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4.7 KiB

BESCHLUSS
9
November
Strafsache
besonders
schwerer
räuberischer
Erpressung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
November
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
22
.
Juni
§
Abs.
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
besonders
schwerer
räuberischer
Erpressung
begangen
gemeinsam
nichtrevidierenden
Angeklagten
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Revision
unbeschränkte
Durchführung
auch
Hinweis
Senats
§
StGB
ausdrücklich
gewünscht
wird
.
1
.
Nachprüfung
angefochtenen
Urteils
Sachrüge
hat
Strafausspruch
Angeklagten
beschwerenden
Rechtsfehler
ergeben
.
Insbesondere
ist
beanstanden
Landgericht
angenommene
erhebliche
Verminderung
fähigkeit
Alkoholisierung
Rahmen
Prüfung
minder
schweren
Falles
§
Abs.
StGB
Gunsten
berücksichtigt
hat
.
Landgericht
verweist
Begründung
Bezugnahme
BGHSt
Angeklagte
nur
Monate
jetzt
abgeurteilten
Tat
schwerer
räuberischer
Erpressung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Annahme
Voraussetzungen
StGB
erheblicher
Verminderung
Schuldfähigkeit
Alkoholkonsums
verurteilt
worden
war
.
Anhaltspunkte
Angeklagte
Alkoholkonsum
Alkoholkrankheit
vermeiden
konnte
sind
ersichtlich
;
insoweit
hat
sachverständig
beratene
Landgericht
Alkoholabhängigkeitssyndrom
ausgeschlossen
.
Umständen
hielt
Landgericht
positive
Berücksichtigung
verminderten
Schuldfähigkeit
Recht
angezeigt
sah
anderen
Gründen
Annahme
§
Abs.
StGB
gelangt
war
Raum
weitere
Milderung
Strafrahmens
gemäß
§
§
StGB
vgl.
StGB
Strafrahmenverschiebung
.
2
.
sachlichrechtlicher
Mangel
liegt
jedoch
Landgericht
erkennbar
geprüft
hat
Maßregel
§
StGB
anzuordnen
war
.
Feststellungen
drängte
Prüfung
.
trank
Jahre
alte
Angeklagte
Alkoholkonsum
17
.
Lebensjahr
stetig
zugenommen
hatte
schon
Tatzeit
regelmäßig
erheblichem
Umfang
Alkohol
.
letzten
Jahren
kam
nur
selten
Trinkpause
Tag
S.
.
Zwar
gelang
Entlassung
Verbüßung
Ersatzfreiheitsstrafe
November
zumindest
Zeit
Alkoholkonsum
reduzieren
S.
.
Zuletzt
bewegte
Angeklagte
indes
Punkerszene
regelmäßig
trifft
dort
gemeinsam
Alkohol
konsumieren
.
Bereits
Juli
war
schwerer
räuberischer
Erpressung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Bewährung
ausgesetzten
Freiheitsstrafe
verur-
teilt
worden
.
Tat
hatte
Angeklagte
Punkerszene
begangen
;
war
erheblich
alkoholisiert
Tatgericht
Voraussetzungen
§
StGB
bejaht
hatte
.
Auch
nunmehr
abgeurteilte
Tat
9
.
Februar
hat
Angeklagte
gleichartigen
Umständen
wiederum
erheblichem
Alkoholeinfluss
stehend
begangen
so
Landgericht
erheblichen
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
ausgeht
.
Feststellungen
liegt
Angeklagte
§
Satz
StGB
beschriebenen
Hang
aufweist
.
Zwar
hat
Landgericht
Berufung
Sachverständigen
Angeklagten
auch
Nichtrevidenten
Hang
alkoholische
tränke
Übermaß
nehmen
verneint
Anhaltspunkte
Abhängigkeitssyndrom
hätten
festgestellt
werden
können
.
hat
jedoch
verkannt
Abhängigkeitssyndrom
zwingende
Voraussetzung
Annahme
Hangs
ist
vgl.
StGB
Hang
§
Abs.
Hang
.
fällt
nur
chronische
körperlicher
Sucht
beruhende
Abhängigkeit
genügt
eingewurzelte
psychischer
Disposition
bestehende
Übung
erworbene
intensive
Neigung
immer
wieder
Alkohol
andere
Rauschmittel
Übermaß
nehmen
Grad
physischen
Abhängigkeit
erreicht
haben
muss
Beschluss
18
.
August
;
Beschluss
18
Juli
.
Neigung
festgestellten
Alkoholmissbrauch
Angeklagten
nahe
liegt
Anordnung
Maßregel
StGB
ausreichen
kann
hat
Landgericht
ersichtlich
bedacht
.
Auch
ergibt
bisherigen
Feststellungen
stationäre
Therapie
hinreichende
Aussicht
Erfolg
bietet
§
Satz
StGB
andere
Voraussetzungen
Maßregelanordnung
offensichtlich
vorliegen
.
Gewichts
Anlasstat
einschlägigen
Vorstrafe
gilt
auch
Gefährlichkeitsprognose
.
Teilaufhebung
steht
§
StGB
Gesetz
Sicherung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
Entziehungsanstalt
16
Juli
Sollvorschrift
umgestaltet
worden
ist
.
macht
Prüfung
§
StGB
Tatgericht
entbehrlich
.
muss
vielmehr
Ermessen
tatsächlich
ausüben
Ermessensentscheidung
nachprüfbar
machen
vgl.
NStZ-RR
.
3
.
Senat
kann
ausschließen
Freiheitsstrafe
Anordnung
Maßregel
milder
hätte
ausfallen
können
.
wird
neue
Tatgericht
Hinzuziehung
Sachverständigen
nur
noch
Maßregelfrage
prüfen
haben
.
4
.
Erstreckung
Aufhebung
gemäß
§
Tatzeit
Folge
Alkoholkonsum
Steuerungsfähigkeit
erheblich
verminderten
Nichtrevidenten
ebenfalls
lungsbedürftiges
S.
festgestellt
wurde
jedoch
Revision
eingelegt
hat
scheidet
Entscheidung
StGB
Angeklagten
individuellen
Erwägungen
beruht
vgl.
Erstreckung
.
Raum
Brause
König