
ausgeprägte
wenig
kontaktfreudige
konfliktscheue
Angeklagte
22
.
September
Mittag
Bruder
detonierte
Autobombe
erheblich
verletzt
worden
war
.
Nachricht
beschäftigte
beunruhigte
Angeklagten
.
lief
ziellos
Gegend
trank
Folgezeit
Alkohol
Ereignis
verdrängen
.
weiteren
Verlauf
Tages
suchte
Angeklagte
Lokal
.
Dort
traf
Zeugin
weiter
Alkohol
kend
angeregt
interessiert
unterhielt
.
Mitternacht
kam
Streit
Zeugin
Angeklagten
Verlauf
gegenseitig
beleidigten
.
verärgerte
Angeklagte
schlug
Zeugin
sodann
spontan
Verletzungsabsicht
Hand
Schulter
Zeugin
schmerzhafte
blutende
Kopfplatzwunde
zuzog
Sturz
Barhocker
Kopf
Tischkante
gestoßen
war
.
schlichtend
eingreifende
wurde
seits
sofort
ansonsten
zurückhaltenden
Angeklagten
aggressiv
Barhocker
bedrängt
wegstellte
Kontrahent
ebenfalls
Barhocker
ergriffen
hatte
.
unmittelbar
anschließend
Rangelei
Fußboden
verwickelt
waren
Verlauf
Angeklagte
stark
blutende
Kopfplatzwunde
erlitt
wandte
Angeklagten
.
Angeklagte
jetzt
eigene
Verletzung
wahrnahm
ergriff
sogleich
spontan
Tresen
stehenden
g
schweren
Durchmesser
aufweisenden
Aschenbecher
warf
Meter
Entfernung
Richtung
Kopfes
.
trug
Schädelfraktur
Epiduralblutung
Hirnstammeinklemmung
hervorrief
.
Folgezeit
kam
Verletzung
Versagen
mehrfacher
Vitalfunktionen
so
10
.
zember
verstarb
.
Landgericht
geht
weiter
Angeklagte
Alkoholgenusses
Entnahme
Blutprobe
war
Rücksicht
eigene
erhebliche
Verletzung
Angeklagten
unterblieben
Fällen
Blutalkoholkonzentration
höchstens
Promille
errechnet
Trinkmengenangaben
möglicherweise
Steuerungsfähigkeit
erheblich
vermindert
gewesen
sei
.
Tat
Nachteil
seien
Tatfolgen
alkoholischen
Beeinflussung
Angeklagten
vorhersehbar
gewesen
.
Schwurgerichtskammer
hat
Übrigen
festgestellt
durchschnittlich
intelligente
Angeklagte
Betruges
versuchten
truges
vorbestraft
ist
.
ist
27
.
Januar
Geldstrafe
belegt
worden
stark
alkoholisiertem
Zustand
Verärgerung
angeblich
ausgesprochenes
Hausverbot
andere
Gäste
alkoholische
Getränke
Wert
bestellt
hatte
S.
bezahlen
können
wollen
.
Rahmen
Strafzumessungserwägungen
hat
kammer
Tat
Nachteil
Vorliegen
minder
schweren
Falles
§
Abs.
StGB
verneint
Fällen
Möglichkeit
Strafrahmenverschiebung
§
§
Abs.
StGB
Gebrauch
gemacht
.
Strafzumessung
engeren
Sinn
hat
Landgericht
deutliche
Alkoholisierung
Angeklagten
erste
Inhaftierung
Jahr
Tat
selbst
erlittene
Verletzung
strafmildernd
berücksichtigt
.
2
.
Strafausspruch
hält
sachlich-rechtlicher
Prüfung
stand
.
Landgericht
§
§
Abs.
StGB
Strafrahmenverschiebung
vorgenommen
hat
Angeklagte
Folge
Alkoholisierung
möglicherweise
vermindert
schuldfähig
gewesen
ist
ist
beanstanden
.
derartigen
Fällen
Strafrahmenverschiebung
vorgenommen
wird
hat
Tatrichter
wertender
Betrachtung
Gesamtumstände
beurteilen
.
unterliegt
pflichtgemäße
Einschätzung
Tatrichters
nur
eingeschränkt
revisionsgerichtlicher
Überprüfung
BGHSt
.
.
Zwar
spricht
erhebliche
Verminderung
Schuldfähigkeit
verantwortender
Trunkenheit
Regel
Strafrahmenverschiebung
.
Allerdings
muss
Risiko
Begehung
Straftaten
Täter
persönlichen
situativen
Verhältnisse
Einzelfalles
vorhersehbar
signifikant
Alkoholisierung
erhöht
haben
aaO
.
Feststellungen
Landgerichts
belegen
rechtsfehlerfrei
vorliegenden
Fall
gerade
Fall
war
.
Landgericht
hat
festgestellt
selten
Übermaß
Alkohol
nehmende
konfliktscheue
äußerst
anpassungsfähige
schwierigen
Situationen
regelmäßig
Weg
gehende
Angeklagte
grundsätzlich
Alkoholkonsum
Schwierigkeiten
steuern
kontrollieren
könne
S.
.
Feststellungen
ist
weiter
entnehmen
Alkoholaufnahme
Angeklagten
Tattag
besonderen
höchst
nachvollziehbaren
Grund
gehabt
hat
nämlich
Nachricht
Verletzung
Bruders
Explosion
Autobombe
.
Umständen
geringe
alkoholischer
Beeinflussung
einhergehende
Vorstrafe
Gewaltdelikt
Gegenstand
hatte
konnte
Landgericht
ausgehen
Risiko
Begehung
Straftaten
vorangegangenen
Alkoholgenusses
signifikant
erhöht
war
Auseinandersetzung
Angeklagten
Zeugin
entbrannte
.
engen
zeitlichen
Zusammenhangs
Geschehnisse
Angeklagten
weiter
aufheizenden
Situation
führt
auch
Umstand
nunmehr
Auseinandersetzung
verärgerten
Angeklagten
schlichtend
einschaltenden
kam
Folge
Landgericht
festgestellt
hat
geklagte
sogleich
spontan
S.
Tresen
stehenden
Aschenbecher
ergriff
warf
anderen
Bewertung
.
Revision
kann
auch
Erwägung
Generalbundesanwalts
durchdringen
Angeklagte
Verlauf
körperlichen
Auseinandersetzungen
alkoholbedingten
Aggressivität
bewusst
geworden
sei
einhergehende
Gefahr
Begehung
weiterer
Gewaltdelikte
erkannt
habe
Veranlassung
gehabt
hätte
zurückzuziehen
.
Aufspaltung
engem
zeitlichen
Zusammenhang
abgelaufenen
Gesamtgeschehens
inneren
Vorgänge
Angeklagten
findet
Urteilsgründen
Stütze
.
Vielmehr
ist
lebensnaher
Betrachtung
einheitlichen
Geschehen
auszugehen
.
Auch
übrigen
engeren
Strafzumessungserwägungen
begegnen
durchgreifenden
Bedenken
.
Revision
beanstandet
Schwurgerichtskammer
habe
Strafrahmenverschiebung
führende
Alkoholbeeinflussung
gewissermaßen
deckungsgleich
auch
strafmildernde
Umstände
berücksichtigt
hat
Erfolg
.
Tatrichter
deutliche
S.
Alkoholisierung
Angeklagten
anführt
hat
hier
besonderen
Umstand
Grades
Alkoholisierung
Kontext
auch
besonderen
Ursache
Rechnung
getragen
vgl.
NStZ
;
bereits
nochmalige
Berücksichtigung
verminderten
Schuldfähigkeit
angeführt
.
Auch
strafmildernden
Erwägungen
Landgerichts
Bezug
Angeklagten
verbüßte
Untersuchungshaft
sind
frei
Rechtsfehlern
.
Landgericht
hat
Gegensatz
Revision
Vollzug
Untersuchungshaft
Angeklagten
berücksichtigt
zulässigerweise
vgl.
StGB
§
Abs.
Lebensumstände
;
Gemmeren
Praxis
Strafzumessung
4
.
Aufl
.
Rdn
.
zusätzliche
Angeklagten
beschwerende
Umstände
gewürdigt
hervorgehoben
hat
Angeklagte
erst
Jahr
Tat
Haft
genommen
wurde
Inhaftierung
erst
Alter
Jahren
erste
Hafterfahrung
gemacht
hat
S.
.
Desgleichen
ist
Senat
hinzunehmen
Schwurgerichtskammer
Verletzung
Angeklagten
Rahmen
erlitten
hat
strafmilderndes
Kriterium
herangezogen
hat
letztlich
erst
Verletzung
ausschlaggebend
Spontanentschluss
Tatbegehung
war
.
vermisst
Revision
Unrecht
Berücksichtigung
Tathandlung
Nähe
dolus
eventualis
begangenen
Totschlags
.
Landgericht
führt
Prüfung
Anwendung
minder
schweren
Falles
§
Abs.
StGB
Rahmen
Erwägungen
strafschärfenden
Gesichtspunkten
hohe
Pflichtwidrigkeit
Fahrlässigkeitsverstoßes
S.
Rücksichtslosigkeit
S.
.
ist
Grenzbereich
bedingten
Vorsatz
beschrieben
.
Schließlich
löst
Bemessung
Einzelstrafen
Gesamtstrafe
Bestimmung
gerechter
Schuldausgleich
sein
unten
gesagt
werden
müsste
lägen
mehr
Tatrichter
eingeräumten
Revision
hinzunehmenden
Bemessungsspielraums
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
Schwurgerichtskammer
aufgeführten
Zumessungserwägungen
sind
festgesetzten
Einzelstrafen
§
Abs.
StGB
reduzierten
Strafrahmen
gefundene
Gesamtfreiheitsstrafe
auch
Blick
Tod
außerordentlich
milde
Ergebnis
noch
unvertretbar
niedrig
.
Raum
Brause
zwar