BESCHLUSS 9 November Strafsache besonders schwerer räuberischer Erpressung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 9 November beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 22 . Juni § Abs. zugehörigen Feststellungen aufgehoben Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt unterblieben ist . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten besonders schwerer räuberischer Erpressung begangen gemeinsam nichtrevidierenden Angeklagten Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte Revision unbeschränkte Durchführung auch Hinweis Senats § StGB ausdrücklich gewünscht wird . 1 . Nachprüfung angefochtenen Urteils Sachrüge hat Strafausspruch Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben . Insbesondere ist beanstanden Landgericht angenommene erhebliche Verminderung fähigkeit Alkoholisierung Rahmen Prüfung minder schweren Falles § Abs. StGB Gunsten berücksichtigt hat . Landgericht verweist Begründung Bezugnahme BGHSt Angeklagte nur Monate jetzt abgeurteilten Tat schwerer räuberischer Erpressung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Annahme Voraussetzungen StGB erheblicher Verminderung Schuldfähigkeit Alkoholkonsums verurteilt worden war . Anhaltspunkte Angeklagte Alkoholkonsum Alkoholkrankheit vermeiden konnte sind ersichtlich ; insoweit hat sachverständig beratene Landgericht Alkoholabhängigkeitssyndrom ausgeschlossen . Umständen hielt Landgericht positive Berücksichtigung verminderten Schuldfähigkeit Recht angezeigt sah anderen Gründen Annahme § Abs. StGB gelangt war Raum weitere Milderung Strafrahmens gemäß § § StGB vgl. StGB Strafrahmenverschiebung . 2 . sachlichrechtlicher Mangel liegt jedoch Landgericht erkennbar geprüft hat Maßregel § StGB anzuordnen war . Feststellungen drängte Prüfung . trank Jahre alte Angeklagte Alkoholkonsum 17 . Lebensjahr stetig zugenommen hatte schon Tatzeit regelmäßig erheblichem Umfang Alkohol . letzten Jahren kam nur selten Trinkpause Tag S. . Zwar gelang Entlassung Verbüßung Ersatzfreiheitsstrafe November zumindest Zeit Alkoholkonsum reduzieren S. . Zuletzt bewegte Angeklagte indes Punkerszene regelmäßig trifft dort gemeinsam Alkohol konsumieren . Bereits Juli war schwerer räuberischer Erpressung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verur- teilt worden . Tat hatte Angeklagte Punkerszene begangen ; war erheblich alkoholisiert Tatgericht Voraussetzungen § StGB bejaht hatte . Auch nunmehr abgeurteilte Tat 9 . Februar hat Angeklagte gleichartigen Umständen wiederum erheblichem Alkoholeinfluss stehend begangen so Landgericht erheblichen Verminderung Steuerungsfähigkeit ausgeht . Feststellungen liegt Angeklagte § Satz StGB beschriebenen Hang aufweist . Zwar hat Landgericht Berufung Sachverständigen Angeklagten auch Nichtrevidenten Hang alkoholische tränke Übermaß nehmen verneint Anhaltspunkte Abhängigkeitssyndrom hätten festgestellt werden können . hat jedoch verkannt Abhängigkeitssyndrom zwingende Voraussetzung Annahme Hangs ist vgl. StGB Hang § Abs. Hang . fällt nur chronische körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit genügt eingewurzelte psychischer Disposition bestehende Übung erworbene intensive Neigung immer wieder Alkohol andere Rauschmittel Übermaß nehmen Grad physischen Abhängigkeit erreicht haben muss Beschluss 18 . August ; Beschluss 18 Juli . Neigung festgestellten Alkoholmissbrauch Angeklagten nahe liegt Anordnung Maßregel StGB ausreichen kann hat Landgericht ersichtlich bedacht . Auch ergibt bisherigen Feststellungen stationäre Therapie hinreichende Aussicht Erfolg bietet § Satz StGB andere Voraussetzungen Maßregelanordnung offensichtlich vorliegen . Gewichts Anlasstat einschlägigen Vorstrafe gilt auch Gefährlichkeitsprognose . Teilaufhebung steht § StGB Gesetz Sicherung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus Entziehungsanstalt 16 Juli Sollvorschrift umgestaltet worden ist . macht Prüfung § StGB Tatgericht entbehrlich . muss vielmehr Ermessen tatsächlich ausüben Ermessensentscheidung nachprüfbar machen vgl. NStZ-RR . 3 . Senat kann ausschließen Freiheitsstrafe Anordnung Maßregel milder hätte ausfallen können . wird neue Tatgericht Hinzuziehung Sachverständigen nur noch Maßregelfrage prüfen haben . 4 . Erstreckung Aufhebung gemäß § Tatzeit Folge Alkoholkonsum Steuerungsfähigkeit erheblich verminderten Nichtrevidenten ebenfalls lungsbedürftiges S. festgestellt wurde jedoch Revision eingelegt hat scheidet Entscheidung StGB Angeklagten individuellen Erwägungen beruht vgl. Erstreckung . Raum Brause König