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298 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
9
November
Strafsache
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
November
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
15
.
April
§
Abs.
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Aussetzung
Vollstreckung
Freiheitsstrafe
Bewährung
abgelehnt
worden
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendschutzkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freisprechung
Übrigen
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Freiheitsstrafe
Jahr
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
hat
.
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Versagung
Strafaussetzung
Bewährung
ist
rechtsfehlerfrei
begründet
.
Landgericht
hat
Angeklagten
günstige
Legalprognose
gemäß
§
Abs.
StGB
verneint
.
Begründung
hat
lediglich
angeführt
habe
Verurteilung
Jahr
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
erneut
einschlägige
Straftaten
begangen
sei
gleichzeitig
vorliegenden
Strafverfahren
durchgeführten
Berufungsverfahren
Begehung
weiterer
Sexualstraftaten
festgestellt
worden
.
Verneinung
günstigen
Legalprognose
Begründung
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Bedenken
begegnet
bereits
Landgericht
Blick
vorliegende
Verfahren
Begehung
einschlägiger
Straftaten
anführt
Angeklagten
lediglich
einzigen
Straftat
schuldig
gesprochen
hat
.
Strafkammer
Feststellung
weiterer
Taten
parallel
verhandelten
Geschädigten
Zeitraum
betreffenden
Berufungsverfahren
verweist
lässt
Betracht
jedenfalls
Zeitpunkt
Entscheidung
Voraussetzungen
§
Abs.
StGB
Schuldspruch
Verfahren
noch
Rechtskraft
erwachsen
war
.
Weiteren
hat
Landgericht
Rahmen
Legalprognose
gemäß
§
Abs.
StGB
erkennbar
auseinandergesetzt
Angeklagte
Jahren
Verurteilung
Bewährungsstrafe
Jahr
nunmehr
verfahrensgegenständlichen
Zeitraum
Anfang
August
noch
Jahren
seither
strafrechtlich
Erscheinung
getreten
ist
.
Schließlich
hat
Landgericht
auch
indes
geboten
gewesen
wäre
Frage
befasst
insbesondere
Erteilung
Therapieweisungen
Weisungen
§
Abs.
Nr.
StGB
Voraussetzungen
günstige
Legalprognose
geschaffen
werden
können
vgl.
Beschluss
13
.
Januar
NStZ-RR
.
2
.
Sache
bedarf
Umfang
Aufhebung
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
Übrigen
ist
Revision
Angeklagten
unbegründet
verwerfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
weiteren
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
König
Feilcke