BESCHLUSS 20 Juli Strafsache gefährlicher Körperverletzung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 20 Juli beschlossen : Antrag Verurteilten Nachholung rechtlichen Gehörs entsprechend § . V.m . Art . Abs. GG wird zurückgewiesen . Landgericht hat Angeklagten 21 . Februar gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hiergegen gerichtete Revision hat Senat Beschluß 13 November § Abs. unbegründet verworfen . Schreiben 28 . Juni hat Verurteilte Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § erneute Beschlußfassung Berücksichtigung nunmehrigen Vorbringens beantragt . Begründung macht geltend habe Möglichkeit gehabt Erlaß erwähnten Beschlusses Verwerfungsantrag Generalbundesanwalts 16 . September äußern mitgeteilt worden sei . Voraussetzungen § liegen . Entscheidung hat Senat Tatsachen Beweisergebnisse verwertet Angeklagte gehört worden ist . Verwerfungsantrag Generalbundesanwalts ist Verteidiger 18 . September zugestellt worden § Abs. Satz bestimmte Frist Lauf gesetzt wurde . Schriftsatz 22 . September gab Verteidiger Gegenerklärung Senat Beschlußfassung rücksichtigt hat . ist Gebot rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG genügt ; zusätzliche Mitteilung Angeklagten war notwendig . Rechtliches Gehör Revisionsverfahren wird Angeklagten grundsätzlich allein Vermittlung Verteidigers gewährt . gilt § Abs. auch ermächtigt Zustellung Antrags Verwerfung Revision Angeklagten entgegenzunehmen . Benachrichtigung Angeklagten selbst war Verwerfungsantrag Entscheidung Sinne Abs. Satz handelt erforderlich vgl. Satz Anhörung ; Meyer-Goßner 47 . Aufl . § Rdn . m.w . . Raum Brause