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BESCHLUSS
13
November
Strafsache
Betrugs
hier
:
Anhörungsrüge
Verurteilten
§
356a
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
November
beschlossen
:
Antrag
Verurteilten
Verfahren
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
Lage
Erlass
Senatsentscheidung
15
.
Oktober
zurückzuversetzen
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
sachlichrechtlichen
Einwand
Verurteilten
Strafzumessungserwägungen
angefochtenen
Urteils
ließen
erkennen
Schadenshöhe
Landgericht
ausgegangen
sei
hat
Generalbundesanwalt
ergänzenden
Zuschrift
9
.
September
Stellung
genommen
.
räumt
Verurteilte
Übrigen
selbst
Anhörungsrüge
.
angefochtenen
Urteil
sind
Wiederbeschaffungswerte
Fahrzeuge
Zeitpunkt
Übergabe
Tatvollendung
vgl.
457
;
auch
Tatvollendung
geleisteten
Ratenzahlungen
Bestimmung
Finanzierungsbanken
endgültig
erlittenen
Vermögensverluste
vgl.
hinreichend
deutlich
entnehmen
.
Umstand
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
5
.
August
Verurteilten
bereits
zuvor
Landgericht
übermittelten
Ausführungen
Sachrüge
vorliegen
hatte
begründet
ebenfalls
Gehörsverletzung
.
Ausführungen
hat
Generalbundesanwalt
9
.
September
ergänzend
Stellung
genommen
.
Ausführungen
Verurteilten
psychologischen
Festlegung
liegen
Sache
.
Brause
Raum