BESCHLUSS 6 November Strafsache räuberischer Erpressung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 6 November beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 30 . Mai betrifft § Abs. Rechtsfolgenausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten allgemeine Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . Landgericht hat Angeklagten räuberischer Erpressung Einbeziehung Strafen früheren Verurteilungen Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung sachlichen formellen Rechts . Rechtsmittel hat Sachrüge Beschlussformel ersichtlichen Erfolg ; Übrigen ist unbegründet § Abs. . Ablehnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § StGB hält rechtlicher Nachprüfung stand . Voraussetzungen Unterbringung Entziehungsanstalt hat Landgericht sachverständige Hilfe weitergehende Begründung verneint ausreichenden Anhaltspunkte festzustellen vermochte abgeurteilte räuberische Erpressung Hang Sinne § StGB zurückzuführen sei . Landgericht festgestellten Tat wohl notwendigen Symptomcharakter abgesprochen Konsum Alkohol hier lediglich konstellativen Faktor Tatbegehung bewertet hat lassen knappen Ausführungen besorgen Bewertung engen rechtsfehlerhaften Verständnis Unterbringungsanordnung erforderlichen symptomatischen Zusammenhangs abgeurteilten Tat Hang Sinne § StGB ausgegangen ist . ständiger Rechtsprechung ist symptomatischer Zusammenhang bejahen Hang allein zusammen anderen Umständen beigetragen hat Täter erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat unverändertem Verhalten auch Zukunft besorgen ist vgl. Beschluss 25 . Mai NStZ-RR . liegt hier sehr nahe : Feststellungen Landgerichts konsumiert Tatzeit Jahre alte Angeklagte Betreuung eingerichtet ist 14 . Lebensjahr Alkohol . Alkoholproblems schon Zeiten früherer Straftaten erkennbar war beabsichtigt Einvernehmen Betreuerin Therapie . Angeklagte beging verfahrensgegenständliche Tat gemeinsam Mittäter Bekannten mittags Tatzeit nachts Uhr Kästen Bier unbekannte Anzahl Schnapsflaschen ausgetrunken hatte . Hinblick Alkoholisierung Tatzeit hat Landgericht Angeklagten erhebliche Verminderung Steuerungsfähigkeit § StGB auch ausgeschlossen . Feststellungen zeitweise übermäßigen Genuss Alkohol derentwegen Landgericht Angeklagten auch positive Legalprognose gestellt hat drängten eingehenderen fung Voraussetzungen § StGB Hinzuziehung Sachverständigen . Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt muss neu verhandelt entschieden werden . führt hier auch Aufhebung Strafausspruchs . erkannten Strafen überhöht erscheinen kann Senat ausschließen Landgericht Anordnung Unterbringung niedrigere Einzelstrafe geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte . Weise wird ferner sachgerechte Abstimmung Strafe ermöglicht . wird Frage Aussetzung Vollstreckung Strafe gegebenenfalls Maßregel Bewährung neu entscheiden sein § ; vgl. ferner § Abs. StGB aber bisherigen Feststellungen naheliegt . Verfahren nur noch Erwachsenen richtet weist Senat Sache allgemeine Strafkammer Landgerichts . König