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8.7 KiB

BESCHLUSS
29
November
Sicherungsverfahren
ECLI
:
:
BGH:2018:291118B5STR412.18.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
29
November
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Beschuldigten
wird
Urteil
Landgerichts
16
.
April
Feststellungen
aufgehoben
;
ausgenommen
sind
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Sicherungsverfahren
Unterbringung
Beschuldigten
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
hiergegen
gerichtete
Sachrüge
gestützte
Revision
hat
Umfang
Beschlussformel
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
leidet
vorbestrafte
53-jährige
Beschuldigte
Jahrzehnten
andauernden
chronifizierten
katatonen
Schizophrenie
.
ist
Wahnvorstellungen
Sinnestäuschungen
psychomotorische
Störungen
gekennzeichnet
Erregung
Stupor
Haltungsverharren
schwanken
.
wurde
immer
wieder
teilweise
kurzen
Abständen
psychiatrischen
Krankenhäusern
behandelt
.
Rahmen
letzten
Behandlungen
wurde
mehrfach
Zwangsmedikation
angeordnet
.
einzelnen
Behandlungsabschnitten
lebte
Januar
tagesstrukturierenden
Einrichtungen
betreutem
Einzelwohnen
.
Mai
zog
Beschuldigte
nun
Alleineigentum
stehende
Einfamilienhaus
verstorbenen
Vaters
.
gestattete
Sohn
ehemaligen
Lebensgefährtin
Vaters
Zeugen
S.
damals
gutes
Verhältnis
hatte
Raum
schoß
Lagerung
verschiedenen
Gegenständen
nutzen
.
Anfang
wurde
Beschuldigten
angekündigt
Zwangsversteigerung
Grundstück
betrieben
werde
Grundschuld
Zeugen
S.
gewährtes
Privatdarlehen
sicherte
.
Zeitpunkt
fanden
Grundstück
befindliche
Wohnhaus
verwahrlosten
Zustand
;
Versorgung
Strom
Gas
Wasser
war
Zahlungsrückständen
abgestellt
.
20
Juli
legte
Beschuldigte
frühen
Morgenstunden
suizidaler
Absicht
Stellen
Erdgeschoss
allein
bewohnten
Hauses
Feuer
Zeugen
S.
cken
genutzten
Raum
.
ausbreitende
Feuer
wurde
Zeugen
Nachbarn
wahrgenommen
Feuerwehr
alarmierte
.
bemerkte
Beschuldigten
Obergeschoss
Hauses
Fenster
stand
bereits
Qualm
entwich
.
Beschuldigte
gestikulierte
sprach
laut
sang
machte
aber
Anstalten
brennende
Haus
verlassen
.
Feuerwehr
konnte
gerettet
werden
.
Ebenso
konnte
Übergreifen
Flammen
nur
Meter
entfernt
stehende
Nachbarhaus
verhindert
werden
.
Erdgeschoss
Wohnhauses
Beschuldigten
brannte
vollständig
.
wurden
auch
gelagerten
Gegenstände
Zeugen
S.
Wert
circa
Euro
zerstört
.
Haus
war
mehr
wohnbar
.
Zeitpunkt
Tatgeschehens
handelte
Beschuldigte
Rahmen
akut
psychotischen
Phase
katatonen
Schizophrenie
.
Steuerungsfähigkeit
war
krankheitsbedingt
vollständig
aufgehoben
S.
.
2
.
Anordnung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
hält
sachlich-rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Unterbringungsanordnung
vorausgesetzte
Gefahrenprognose
ist
ausreichend
begründet
.
unbefristete
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
gemäß
§
StGB
ist
außerordentlich
belastende
Maßnahme
besonders
gravierenden
Eingriff
Rechte
Betroffenen
darstellt
.
darf
nur
angeordnet
werden
Wahrscheinlichkeit
höheren
Grades
besteht
Täter
werde
fortdauernden
Zustands
erhebliche
rechtswidrige
Taten
begehen
Opfer
seelisch
körperlich
erheblich
geschädigt
erheblich
gefährdet
werden
schwerer
wirtschaftlicher
Schaden
angerichtet
wird
§
Satz
StGB
.
Prognose
ist
Grundlage
umfassenden
Würdigung
Persönlichkeit
Täters
Vorlebens
begangenen
Anlasstat
entwickeln
.
.
;
vgl.
etwa
Beschluss
7
.
Juni
NStZ-RR
.
Einzustellen
sind
konkrete
Kriminalitätsentwicklung
Person
Beschuldigten
konkrete
Lebenssituation
bezogenen
Risikofaktoren
individuelle
krankheitsbedingte
Disposition
Begehung
Straftaten
Anlasstaten
belegen
können
vgl.
auch
Beschluss
21
.
Dezember
NStZ-RR
.
Tatgericht
hat
Unterbringungsanordnung
zugrunde
liegenden
Umstände
Urteilsgründen
so
umfassend
darzustellen
Revisionsgericht
Lage
versetzt
wird
Entscheidung
nachzuvollziehen
.
.
;
etwa
Beschlüsse
12
.
Oktober
NStZ-RR
75
;
15
.
Januar
NStZ
10
November
NStZ-RR
.
Anforderungen
wird
Prognose
Landgerichts
gerecht
.
Ansatz
zutreffend
ist
ausgegangen
Straftat
erheblicher
Bedeutung
Sinne
§
Satz
StGB
nur
vorliegt
mindestens
Bereich
mittleren
Kriminalität
zuzurechnen
ist
Rechtsfrieden
empfindlich
stört
geeignet
ist
Gefühl
Rechtssicherheit
Bevölkerung
erheblich
beeinträchtigen
Beschluss
18
Juli
.
Straftaten
Sachbeschädigung
Höchstmaß
Freiheitsstrafe
Jahren
Geldstrafe
bedroht
sind
trifft
Weiteres
vgl.
BVerfG
Beschluss
24
Juli
.
.
Rechtsfehler
ist
Landgericht
allerdings
Schluss
gekommen
Tathandlung
Beschuldigten
vorliegenden
Fall
Bereich
durchaus
zuzuordnen
ist
Tat
Verwendung
gemeingefährlicher
Mittel
begangen
hat
.
Inbrandsetzung
Hauses
einhergehenden
Zerstörung
Eigentum
Zeugen
S.
stehenden
Gegenstände
hat
Beschuldigte
gleichzeitig
Gefahr
geschaffen
zündete
Folge
Kontrolle
geratene
Feuer
Nachbarbebauung
übergreift
.
Tatsächlich
konnte
Übergreifen
Flammen
nur
Löschmaßnahmen
Feuerwehr
verhindert
werden
.
Lückenhaft
sind
indes
Erwägungen
Strafkammer
Erwartung
begründet
hat
Anlasstat
noch
nie
strafrechtlich
Erscheinung
getretene
Beschuldigte
werde
chronisch
krankhaften
Zustandes
sehr
hoher
Wahrscheinlichkeit
weitere
erhebliche
rechtswidrige
Taten
Brandlegungsdelikte
Gewaltdelikte
Dritten
begehen
S.
.
Strafkammer
stützt
insoweit
Ausführungen
Sachverständigen
.
seien
Beschuldigten
konsequente
antipsychotische
Behandlung
auch
Zukunft
Exazerbationen
nach
vor
vorhandenen
wahnhaften
Wahrnehmungen
Verarbeitung
Eindrücke
sozialen
Umgebung
hoher
Wahrscheinlichkeit
erwarten
.
krankheitsbedingtes
Fehlagieren
habe
Zeit
Tod
Vaters
Übernahme
Hauses
intensiviert
.
möglichen
Ursachen
könne
auch
Überforderungserleben
Verantwortung
ererbte
Wohnhaus
ergebenden
Anforderungen
gleichzeitig
bestehendem
Wunsch
Selbständigkeit
bedingt
sein
.
sei
rechnen
Beschuldigte
immer
weiter
Überforderungserleben
abgleiten
dann
verstärkt
psychotisch
reagieren
werde
.
habe
auch
Zeit
Tatbegehung
eindrucksvoll
gezeigt
.
Entlassung
stationären
psychiatrischen
Behandlung
Januar
habe
eigene
Mietwohnung
bezogen
.
Schon
kurzer
Zeit
sei
erneut
Exazerbation
psychotischen
Symptomatik
gekommen
Nachbarn
terrorisiert
gefühlt
habe
so
erneute
Einweisung
psychiatrische
Klinik
veranlasst
worden
sei
.
Lockerung
Behandlungssettings
sei
erwarten
Beschuldigte
bereits
Anschluss
zahlreiche
stationäre
Behandlungen
Zwangsmedikationen
Vergangenheit
antipsychotischen
Medikamente
rasch
wieder
absetzen
werde
erneuten
Aufleben
Verstärkung
akuten
psychotischen
Symptomatik
führen
werde
.
ergebe
sehr
hohe
Wahrscheinlichkeit
Beschuldigte
Zustand
erneut
Brände
legen
Aggressivität
Dritten
Form
Körperverletzungen
ausleben
werde
.
Schluss
Sachverständigen
folgenden
Strafkammer
kann
hinreichend
nachvollzogen
werden
.
Urteil
enthält
kaum
Hinweise
Beschuldigte
jemals
zuvor
körperlich
aggressiv
andere
Personen
vorgegangen
ist
.
ist
lediglich
entnehmen
Bericht
Verlauf
stationären
Behandlung
Beschuldigten
Dezember
raptusartige
Erregungszustände
Spucken
Beißen
tätlichen
Angriffen
Personal
Situationsverkennung
Krankheitseinsicht
genannt
worden
seien
.
Auch
habe
Mitpatienten
Prügel
angedroht
so
mehrfach
körperlich
habe
fixiert
werden
müssen
S.
.
Zeugen
S.
haben
Beschuldigten
insgesamt
zurückgezogenen
Menschen
geschildert
allerdings
gelegentlich
aggressiv
reagiert
habe
S.
manchmal
grundlos
ausgerastet
sei
dann
komische
Dinge
gemacht
habe
nächsten
Tag
entschuldigt
habe
S.
Zeit
immer
heftigere
gehabt
habe
jedoch
nie
passiert
sei
S.
.
Schilderungen
lassen
körperlich
aggressive
Verhaltensweisen
Beschuldigten
hinreichend
deutlich
ersehen
.
Verhaltens
neuen
Nachbarn
wird
lediglich
erwähnt
Beschuldigte
Konflikt
geraten
sei
S.
.
selbst
hat
Einlassung
geschildert
Wahrnehmung
Klopfgeräuschen
mehrfach
Polizei
Chefin
Wohnungsbaugesellschaft
informiert
habe
S.
.
gar
gewalttätiges
Verhalten
Nachbarn
wahnbedingten
Fehlwahrnehmungen
wird
Urteil
festgestellt
.
werden
auch
anderen
Umstände
benannt
Sachverständige
Strafkammer
Erwartung
Körperverletzungshandlungen
stützen
.
Urteil
ist
auch
entnehmen
Inbrandsetzung
Hauses
wahnhafte
Wahrnehmungen
ebensolche
Verarbeitung
Eindrücken
sozialen
Umgebung
Beschuldigten
motiviert
war
.
Vielmehr
stellt
Beschuldigte
suizidaler
Absicht
handelte
.
befand
Situation
Verlust
Hauses
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
rechnen
musste
.
Hintergrund
hätte
Strafkammer
naheliegenden
Möglichkeit
auseinandersetzen
müssen
Zerstörungswille
Beschuldigten
ausschließlich
ererbte
inzwischen
vollständig
abgebrannte
Haus
richtete
Besitz
hochgradig
ambivalent
empfunden
wurde
einerseits
persönliche
Unabhängigkeit
ermöglichte
andererseits
überfordernde
Bürde
darstellte
S.
.
Mithin
beruht
auch
Prognose
weiterer
Brandlegungen
lückenhaften
Erwägungen
.
-9-
3
.
Sache
bedarf
Umfang
Aufhebung
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
können
bestehen
bleiben
dürfen
widersprechende
ergänzt
werden
.
König