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1.2 KiB

BESCHLUSS
13
.
April
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
hier
:
Erinnerung
Kostenansatz
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
April
beschlossen
:
Erinnerung
Verurteilten
Kostensansatz
15
.
Januar
wird
unbegründet
zurückgewiesen
.
Verfahren
Erinnerung
ist
gebührenfrei
.
Kosten
werden
erstattet
.
Antrag
Verurteilten
ist
Erinnerung
werten
Kostenansatz
richtet
.
Rechtsbehelf
ist
§
Abs.
zulässig
jedoch
unbegründet
.
Kostenbeamtin
Bundesgerichtshof
hat
Verurteilte
rechnerischen
Richtigkeit
auch
stellt
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Recht
Gebühr
Höhe
Revisionsverfahren
angesetzt
.
Mangels
offenkundigen
Kostenbeamtin
sonst
bekannten
Zahlungsunvermögens
Verurteilten
widerstreitet
Kostenansatz
auch
Gerichte
ohnehin
bindenden
Verwaltungsvorschrift
Abs.
KostVfg
.
Kostenansatz
muss
Verurteilten
Nachteil
entstehen
namentlich
auch
Aspekt
Resozialisierungsgebots
.
Interessen
kann
Beitreibungsverfahren
sachgerecht
Rechnung
getragen
werden
vgl.
BVerfG
Kammer
Beschluss
27
.
Juni
Verurteilte
ohnehin
Anträge
gestellt
hat
.
Maßnahmen
Zuge
Beitreibungsverfahrens
besteht
Zuständigkeit
Senats
.
Senat
entscheidet
§
Abs.
Besetzung
Mitgliedern
Vorsitzenden
vgl.
5
.
April
.
König
Raum