NAMEN 29 . Oktober Strafsache Körperverletzung Todesfolge 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 29 . Oktober teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Richter Dr. Richter Dr. Richter Richter beisitzende Richter Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 30 . April wird verworfen . Kosten Rechtsmittels Angeklagten Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat Staatskasse tragen . Gründe 1 . Landgericht hat Angeklagten Körperverletzung Todesfolge vorsätzlicher Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Staatsanwaltschaft rügt Überprüfung Strafausspruchs beschränkten Rechtsmittel Verletzung materiellen Rechts . Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg . Feststellungen Schwurgerichtskammer erfuhr Selbstwertgefühl gering ausgeprägte wenig kontaktfreudige konfliktscheue Angeklagte 22 . September Mittag Bruder detonierte Autobombe erheblich verletzt worden war . Nachricht beschäftigte beunruhigte Angeklagten . lief ziellos Gegend trank Folgezeit Alkohol Ereignis verdrängen . weiteren Verlauf Tages suchte Angeklagte Lokal . Dort traf Zeugin weiter Alkohol kend angeregt interessiert unterhielt . Mitternacht kam Streit Zeugin Angeklagten Verlauf gegenseitig beleidigten . verärgerte Angeklagte schlug Zeugin sodann spontan Verletzungsabsicht Hand Schulter Zeugin schmerzhafte blutende Kopfplatzwunde zuzog Sturz Barhocker Kopf Tischkante gestoßen war . schlichtend eingreifende wurde seits sofort ansonsten zurückhaltenden Angeklagten aggressiv Barhocker bedrängt wegstellte Kontrahent ebenfalls Barhocker ergriffen hatte . unmittelbar anschließend Rangelei Fußboden verwickelt waren Verlauf Angeklagte stark blutende Kopfplatzwunde erlitt wandte Angeklagten . Angeklagte jetzt eigene Verletzung wahrnahm ergriff sogleich spontan Tresen stehenden g schweren Durchmesser aufweisenden Aschenbecher warf Meter Entfernung Richtung Kopfes . trug Schädelfraktur Epiduralblutung Hirnstammeinklemmung hervorrief . Folgezeit kam Verletzung Versagen mehrfacher Vitalfunktionen so 10 . zember verstarb . Landgericht geht weiter Angeklagte Alkoholgenusses Entnahme Blutprobe war Rücksicht eigene erhebliche Verletzung Angeklagten unterblieben Fällen Blutalkoholkonzentration höchstens Promille errechnet Trinkmengenangaben möglicherweise Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei . Tat Nachteil seien Tatfolgen alkoholischen Beeinflussung Angeklagten vorhersehbar gewesen . Schwurgerichtskammer hat Übrigen festgestellt durchschnittlich intelligente Angeklagte Betruges versuchten truges vorbestraft ist . ist 27 . Januar Geldstrafe belegt worden stark alkoholisiertem Zustand … Verärgerung angeblich ausgesprochenes Hausverbot andere Gäste alkoholische Getränke Wert € bestellt hatte S. bezahlen können wollen . Rahmen Strafzumessungserwägungen hat kammer Tat Nachteil Vorliegen minder schweren Falles § Abs. StGB verneint Fällen Möglichkeit Strafrahmenverschiebung § § Abs. StGB Gebrauch gemacht . Strafzumessung engeren Sinn hat Landgericht deutliche Alkoholisierung Angeklagten erste Inhaftierung Jahr Tat selbst erlittene Verletzung strafmildernd berücksichtigt . 2 . Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand . Landgericht § § Abs. StGB Strafrahmenverschiebung vorgenommen hat Angeklagte Folge Alkoholisierung möglicherweise vermindert schuldfähig gewesen ist ist beanstanden . derartigen Fällen Strafrahmenverschiebung vorgenommen wird hat Tatrichter wertender Betrachtung Gesamtumstände beurteilen . unterliegt pflichtgemäße Einschätzung Tatrichters nur eingeschränkt revisionsgerichtlicher Überprüfung BGHSt . . Zwar spricht erhebliche Verminderung Schuldfähigkeit verantwortender Trunkenheit Regel Strafrahmenverschiebung . Allerdings muss Risiko Begehung Straftaten Täter persönlichen situativen Verhältnisse Einzelfalles vorhersehbar signifikant Alkoholisierung erhöht haben aaO . Feststellungen Landgerichts belegen rechtsfehlerfrei vorliegenden Fall gerade Fall war . Landgericht hat festgestellt selten Übermaß Alkohol nehmende konfliktscheue äußerst anpassungsfähige schwierigen Situationen regelmäßig Weg gehende Angeklagte grundsätzlich Alkoholkonsum Schwierigkeiten steuern kontrollieren könne S. . Feststellungen ist weiter entnehmen Alkoholaufnahme Angeklagten Tattag besonderen höchst nachvollziehbaren Grund gehabt hat nämlich Nachricht Verletzung Bruders Explosion Autobombe . Umständen geringe alkoholischer Beeinflussung einhergehende Vorstrafe Gewaltdelikt Gegenstand hatte konnte Landgericht ausgehen Risiko Begehung Straftaten vorangegangenen Alkoholgenusses signifikant erhöht war Auseinandersetzung Angeklagten Zeugin entbrannte . engen zeitlichen Zusammenhangs Geschehnisse Angeklagten weiter aufheizenden Situation führt auch Umstand nunmehr Auseinandersetzung verärgerten Angeklagten schlichtend einschaltenden kam Folge Landgericht festgestellt hat geklagte sogleich spontan S. Tresen stehenden Aschenbecher ergriff warf anderen Bewertung . Revision kann auch Erwägung Generalbundesanwalts durchdringen Angeklagte Verlauf körperlichen Auseinandersetzungen alkoholbedingten Aggressivität bewusst geworden sei einhergehende Gefahr Begehung weiterer Gewaltdelikte erkannt habe Veranlassung gehabt hätte zurückzuziehen . Aufspaltung engem zeitlichen Zusammenhang abgelaufenen Gesamtgeschehens inneren Vorgänge Angeklagten findet Urteilsgründen Stütze . Vielmehr ist lebensnaher Betrachtung einheitlichen Geschehen auszugehen . Auch übrigen engeren Strafzumessungserwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken . Revision beanstandet Schwurgerichtskammer habe Strafrahmenverschiebung führende Alkoholbeeinflussung gewissermaßen deckungsgleich auch strafmildernde Umstände berücksichtigt hat Erfolg . Tatrichter deutliche S. Alkoholisierung Angeklagten anführt hat hier besonderen Umstand Grades Alkoholisierung Kontext auch besonderen Ursache Rechnung getragen vgl. NStZ ; bereits nochmalige Berücksichtigung verminderten Schuldfähigkeit angeführt . Auch strafmildernden Erwägungen Landgerichts Bezug Angeklagten verbüßte Untersuchungshaft sind frei Rechtsfehlern . Landgericht hat Gegensatz Revision Vollzug Untersuchungshaft Angeklagten berücksichtigt zulässigerweise vgl. StGB § Abs. Lebensumstände ; Gemmeren Praxis Strafzumessung 4 . Aufl . Rdn . zusätzliche Angeklagten beschwerende Umstände gewürdigt hervorgehoben hat Angeklagte erst Jahr Tat Haft genommen wurde Inhaftierung erst Alter Jahren erste Hafterfahrung gemacht hat S. . Desgleichen ist Senat hinzunehmen Schwurgerichtskammer Verletzung Angeklagten Rahmen erlitten hat strafmilderndes Kriterium herangezogen hat letztlich erst Verletzung ausschlaggebend Spontanentschluss Tatbegehung war . vermisst Revision Unrecht Berücksichtigung Tathandlung Nähe dolus eventualis begangenen Totschlags . Landgericht führt Prüfung Anwendung minder schweren Falles § Abs. StGB Rahmen Erwägungen strafschärfenden Gesichtspunkten hohe Pflichtwidrigkeit Fahrlässigkeitsverstoßes S. Rücksichtslosigkeit S. . ist Grenzbereich bedingten Vorsatz beschrieben . Schließlich löst Bemessung Einzelstrafen Gesamtstrafe Bestimmung gerechter Schuldausgleich sein unten gesagt werden müsste lägen mehr Tatrichter eingeräumten Revision hinzunehmenden Bemessungsspielraums StGB . Aufl . § Rdn . m.w . . Schwurgerichtskammer aufgeführten Zumessungserwägungen sind festgesetzten Einzelstrafen § Abs. StGB reduzierten Strafrahmen gefundene Gesamtfreiheitsstrafe auch Blick Tod außerordentlich milde Ergebnis noch unvertretbar niedrig . Raum Brause zwar