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1242 lines
10 KiB

BESCHLUSS
10
November
Strafsache
1
.
2
.
3
.
4
.
Betruges
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
November
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
S.
wird
Urteil
Landgerichts
16
.
Februar
gemäß
§
Abs.
Schuldspruch
abgeändert
Angeklagten
Betruges
jeweils
Tateinheit
Urkundenfälschung
schuldig
sind
zwar
Fällen
Tatkomplexe
[
Fälle
[
Fälle
[
Fälle
[
Fälle
S.
Fällen
Tatkomplexe
[
Fälle
[
Fälle
[
Fälle
[
Fälle
Fällen
Tatkomplexe
[
Fälle
[
Fälle
[
Fälle
;
Übrigen
Schuldspruch
zugehörigen
Feststellungen
Ausnahme
einzelnen
Bezahlvorgängen
aufgehoben
;
jeweils
gesamten
Strafausspruch
Aufrechterhaltung
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Revision
Angeklagten
wird
nannte
Urteil
§
Abs.
Schuldspruch
abgeändert
Angeklagte
Betruges
Tateinheit
Urkundenfälschung
schuldig
ist
;
gesamten
Strafausspruch
Aufrechterhaltung
Feststellungen
aufgehoben
.
3
.
weitergehenden
Revisionen
werden
gemäß
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
4
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
S.
gewerbsmäßigen
Betruges
Fällen
jeweils
Tateinheit
gewerbsmäßiger
Urkundenfälschung
Angeklagten
Betruges
Tateinheit
Urkundenfälschung
Fällen
verurteilt
.
Angeklagte
hat
Betruges
Tateinheit
Urkundenfälschung
Fällen
schuldig
gesprochen
.
Angeklagten
S.
hat
Landgericht
jeweils
Einbeziehung
anderweits
rechtskräftig
verhängter
Einzelstrafen
Gesamtfreiheitsstrafen
Jahren
Monaten
Jahren
Monaten
Jahren
Monaten
erkannt
;
Angeklagte
hat
Gesamtfreiheitsstrafe
ren
Monaten
belegt
.
Urteil
wenden
Angeklagte
Revisionen
.
haben
Beschlusstenor
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
sind
unbegründet
Sinne
Abs.
.
Feststellungen
Landgerichts
tätigten
klagten
S.
wechselnder
Besetzung
abhanden
gekommenen
EC-Karten
;
Angeklagten
hätten
insgesamt
Personen
EC-Karten
mehr
aufklärbare
Weise
gebracht
Fällen
Einsatz
EC-Karte
Nachahmung
Schriftzuges
Lastschriftbelegen
Waren
gekauft
.
Tatkomplexes
EC-Karte
S.
führte
Einkäufe
Verwendung
abhanden
gekommenen
EC-Karte
letzten
Bezahlvorgängen
wurde
Angeklagten
begleitet
.
Tatkomplex
EC-Karten
waren
Angeklagten
Berliner
Läden
terwegs
Tatkomplex
EC-Karte
.
allein
.
EC-Karte
klagte
S.
Angeklagte
kaufte
.
Gleiches
gilt
Tatkomplex
;
dort
verwendete
EC-Karte
Zeugen
hatte
Angeklagte
Bardame
Zeugen
.
beitete
Angeklagten
S.
EC-Karte
.
verschafft
besuchten
Bar
Liaison
arweitergegeben
.
verwandten
Angeklagten
abhanden
gekommene
EC-Karte
gemeinsame
käufe
.
Schließlich
erwarb
Angeklagte
S.
Karte
.
Tatkomplex
abhanden
gekommenen
EC-Karten
Zeugen
.
später
Vielzahl
Fällen
Waren
jeweils
vorspiegelte
berechtigter
Inhaber
Karte
sein
.
Landgericht
hat
Taten
jeweils
werbsmäßigen
Betrug
Tateinheit
gewerbsmäßiger
Urkundenfälschung
gewertet
.
Merkmal
Bande
hat
erfüllt
angesehen
Angeklagten
S.
wechselnder
Besetzung
Taten
begangen
gemeinsam
profitiert
haben
.
rechnet
Landgericht
auch
Angeklagten
Taten
.
Angeklagten
hat
richt
zwar
Einbeziehung
Bande
überzeugen
können
jedoch
EC-Karte
Zeugen
Mitangeklagten
S.
Wissen
Waren
erwerben
würde
weitergegeben
habe
sei
Mittäterin
dann
Einverständnis
S.
verübten
Taten
anzusehen
.
Bezüglich
anderen
Fällen
geschehenen
plexes
ist
Landgericht
ausgegangen
Angeklagte
Alleintäter
Verwendung
Karte
Zeugen
Krü
.
Nachahmung
Schriftzuges
Lastschriftbelegen
aufgetreten
ist
.
II
.
Revisionen
Angeklagten
haben
teilweise
Erfolg
.
1
.
Verurteilungen
bandenmäßiger
Begehung
Verbrechenstatbestände
§
Abs.
StGB
§
Abs.
StGB
auslösen
begegnen
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Urteilsgründe
enthalten
ausreichenden
lungen
dahingehend
jeweils
ausgeurteilten
Taten
auch
tatsächlich
Grundlage
Bandenabrede
begangen
wurden
.
bandenmäßige
Begehung
ist
allenfalls
Taten
belegt
Gegenstand
Vorverurteilung
Amtsgericht
waren
.
hier
ausgeurteilten
Taten
zeitlich
Taten
lagen
sind
jedoch
noch
fungstatsachen
ersichtlich
Annahme
bandenmäßigen
Begehung
rechtfertigen
könnten
.
Feststellungen
Landgerichts
lässt
nehmen
Angeklagten
S.
Bande
gehandelt
haben
.
Vielmehr
waren
Angeklagten
S.
Wesentlichen
alleine
tätig
lediglich
Viertel
war
Angeklagte
S.
beteiligt
.
Fällen
EC-Karten
betrügerisch
eingesetzt
haben
ist
Einbeziehung
jeweils
ersichtlich
.
wurde
Fall
abhanden
gekommenen
EC-Karten
jeweils
mitbenutzt
.
Insoweit
ist
auch
erkennbar
Taten
konkret
gegenseitig
beeinflusst
waren
.
2
.
Durchgreifenden
Bedenken
begegnet
auch
umfassende
Zurechnung
sämtlicher
Taten
Tatkomplexen
Hinblick
Angeklagten
S.
.
Landgericht
schließt
menen
bandenmäßigen
Verbindung
mittäterschaftliche
Begehensweise
.
Abgesehen
Annahme
bandenmäßigen
Begehung
schon
tragfähig
ist
hätte
bloße
Verbindung
Bande
einmal
Folge
Bandenmitglieder
Bandenabrede
begangene
Urkundenfälschungsdelikt
anderen
Bandenmitgliedern
gemeinschaftlich
begangene
Straftat
Sinne
§
Abs.
StGB
zugerechnet
werden
kann
.
Vielmehr
ist
einzelne
Tat
allgemeinen
Kriterien
festzustellen
anderen
Bandenmitglieder
Mittäter
Anstifter
Gehilfen
beteiligt
gegebenenfalls
überhaupt
strafbaren
Tatbeitrag
geleistet
haben
NStZ-RR
267
;
NStZ
.
entsprechende
Zurechnung
hat
Landgericht
vorgenommen
.
lässt
auch
Zusammenhang
Feststellungen
entnehmen
.
bleibt
offen
Taten
S.
Angeklagten
jeweils
Hinblick
konkreten
Fall
genommen
wenigstens
Taterfolg
partizipiert
haben
könnten
.
Umgekehrt
ist
ebenso
wenig
erkennbar
S.
Taten
hätte
einwirken
können
.
hinreichende
Zurechnung
lässt
gleichfalls
Verhältnis
schon
Umstand
ableiten
zeitpunkt
Lebensgemeinschaft
bildeten
.
Selbst
Bandenabrede
Begehung
entsprechenden
Taten
missbräuchliche
Verwendung
EC-Karten
vorläge
bedeutete
notwendigerweise
jeweils
einzelnen
Fall
überhaupt
Kenntnis
erlangt
hätte
sonst
irgendwie
Tatdurchführung
einbezogen
wäre
.
Schließlich
begründet
Feststellung
Landgerichts
auch
allein
erbeuteten
Waren
seien
teilweise
Bedarf
Lebensgemeinschaft
auch
minderjährige
Tochter
Angeklagten
gehörte
verwendet
worden
Zurechnung
.
Abgesehen
auch
gemeinsamen
Verwertung
Tatbeute
Abgrenzung
allgemeinen
Regeln
dahingehend
bedarf
sukzessive
Mittäterschaft
Beihilfe
nur
Hehlerei
anzusehen
ist
tragen
Feststellungen
auch
diesbezüglich
Schuldspruch
.
lässt
Urteilsgründen
entnehmen
Waren
betrügerisch
erlangt
hat
Angeklagte
Angeklagten
geklagten
S.
partizipiert
hat
zusammen
betrügerisch
erlangten
Gegenstände
Angeklagte
konkreten
Nutzen
gezogen
hat
.
fehlt
insoweit
Beziehung
konkreten
Tat
Zuordnung
erforderlich
ist
.
Abgesehen
ist
tatmehrheitliche
Verurteilung
Taten
Angeklagten
persönlich
eingekauft
haben
rechtsfehlerhaft
vgl.
näher
4
.
.
3
.
bisherigen
Beweisergebnis
ausschließen
lässt
neuer
Tatrichter
hinreichende
Feststellungen
Bandenabrede
wird
treffen
können
fasst
Senat
Schuldspruch
neu
.
Angeklagten
S.
werden
Betruges
Tateinheit
Urkundenfälschung
Fällen
verurteilt
Urteilsgründen
konkrete
Tathandlung
jeweiligen
Angeklagten
ergibt
.
anderen
Fälle
bedarf
weiterer
Feststellungen
neue
Tatrichter
§
Abs.
Gebrauch
macht
.
Umfang
Aufhebung
Schuldsprüche
können
aber
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
einzelnen
Verwendungen
EC-Karten
bestehen
bleiben
.
Angeklagte
ist
plexe
Fälle
3
Fälle
Fälle
Fälle
Angeklagte
S.
bezüglich
Tatkomplexe
Fälle
4
Fälle
5
Fälle
Fälle
letzten
Fälle
Fälle
Tatkomplexe
Fälle
Fälle
Betruges
Tateinheit
Urkundenfälschung
schuldig
sprechen
.
Angeklagten
werden
weiterhin
gelbeispiele
§
Abs.
Nr.
StGB
§
Abs.
Nr.
StGB
vorliegen
Merkmal
Gewerbsmäßigkeit
gegeben
ist
.
Allerdings
ist
§
Abs.
StGB
§
Abs.
StGB
Annahme
besonders
schweren
Falles
Betruges
Fällen
ausgeschlossen
Betrugshandlung
nur
geringwertige
Sache
bezogen
hat
Geringwertigkeit
Annahme
entsprechenden
-9-
spiels
Urkundenfälschung
entgegensteht
.
kann
aber
geben
Annahme
besonders
schweren
Falles
abzusehen
.
Aufhebung
Abänderung
Schuldsprüche
entfallen
auch
verhängten
Strafen
.
Senat
hebt
Tatkomplex
Angeklagten
verhängten
Strafen
gleichfalls
.
Landgericht
hat
Bemessung
teils
sehr
hohen
Einzelstrafen
jeweils
Vielzahl
Fälle
strafschärfend
gewürdigt
.
Anzahl
möglicherweise
erheblich
vermindert
können
Einzelstrafen
Bestand
haben
.
Aufhebung
Feststellungen
ist
insoweit
erforderlich
.
4
.
Verurteilung
Angeklagten
Betruges
Fällen
jeweils
Tateinheit
Urkundenfälschung
führt
Revision
Angeklagten
Korrektur
Schuldspruch
.
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
Angeklagte
gebrachte
EC-Karte
Zeugen
rechtswidrig
Mitangeklagten
S.
Kenntnis
weitergegeben
habe
werde
betrügerisch
Waren
einkaufen
trägt
Schuldspruch
mittäterschaftlicher
Begehung
Fällen
.
Angeklagten
kaufshandlung
Angeklagte
S.
kann
betrügerische
Einmit
verschafften
Karte
getätigt
hat
selbständige
Tat
zugerechnet
werden
.
tatmehrheitliche
Verurteilung
ist
zwar
Hinblick
Angeklagten
S.
treffend
Grundlage
jeweils
neuen
Tatentschlusses
immer
wieder
unterschiedliche
Verkäufer
getäuscht
hat
.
Bezug
Angeklagte
ist
jedoch
Fall
.
ständigen
chung
Bundesgerichtshofs
ist
Deliktsserie
Personen
Mittäter
beteiligt
sind
vielmehr
Beteiligten
gesondert
prüfen
entscheiden
einzelnen
Straftaten
tateinheitlich
tatmehrheitlich
zusammentreffen
.
Maßgeblich
ist
Umfang
Tatbeitrags
.
Hat
Mittäter
unmittelbaren
Ausführung
Taten
beteiligt
ist
Einzeldelikte
fördernden
Tatbeitrag
bereits
Vorfeld
erbracht
werden
Taten
anderen
Mittäter
tateinheitlich
begangen
zugerechnet
Person
einheitlichen
Tatbeitrag
Handlung
Sinne
§
Abs.
StGB
verknüpft
werden
.
Mittäter
zurechenbaren
Taten
gegebenenfalls
tatmehrheitlich
begangen
haben
ist
Belang
NStZ-RR
;
.
Grundsätzen
hätte
hier
Landgericht
Blick
Angeklagte
klagte
Tateinheit
annehmen
müssen
.
eigentlichen
Tatausführung
beteiligt
war
schränkte
Tatbeitrag
Verschaffung
EC-Karte
Zeugen
jeweiligen
Taten
begangen
wurden
.
ganz
che
Tatbeitrag
wirkte
Einzeltat
.
waren
aber
Tathandlungen
Person
Angeklagten
einheitlichen
lung
zusammengefasst
.
Senat
stellt
Schuldspruch
verurteilt
Angeklagte
Betruges
Tateinheit
Urkundenfälschung
.
mittäterschaftlichen
Begehung
bestehen
hier
auch
Zweifel
Feststellungen
Landgerichts
Angeklagte
delte
selbst
fortlaufende
Einnahmequelle
verschaffen
.
hatte
unmittelbares
eigenes
Tatinteresse
.
ist
ersichtlich
Angeklagte
anders
hätte
verteidigen
können
.
Änderung
Schuldspruchs
zieht
hier
Aufhebung
Strafausspruches
.
Senat
sähe
angemessen
Sinne
§
Abs.
verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe
bestehen
lassen
selbst
Einzelstrafe
Grundlage
Bewertung
Landgerichts
bilden
.
Feststellungen
Strafzumessung
können
hier
jedoch
aufrecht
erhalten
bleiben
lediglich
rechtliche
Fehlbeurteilung
Konkurrenzverhältnisse
handelt
.
neue
Tatrichter
kann
aber
insoweit
neue
Feststellungen
treffen
bisher
getroffenen
widersprechen
.
Brause
Raum