BESCHLUSS 13 . April Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. hier : Erinnerung Kostenansatz 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . April beschlossen : Erinnerung Verurteilten Kostensansatz 15 . Januar wird unbegründet zurückgewiesen . Verfahren Erinnerung ist gebührenfrei . Kosten werden erstattet . Antrag Verurteilten ist Erinnerung werten Kostenansatz richtet . Rechtsbehelf ist § Abs. zulässig jedoch unbegründet . Kostenbeamtin Bundesgerichtshof hat Verurteilte rechnerischen Richtigkeit auch stellt § Abs. Satz . V.m . § Abs. Recht Gebühr Höhe € Revisionsverfahren angesetzt . Mangels offenkundigen Kostenbeamtin sonst bekannten Zahlungsunvermögens Verurteilten widerstreitet Kostenansatz auch Gerichte ohnehin bindenden Verwaltungsvorschrift Abs. KostVfg . Kostenansatz muss Verurteilten Nachteil entstehen namentlich auch Aspekt Resozialisierungsgebots . Interessen kann Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden vgl. BVerfG Kammer Beschluss 27 . Juni Verurteilte ohnehin Anträge gestellt hat . Maßnahmen Zuge Beitreibungsverfahrens besteht Zuständigkeit Senats . Senat entscheidet § Abs. Besetzung Mitgliedern Vorsitzenden vgl. 5 . April . König Raum