BESCHLUSS 13 November Strafsache Betrugs hier : Anhörungsrüge Verurteilten § 356a 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 13 November beschlossen : Antrag Verurteilten Verfahren Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör Lage Erlass Senatsentscheidung 15 . Oktober zurückzuversetzen wird Kosten zurückgewiesen . sachlichrechtlichen Einwand Verurteilten Strafzumessungserwägungen angefochtenen Urteils ließen erkennen Schadenshöhe Landgericht ausgegangen sei hat Generalbundesanwalt ergänzenden Zuschrift 9 . September Stellung genommen . räumt Verurteilte Übrigen selbst Anhörungsrüge . angefochtenen Urteil sind Wiederbeschaffungswerte Fahrzeuge Zeitpunkt Übergabe Tatvollendung vgl. 457 ; auch Tatvollendung geleisteten Ratenzahlungen Bestimmung Finanzierungsbanken endgültig erlittenen Vermögensverluste vgl. hinreichend deutlich entnehmen . Umstand Generalbundesanwalt Antragsschrift 5 . August Verurteilten bereits zuvor Landgericht übermittelten Ausführungen Sachrüge vorliegen hatte begründet ebenfalls Gehörsverletzung . Ausführungen hat Generalbundesanwalt 9 . September ergänzend Stellung genommen . Ausführungen Verurteilten psychologischen Festlegung liegen Sache . Brause Raum