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504 lines
4.5 KiB

BESCHLUSS
27
November
Strafsache
gewerbsmäßigen
Bandenbetruges
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:271118B5STR445.18.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
27
November
gemäß
§
Abs.
analog
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
19
.
April
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
gewerbsmäßigen
Bandenbetruges
Fällen
Fällen
Tateinheit
bandenmäßiger
Urkundenfälschung
Betruges
versuchten
gewerbsmäßigen
Bandenbetruges
Hehlerei
schuldig
ist
;
Strafausspruch
geändert
Einzelstrafe
Fall
Urteilsgründe
Monate
Freiheitsstrafe
festgesetzt
wird
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gewerbsmäßigen
Bandenbetruges
Fällen
Fällen
Tateinheit
bandenmäßiger
Urkundenfälschung
versuchten
gewerbsmäßigen
Bandenbetruges
Hehlerei
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Einziehung
Wertersatz
Höhe
angeordnet
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
erzielt
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
Antrag
Generalbundesanwalts
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Schuldspruch
gewerbsmäßigen
Bandenbetruges
gemäß
Abs.
StGB
hält
Fall
Urteilsgründe
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Feststellungen
Landgerichts
waren
Angeklagte
gesondert
Verurteilten
weitere
Beteiligte
übereingekommen
arbeitsteilig
Vielzahl
Fällen
Vorspiegelung
Zahlungswilligkeit
Kraftfahrzeuge
Baumaschinen
erwerben
anschließend
Verdunkelung
fehlenden
Eigentümerstellung
finanziellen
Vorteil
Beteiligten
weiter
verkaufen
.
Weise
Angeklagte
zusammen
Mittätern
zunächst
21
.
Dezember
Geschädigten
Lkw
Fahrzeugpapieren
Schlüsseln
ausgehändigt
erhalten
hatte
Fall
Urteilsgründe
noch
selben
Tag
weiterverkauft
worden
war
kam
Angeklagte
gesondert
Verfolgten
Strafkammer
denmitgliedern
zählt
vertrauensseligen
Geschädigten
auch
noch
Bargeld
betrügerisch
erlangen
.
Vorwand
nahm
Angeklagte
Fall
Urteilsgründe
erneut
Kontakt
Geschädigten
bat
darlehensweise
Zahlung
.
wahrheitswidrigen
Angaben
Angeklagten
Rückzahlungsbereitschaft
vertrauend
übergab
Geschädigte
28
.
Dezember
Geld
.
Feststellungen
tragen
rechtliche
Bewertung
bandenmäßigen
Tatbegehung
Fall
.
ursprüngliche
Verabredung
Betrugstaten
geplante
Vorgehensweise
bezogen
Fahrzeuge
Baumaschinen
unmittelbare
Tatbeute
erfassten
Erschleichung
Gelddarlehens
.
entsprechende
Erweiterung
Bandenabrede
hat
Landgericht
festgestellt
.
Qualifikationstatbestand
§
Abs.
StGB
hat
mithin
Unrecht
bejaht
.
Senat
ändert
Schuldspruch
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Verurteilung
Betruges
auszuschließen
ist
weitere
Feststellungen
treffen
lassen
anderen
rechtlichen
Bewertung
Tat
führen
könnten
.
steht
Schuldspruchänderung
geständige
Angeklagte
anders
geschehen
hätte
verteidigen
können
.
Senat
hat
Einzelstrafe
Fall
gemäß
§
Abs.
analog
Mindeststrafe
§
Abs.
StGB
herabgesetzt
.
rechtsfehlerfreien
Bandenabrede
weitergehenden
Feststellung
Gewerbsmäßigkeit
Landgericht
liegt
Regelbeispiel
besonders
schweren
Falls
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
;
Erwägungen
Strafrahmenwahl
minder
schweren
Fall
Qualifikation
§
Abs.
.
StGB
verneint
hat
sprechen
gleichermaßen
Entkräftung
Indizwirkung
Regelbeispiels
.
Auswirkungen
Herabsetzung
Einzelstrafe
Gesamtfreiheitsstrafe
sind
Höhe
übrigen
Einzelstrafen
Einsatzstrafe
:
Jahre
Freiheitstrafe
auszuschließen
.
2
.
Höhe
eingezogenen
Wertersatzes
begegnet
Bedenken
.
Landgericht
hat
Begründung
Einziehungsentscheidung
auch
erörtern
müssen
nur
Zusammenhang
Strafzumessung
erwähnten
Fahrzeug
Einziehungsgegenstand
beschlagnahmt
war
amtlicher
Verwertung
Angeklagte
freiwillig
zustimmte
S.
wirksamer
Verzicht
Vermögensgegenstand
vorgelegen
haben
könnte
Höhe
noch
abzuschöpfenden
Wertes
Taterträgen
auswirken
kann
vgl.
Urteile
5
.
April
NStZ
481
;
10
.
Oktober
BGHSt
10
.
April
;
Beschlüsse
18
November
NStZ-RR
6
.
Juni
.
insofern
liegt
Urteilsgründen
nahe
Straftaten
Verwendung
fand
Erklärung
Tatmittel
Gegenstand
Einziehung
§
Abs.
StGB
bezogen
hat
;
diesbezüglicher
Verzicht
wäre
Umfang
§
StGB
angeordneten
Vermögensabschöpfung
vornherein
unbeachtlich
gewesen
.
selbst
Fahrzeug
weiteres
Surrogat
zunächst
erlangte
Tatbeute
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
gehandelt
hätte
Angeklagte
Leistung
erfüllungshalber
Befriedigung
staatlichen
Wertersatzanspruchs
hätte
freigeben
können
wäre
Anspruch
erst
Verwertung
teilweise
erloschen
.
Auch
Fall
hätte
somit
Wertersatzanspruch
Zeitpunkt
Einziehungsanordnung
noch
vollen
Höhe
Landgericht
rechtsfehlerfrei
berechneten
Beuteerlöse
bestanden
.