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1.6 KiB

BESCHLUSS
20
Juli
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
Juli
beschlossen
:
Antrag
Verurteilten
Nachholung
rechtlichen
Gehörs
entsprechend
§
.
V.m
.
Art
.
Abs.
GG
wird
zurückgewiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
21
.
Februar
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Revision
hat
Senat
Beschluß
13
November
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Schreiben
28
.
Juni
hat
Verurteilte
Nachholung
rechtlichen
Gehörs
gemäß
§
erneute
Beschlußfassung
Berücksichtigung
nunmehrigen
Vorbringens
beantragt
.
Begründung
macht
geltend
habe
Möglichkeit
gehabt
Erlaß
erwähnten
Beschlusses
Verwerfungsantrag
Generalbundesanwalts
16
.
September
äußern
mitgeteilt
worden
sei
.
Voraussetzungen
§
liegen
.
Entscheidung
hat
Senat
Tatsachen
Beweisergebnisse
verwertet
Angeklagte
gehört
worden
ist
.
Verwerfungsantrag
Generalbundesanwalts
ist
Verteidiger
18
.
September
zugestellt
worden
§
Abs.
Satz
bestimmte
Frist
Lauf
gesetzt
wurde
.
Schriftsatz
22
.
September
gab
Verteidiger
Gegenerklärung
Senat
Beschlußfassung
rücksichtigt
hat
.
ist
Gebot
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
genügt
;
zusätzliche
Mitteilung
Angeklagten
war
notwendig
.
Rechtliches
Gehör
Revisionsverfahren
wird
Angeklagten
grundsätzlich
allein
Vermittlung
Verteidigers
gewährt
.
gilt
§
Abs.
auch
ermächtigt
Zustellung
Antrags
Verwerfung
Revision
Angeklagten
entgegenzunehmen
.
Benachrichtigung
Angeklagten
selbst
war
Verwerfungsantrag
Entscheidung
Sinne
Abs.
Satz
handelt
erforderlich
vgl.
Satz
Anhörung
;
Meyer-Goßner
47
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
Raum
Brause