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5.8 KiB

NAMEN
11
November
Strafsache
besonders
schweren
Raubes
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
11
November
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richter
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenklägers
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
26
.
Februar
wird
verworfen
.
Kosten
Rechtsmittels
entstandenen
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
fallen
Staatskasse
Last
.
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagten
besonders
schweren
Raubes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
erhobene
wirksam
Strafmaß
beschränkte
Revision
Staatsanwaltschaft
Generalbundesanwalt
vertreten
wird
bleibt
erfolglos
.
1
.
Landgericht
hat
wesentlichen
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Abend
23
.
Juni
verabredeten
Angeklagte
Mitangeklagte
gesondert
Verfolgte
Vornamen
Wohnung
lediglich
bekannte
junge
Männer
Gewaltanwendung
Haschisch
andere
mitnehmenswerte
Gegenstände
entwenden
.
Angeklagte
klingelte
Begleitung
M
vergeblich
Geld
.
Wohnungstür
fragte
drängte
nungsflur
schlug
kräftig
Faust
Gesicht
.
Hilferufe
eilte
Freund
Androhung
Schlägen
gezwungen
wurde
Kopf
unten
Boden
legen
.
Angeklagte
brachte
weiteren
Faustschlag
wuchtigen
Tritt
Boden
trat
Kopf
Wa
.
Geschädigte
schrie
Schmerzen
verlor
kurzzeitig
Bewußtsein
.
Täter
schleiften
Wa
Wohnzimmer
suchten
ganzen
Wohnung
Geld
.
Angeklagte
M
nahmen
.
Angeklagte
Mobiltelefon
Geldbörse
verließ
dann
Wohnung
begab
Wohnhaus
wartenden
weiteren
Mittätern
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Sz
M
bereits
schwer
verletzten
Wa
angenommen
erneut
angriffen
Großteil
später
Wohnung
Angeklagten
Sz
ten
erheblichen
Beute
Mobiltelefone
Bargeld
Schmuck
Münzen
Geldbörsen
Papiere
elektronisches
Spielzeug
ECKarte
nahmen
.
erlitt
Frakturen
beins
Unterkiefers
Schädel-Hirn-Trauma
zweiten
Grades
mußte
Verlust
Zahnes
hinnehmen
.
Operationen
fällt
Sprechen
immer
noch
schwer
;
linke
Seite
Gesichts
ist
betäubt
.
leidet
ständig
Schmerzen
ist
schwach
gebrechlich
Tat
gezeichnet
.
2
.
Landgericht
hat
Sachverhalt
Beteiligung
Angeklagten
Sz
besonders
schweren
Raub
Abs.
Nr.
StGB
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
§
Abs.
Nr.
StGB
gewürdigt
Strafe
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
entnommen
.
Zwar
sprächen
brutale
zielgerichtete
Vorgehen
bewährungsbrüchigen
Angeklagten
erheblichen
noch
andauernden
physischen
psychischen
Beeinträchtigungen
verbundenen
Verletzungen
Annahme
minder
schweren
Falles
.
hat
Landgericht
letztlich
aber
ben
erachtet
Angeklagte
Erlangung
Raubbeute
sicher
persönlich
mitwirkte
nur
geringem
Umfang
partizipierte
teilgeständig
eingelassen
Geschädigten
entschuldigt
hat
.
Schließlich
hat
Landgericht
schwierigen
Bedingungen
kindliche
jugendliche
Entwicklung
Angeklagten
lange
Untersuchungshaft
alkoholische
Enthemmung
Umstand
gewürdigt
letztlich
konkrete
Lebensgefahr
Geschädigten
bestand
.
3
.
Strafzumessung
Landgerichts
erhobenen
Einwendungen
Revision
bleiben
erfolglos
.
Landgericht
vorgenommene
Bestimmung
Strafrahmens
Bemessung
Strafe
halten
rechtlicher
Prüfung
noch
stand
.
Strafzumessung
auch
Frage
gehört
minder
schwerer
Fall
vorliegt
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
.
ist
Aufgabe
Grundlage
umfassenden
Eindrucks
Hauptverhandlung
Tat
Persönlichkeit
Täters
gewonnen
hat
wesentlichen
entlastenden
belastenden
Umstände
festzustellen
gegeneinander
abzuwägen
.
Umständen
bestimmendes
Gewicht
beimißt
ist
wesentlichen
Beurteilung
überlassen
.
.
;
vgl.
BGHSt
;
268
;
§
Abs.
Strafrahmenwahl
m.w
.
.
Revisionsgericht
darf
Gesamtwürdigung
selbst
vornehmen
nur
nachprüfen
Tatrichter
Entscheidung
Rechtsfehler
unterlaufen
ist
vgl.
BGHSt
320
;
20
;
.
20
.
April
.
ist
hier
Fall
.
Revision
Angriffen
Beweiswürdigung
Landgerichts
größeren
Schuldumfang
geltend
macht
andere
Feststellungen
abhebt
kann
gehört
werden
Überprüfung
Revisionsverfahren
Sachrüge
Urteil
getroffenen
Feststellungen
beschränkt
ist
vgl.
BGHSt
.
wirksame
Beschränkung
Rechtsmittels
Strafausspruch
kann
Beschwerdeführerin
auch
Schuldspruch
Gesichtspunkt
fehlenden
Erörterung
§
Abs.
Nr.
StGB
mehr
angreifen
vgl.
BGHSt
.
Allerdings
ist
Revision
zuzugeben
mildernde
Wertung
Landgerichts
habe
konkrete
Lebensgefahr
Geschädigten
bestanden
Bedenken
begegnet
.
Verursachung
Todesgefahr
begründet
§
Abs.
Nr.
weitere
Qualifikation
.
Gesetzgeber
hält
somit
Variante
Raubes
Vergleich
Taten
Opfer
Todesgefahr
geriet
besonders
strafwürdig
.
ist
aber
umgekehrt
impliziert
Raubtat
lediglich
Qualifikationsmerkmal
fehlt
allein
Grund
besonders
mild
bewertet
werden
darf
.
wird
Milderung
herangezogene
Wertung
Landgerichts
Angeklagte
habe
lange
Untersuchungshaft
hinnehmen
müssen
Feststellungen
getragen
.
Angeklagte
hat
24
Juli
Tag
Festnahme
Vollstreckung
anderweit
verhängter
Haftstrafen
lediglich
Monate
Untersuchungshaft
verbüßt
grundsätzlich
strafmildernd
berücksichtigen
ist
StGB
Abs.
Lebensumstände
.
Angeklagten
Hinblick
Überhaft
notierte
Untersuchungshaft
möglicherweise
gewährten
Vergünstigungen
Strafgefangener
können
nachteiliges
Gewicht
entfalten
ausnahmsweise
allein
Vollstreckung
Untersuchungshaft
herrührende
besondere
Beeindruckung
Angeklagten
darstellt
vgl.
aaO
.
Erwägungen
begründen
vorliegend
aber
noch
Rechtsfehler
.
Landgericht
hat
Bestimmung
Strafrahmens
erster
Linie
geringeren
Tatbeitrag
Angeklagten
Raubgeschehen
abgehoben
Verantwortung
Angeklagten
massive
folgenschwere
Körperverletzung
betont
.
hat
besonderer
Würdigung
brutalen
Vorgehensweise
Wohnungsflur
Geschädigten
besonders
geschützten
Bereiches
S.
insgesamt
angemessenen
auch
Normalstrafrahmen
besonders
schweren
Raubes
entnehmenden
Sanktion
gefunden
.
häufig
nur
floskelhaft
unreflektiert
erwogene
lange
Untersuchungshaft
hat
vorliegend
verhängte
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
ersichtlich
Angeklagten
beeinflußt
.
Brause
Raum