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361 lines
3.1 KiB

BESCHLUSS
6
November
Strafsache
räuberischer
Erpressung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
6
November
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
30
.
Mai
betrifft
§
Abs.
Rechtsfolgenausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
allgemeine
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
räuberischer
Erpressung
Einbeziehung
Strafen
früheren
Verurteilungen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
sachlichen
formellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Beschlussformel
ersichtlichen
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
§
Abs.
.
Ablehnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
StGB
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Voraussetzungen
Unterbringung
Entziehungsanstalt
hat
Landgericht
sachverständige
Hilfe
weitergehende
Begründung
verneint
ausreichenden
Anhaltspunkte
festzustellen
vermochte
abgeurteilte
räuberische
Erpressung
Hang
Sinne
§
StGB
zurückzuführen
sei
.
Landgericht
festgestellten
Tat
wohl
notwendigen
Symptomcharakter
abgesprochen
Konsum
Alkohol
hier
lediglich
konstellativen
Faktor
Tatbegehung
bewertet
hat
lassen
knappen
Ausführungen
besorgen
Bewertung
engen
rechtsfehlerhaften
Verständnis
Unterbringungsanordnung
erforderlichen
symptomatischen
Zusammenhangs
abgeurteilten
Tat
Hang
Sinne
§
StGB
ausgegangen
ist
.
ständiger
Rechtsprechung
ist
symptomatischer
Zusammenhang
bejahen
Hang
allein
zusammen
anderen
Umständen
beigetragen
hat
Täter
erhebliche
rechtswidrige
Tat
begangen
hat
unverändertem
Verhalten
auch
Zukunft
besorgen
ist
vgl.
Beschluss
25
.
Mai
NStZ-RR
.
liegt
hier
sehr
nahe
:
Feststellungen
Landgerichts
konsumiert
Tatzeit
Jahre
alte
Angeklagte
Betreuung
eingerichtet
ist
14
.
Lebensjahr
Alkohol
.
Alkoholproblems
schon
Zeiten
früherer
Straftaten
erkennbar
war
beabsichtigt
Einvernehmen
Betreuerin
Therapie
.
Angeklagte
beging
verfahrensgegenständliche
Tat
gemeinsam
Mittäter
Bekannten
mittags
Tatzeit
nachts
Uhr
Kästen
Bier
unbekannte
Anzahl
Schnapsflaschen
ausgetrunken
hatte
.
Hinblick
Alkoholisierung
Tatzeit
hat
Landgericht
Angeklagten
erhebliche
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
§
StGB
auch
ausgeschlossen
.
Feststellungen
zeitweise
übermäßigen
Genuss
Alkohol
derentwegen
Landgericht
Angeklagten
auch
positive
Legalprognose
gestellt
hat
drängten
eingehenderen
fung
Voraussetzungen
§
StGB
Hinzuziehung
Sachverständigen
.
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
muss
neu
verhandelt
entschieden
werden
.
führt
hier
auch
Aufhebung
Strafausspruchs
.
erkannten
Strafen
überhöht
erscheinen
kann
Senat
ausschließen
Landgericht
Anordnung
Unterbringung
niedrigere
Einzelstrafe
geringere
Gesamtfreiheitsstrafe
erkannt
hätte
.
Weise
wird
ferner
sachgerechte
Abstimmung
Strafe
ermöglicht
.
wird
Frage
Aussetzung
Vollstreckung
Strafe
gegebenenfalls
Maßregel
Bewährung
neu
entscheiden
sein
§
;
vgl.
ferner
§
Abs.
StGB
aber
bisherigen
Feststellungen
naheliegt
.
Verfahren
nur
noch
Erwachsenen
richtet
weist
Senat
Sache
allgemeine
Strafkammer
Landgerichts
.
König