BESCHLUSS 9 November Strafsache sexuellen Missbrauchs Kindes ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 9 November beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 15 . April § Abs. zugehörigen Feststellungen aufgehoben Aussetzung Vollstreckung Freiheitsstrafe Bewährung abgelehnt worden ist . 2 . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendschutzkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freisprechung Übrigen sexuellen Missbrauchs Kindes Freiheitsstrafe Jahr verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt hat . Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Sachrüge Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Versagung Strafaussetzung Bewährung ist rechtsfehlerfrei begründet . Landgericht hat Angeklagten günstige Legalprognose gemäß § Abs. StGB verneint . Begründung hat lediglich angeführt habe Verurteilung Jahr sexuellen Missbrauchs Kindern erneut einschlägige Straftaten begangen sei gleichzeitig vorliegenden Strafverfahren durchgeführten Berufungsverfahren Begehung weiterer Sexualstraftaten festgestellt worden . Verneinung günstigen Legalprognose Begründung hält rechtlicher Überprüfung stand . Bedenken begegnet bereits Landgericht Blick vorliegende Verfahren Begehung einschlägiger Straftaten anführt Angeklagten lediglich einzigen Straftat schuldig gesprochen hat . Strafkammer Feststellung weiterer Taten parallel verhandelten Geschädigten Zeitraum betreffenden Berufungsverfahren verweist lässt Betracht jedenfalls Zeitpunkt Entscheidung Voraussetzungen § Abs. StGB Schuldspruch Verfahren noch Rechtskraft erwachsen war . Weiteren hat Landgericht Rahmen Legalprognose gemäß § Abs. StGB erkennbar auseinandergesetzt Angeklagte Jahren Verurteilung Bewährungsstrafe Jahr nunmehr verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anfang August noch Jahren seither strafrechtlich Erscheinung getreten ist . Schließlich hat Landgericht auch indes geboten gewesen wäre Frage befasst insbesondere Erteilung Therapieweisungen Weisungen § Abs. Nr. StGB Voraussetzungen günstige Legalprognose geschaffen werden können vgl. Beschluss 13 . Januar NStZ-RR . 2 . Sache bedarf Umfang Aufhebung neuer Verhandlung Entscheidung . Übrigen ist Revision Angeklagten unbegründet verwerfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung weiteren Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . König Feilcke