BESCHLUSS 10 November Strafsache 1 . 2 . 3 . 4 . Betruges 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 10 November beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten S. wird Urteil Landgerichts 16 . Februar gemäß § Abs. Schuldspruch abgeändert Angeklagten Betruges jeweils Tateinheit Urkundenfälschung schuldig sind zwar Fällen Tatkomplexe [ Fälle [ Fälle [ Fälle [ Fälle S. Fällen Tatkomplexe [ Fälle [ Fälle [ Fälle [ Fälle Fällen Tatkomplexe [ Fälle [ Fälle [ Fälle ; Übrigen Schuldspruch zugehörigen Feststellungen Ausnahme einzelnen Bezahlvorgängen – aufgehoben ; jeweils gesamten Strafausspruch Aufrechterhaltung Feststellungen aufgehoben . 2 . Revision Angeklagten wird nannte Urteil § Abs. Schuldspruch abgeändert Angeklagte Betruges Tateinheit Urkundenfälschung schuldig ist ; gesamten Strafausspruch Aufrechterhaltung Feststellungen aufgehoben . 3 . weitergehenden Revisionen werden gemäß § Abs. unbegründet verworfen . 4 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten S. gewerbsmäßigen Betruges Fällen jeweils Tateinheit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung Angeklagten Betruges Tateinheit Urkundenfälschung Fällen verurteilt . Angeklagte hat Betruges Tateinheit Urkundenfälschung Fällen schuldig gesprochen . Angeklagten S. hat Landgericht jeweils Einbeziehung anderweits rechtskräftig verhängter Einzelstrafen Gesamtfreiheitsstrafen Jahren Monaten Jahren Monaten Jahren Monaten erkannt ; Angeklagte hat Gesamtfreiheitsstrafe ren Monaten belegt . Urteil wenden Angeklagte Revisionen . haben Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen sind unbegründet Sinne Abs. . Feststellungen Landgerichts tätigten klagten S. wechselnder Besetzung abhanden gekommenen EC-Karten ; Angeklagten hätten insgesamt Personen EC-Karten mehr aufklärbare Weise gebracht Fällen Einsatz EC-Karte Nachahmung Schriftzuges Lastschriftbelegen Waren gekauft . Tatkomplexes EC-Karte S. führte Einkäufe Verwendung abhanden gekommenen EC-Karte letzten Bezahlvorgängen wurde Angeklagten begleitet . Tatkomplex EC-Karten waren Angeklagten Berliner Läden terwegs Tatkomplex EC-Karte . allein . EC-Karte klagte S. Angeklagte kaufte . Gleiches gilt Tatkomplex ; dort verwendete EC-Karte Zeugen hatte Angeklagte Bardame Zeugen . beitete Angeklagten S. EC-Karte . verschafft besuchten Bar Liaison arweitergegeben . verwandten Angeklagten abhanden gekommene EC-Karte gemeinsame käufe . Schließlich erwarb Angeklagte S. Karte . Tatkomplex abhanden gekommenen EC-Karten Zeugen . später Vielzahl Fällen Waren jeweils vorspiegelte berechtigter Inhaber Karte sein . Landgericht hat Taten jeweils werbsmäßigen Betrug Tateinheit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung gewertet . Merkmal Bande hat erfüllt angesehen Angeklagten S. wechselnder Besetzung Taten begangen gemeinsam profitiert haben . rechnet Landgericht auch Angeklagten Taten . Angeklagten hat richt zwar Einbeziehung Bande überzeugen können jedoch EC-Karte Zeugen Mitangeklagten S. Wissen Waren erwerben würde weitergegeben habe sei Mittäterin dann Einverständnis S. verübten Taten anzusehen . Bezüglich anderen Fällen geschehenen plexes ist Landgericht ausgegangen Angeklagte Alleintäter Verwendung Karte Zeugen Krü . Nachahmung Schriftzuges Lastschriftbelegen aufgetreten ist . II . Revisionen Angeklagten haben teilweise Erfolg . 1 . Verurteilungen bandenmäßiger Begehung Verbrechenstatbestände § Abs. StGB § Abs. StGB auslösen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Urteilsgründe enthalten ausreichenden lungen dahingehend jeweils ausgeurteilten Taten auch tatsächlich Grundlage Bandenabrede begangen wurden . bandenmäßige Begehung ist allenfalls Taten belegt Gegenstand Vorverurteilung Amtsgericht waren . hier ausgeurteilten Taten zeitlich Taten lagen sind jedoch noch fungstatsachen ersichtlich Annahme bandenmäßigen Begehung rechtfertigen könnten . Feststellungen Landgerichts lässt nehmen Angeklagten S. Bande gehandelt haben . Vielmehr waren Angeklagten S. Wesentlichen alleine tätig lediglich Viertel war Angeklagte S. beteiligt . Fällen EC-Karten betrügerisch eingesetzt haben ist Einbeziehung jeweils ersichtlich . wurde Fall abhanden gekommenen EC-Karten jeweils mitbenutzt . Insoweit ist auch erkennbar Taten konkret gegenseitig beeinflusst waren . 2 . Durchgreifenden Bedenken begegnet auch umfassende Zurechnung sämtlicher Taten Tatkomplexen Hinblick Angeklagten S. . Landgericht schließt menen bandenmäßigen Verbindung mittäterschaftliche Begehensweise . Abgesehen Annahme bandenmäßigen Begehung schon tragfähig ist hätte bloße Verbindung Bande einmal Folge Bandenmitglieder Bandenabrede begangene Urkundenfälschungsdelikt anderen Bandenmitgliedern gemeinschaftlich begangene Straftat Sinne § Abs. StGB zugerechnet werden kann . Vielmehr ist einzelne Tat allgemeinen Kriterien festzustellen anderen Bandenmitglieder Mittäter Anstifter Gehilfen beteiligt gegebenenfalls überhaupt strafbaren Tatbeitrag geleistet haben NStZ-RR 267 ; NStZ . entsprechende Zurechnung hat Landgericht vorgenommen . lässt auch Zusammenhang Feststellungen entnehmen . bleibt offen Taten S. Angeklagten jeweils Hinblick konkreten Fall genommen wenigstens Taterfolg partizipiert haben könnten . Umgekehrt ist ebenso wenig erkennbar S. Taten hätte einwirken können . hinreichende Zurechnung lässt gleichfalls Verhältnis schon Umstand ableiten zeitpunkt Lebensgemeinschaft bildeten . Selbst Bandenabrede Begehung entsprechenden Taten missbräuchliche Verwendung EC-Karten vorläge bedeutete notwendigerweise jeweils einzelnen Fall überhaupt Kenntnis erlangt hätte sonst irgendwie Tatdurchführung einbezogen wäre . Schließlich begründet Feststellung Landgerichts auch allein erbeuteten Waren seien teilweise Bedarf Lebensgemeinschaft auch minderjährige Tochter Angeklagten gehörte verwendet worden Zurechnung . Abgesehen auch gemeinsamen Verwertung Tatbeute Abgrenzung allgemeinen Regeln dahingehend bedarf sukzessive Mittäterschaft Beihilfe nur Hehlerei anzusehen ist tragen Feststellungen auch diesbezüglich Schuldspruch . lässt Urteilsgründen entnehmen Waren betrügerisch erlangt hat Angeklagte Angeklagten geklagten S. partizipiert hat zusammen betrügerisch erlangten Gegenstände Angeklagte konkreten Nutzen gezogen hat . fehlt insoweit Beziehung konkreten Tat Zuordnung erforderlich ist . Abgesehen ist tatmehrheitliche Verurteilung Taten Angeklagten persönlich eingekauft haben rechtsfehlerhaft vgl. näher 4 . . 3 . bisherigen Beweisergebnis ausschließen lässt neuer Tatrichter hinreichende Feststellungen Bandenabrede wird treffen können fasst Senat Schuldspruch neu . Angeklagten S. werden Betruges Tateinheit Urkundenfälschung Fällen verurteilt Urteilsgründen konkrete Tathandlung jeweiligen Angeklagten ergibt . anderen Fälle bedarf weiterer Feststellungen neue Tatrichter § Abs. Gebrauch macht . Umfang Aufhebung Schuldsprüche können aber rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen einzelnen Verwendungen EC-Karten bestehen bleiben . Angeklagte ist plexe Fälle 3 Fälle Fälle Fälle Angeklagte S. bezüglich Tatkomplexe Fälle 4 Fälle 5 Fälle Fälle letzten Fälle Fälle Tatkomplexe Fälle Fälle Betruges Tateinheit Urkundenfälschung schuldig sprechen . Angeklagten werden weiterhin gelbeispiele § Abs. Nr. StGB § Abs. Nr. StGB vorliegen Merkmal Gewerbsmäßigkeit gegeben ist . Allerdings ist § Abs. StGB § Abs. StGB Annahme besonders schweren Falles Betruges Fällen ausgeschlossen Betrugshandlung nur geringwertige Sache bezogen hat Geringwertigkeit Annahme entsprechenden -9- spiels Urkundenfälschung entgegensteht . kann aber geben Annahme besonders schweren Falles abzusehen . Aufhebung Abänderung Schuldsprüche entfallen auch verhängten Strafen . Senat hebt Tatkomplex Angeklagten verhängten Strafen gleichfalls . Landgericht hat Bemessung teils sehr hohen Einzelstrafen jeweils Vielzahl Fälle strafschärfend gewürdigt . Anzahl möglicherweise erheblich vermindert können Einzelstrafen Bestand haben . Aufhebung Feststellungen ist insoweit erforderlich . 4 . Verurteilung Angeklagten Betruges Fällen jeweils Tateinheit Urkundenfälschung führt Revision Angeklagten Korrektur Schuldspruch . rechtsfehlerfreien Feststellungen Angeklagte gebrachte EC-Karte Zeugen rechtswidrig Mitangeklagten S. Kenntnis weitergegeben habe werde betrügerisch Waren einkaufen trägt Schuldspruch mittäterschaftlicher Begehung Fällen . Angeklagten kaufshandlung Angeklagte S. kann betrügerische Einmit verschafften Karte getätigt hat selbständige Tat zugerechnet werden . tatmehrheitliche Verurteilung ist zwar Hinblick Angeklagten S. treffend Grundlage jeweils neuen Tatentschlusses immer wieder unterschiedliche Verkäufer getäuscht hat . Bezug Angeklagte ist jedoch Fall . ständigen chung Bundesgerichtshofs ist Deliktsserie Personen Mittäter beteiligt sind vielmehr Beteiligten gesondert prüfen entscheiden einzelnen Straftaten tateinheitlich tatmehrheitlich zusammentreffen . Maßgeblich ist Umfang Tatbeitrags . Hat Mittäter unmittelbaren Ausführung Taten beteiligt ist Einzeldelikte fördernden Tatbeitrag bereits Vorfeld erbracht werden Taten anderen Mittäter tateinheitlich begangen zugerechnet Person einheitlichen Tatbeitrag Handlung Sinne § Abs. StGB verknüpft werden . Mittäter zurechenbaren Taten gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben ist Belang NStZ-RR ; . Grundsätzen hätte hier Landgericht Blick Angeklagte klagte Tateinheit annehmen müssen . eigentlichen Tatausführung beteiligt war schränkte Tatbeitrag Verschaffung EC-Karte Zeugen jeweiligen Taten begangen wurden . ganz che Tatbeitrag wirkte Einzeltat . waren aber Tathandlungen Person Angeklagten einheitlichen lung zusammengefasst . Senat stellt Schuldspruch verurteilt Angeklagte Betruges Tateinheit Urkundenfälschung . mittäterschaftlichen Begehung bestehen hier auch Zweifel Feststellungen Landgerichts Angeklagte delte selbst fortlaufende Einnahmequelle verschaffen . hatte unmittelbares eigenes Tatinteresse . ist ersichtlich Angeklagte anders hätte verteidigen können . Änderung Schuldspruchs zieht hier Aufhebung Strafausspruches . Senat sähe angemessen Sinne § Abs. verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bestehen lassen selbst Einzelstrafe Grundlage Bewertung Landgerichts bilden . Feststellungen Strafzumessung können hier jedoch aufrecht erhalten bleiben lediglich rechtliche Fehlbeurteilung Konkurrenzverhältnisse handelt . neue Tatrichter kann aber insoweit neue Feststellungen treffen bisher getroffenen widersprechen . Brause Raum