NAMEN 11 November Strafsache besonders schweren Raubes 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 11 November teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Richter Richter Dr. Richter Dr. Richter beisitzende Richter Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägers Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 26 . Februar wird verworfen . Kosten Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen Angeklagten fallen Staatskasse Last . Gründe Landgericht hat Angeklagten besonders schweren Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . erhobene wirksam Strafmaß beschränkte Revision Staatsanwaltschaft Generalbundesanwalt vertreten wird bleibt erfolglos . 1 . Landgericht hat wesentlichen folgende Feststellungen getroffen : Abend 23 . Juni verabredeten Angeklagte Mitangeklagte gesondert Verfolgte Vornamen Wohnung lediglich bekannte junge Männer Gewaltanwendung Haschisch andere mitnehmenswerte Gegenstände entwenden . Angeklagte klingelte Begleitung M vergeblich Geld . Wohnungstür fragte drängte nungsflur schlug kräftig Faust Gesicht . Hilferufe eilte Freund Androhung Schlägen gezwungen wurde Kopf unten Boden legen . Angeklagte brachte weiteren Faustschlag wuchtigen Tritt Boden trat Kopf Wa . Geschädigte schrie Schmerzen verlor kurzzeitig Bewußtsein . Täter schleiften Wa Wohnzimmer suchten ganzen Wohnung Geld . Angeklagte M nahmen . Angeklagte Mobiltelefon Geldbörse verließ dann Wohnung begab Wohnhaus wartenden weiteren Mittätern . Landgericht hat Angeklagten Sz M bereits schwer verletzten Wa angenommen erneut angriffen Großteil später Wohnung Angeklagten Sz ten erheblichen Beute Mobiltelefone € Bargeld Schmuck Münzen Geldbörsen Papiere elektronisches Spielzeug ECKarte nahmen . erlitt Frakturen beins Unterkiefers Schädel-Hirn-Trauma zweiten Grades mußte Verlust Zahnes hinnehmen . Operationen fällt Sprechen immer noch schwer ; linke Seite Gesichts ist betäubt . leidet ständig Schmerzen ist schwach gebrechlich Tat gezeichnet . 2 . Landgericht hat Sachverhalt Beteiligung Angeklagten Sz besonders schweren Raub Abs. Nr. StGB Tateinheit gefährlicher Körperverletzung § Abs. Nr. StGB gewürdigt Strafe Strafrahmen § Abs. StGB entnommen . Zwar sprächen brutale zielgerichtete Vorgehen bewährungsbrüchigen Angeklagten erheblichen noch andauernden physischen psychischen Beeinträchtigungen verbundenen Verletzungen Annahme minder schweren Falles . hat Landgericht letztlich aber ben erachtet Angeklagte Erlangung Raubbeute sicher persönlich mitwirkte nur geringem Umfang partizipierte teilgeständig eingelassen Geschädigten entschuldigt hat . Schließlich hat Landgericht schwierigen Bedingungen kindliche jugendliche Entwicklung Angeklagten lange Untersuchungshaft alkoholische Enthemmung Umstand gewürdigt letztlich konkrete Lebensgefahr Geschädigten bestand . 3 . Strafzumessung Landgerichts erhobenen Einwendungen Revision bleiben erfolglos . Landgericht vorgenommene Bestimmung Strafrahmens Bemessung Strafe halten rechtlicher Prüfung noch stand . Strafzumessung auch Frage gehört minder schwerer Fall vorliegt ist grundsätzlich Sache Tatrichters . ist Aufgabe Grundlage umfassenden Eindrucks Hauptverhandlung Tat Persönlichkeit Täters gewonnen hat wesentlichen entlastenden belastenden Umstände festzustellen gegeneinander abzuwägen . Umständen bestimmendes Gewicht beimißt ist wesentlichen Beurteilung überlassen . . ; vgl. BGHSt ; 268 ; § Abs. Strafrahmenwahl m.w . . Revisionsgericht darf Gesamtwürdigung selbst vornehmen nur nachprüfen Tatrichter Entscheidung Rechtsfehler unterlaufen ist vgl. BGHSt 320 ; 20 ; . 20 . April . ist hier Fall . Revision Angriffen Beweiswürdigung Landgerichts größeren Schuldumfang geltend macht andere Feststellungen abhebt kann gehört werden Überprüfung Revisionsverfahren Sachrüge Urteil getroffenen Feststellungen beschränkt ist vgl. BGHSt . wirksame Beschränkung Rechtsmittels Strafausspruch kann Beschwerdeführerin auch Schuldspruch Gesichtspunkt fehlenden Erörterung § Abs. Nr. StGB mehr angreifen vgl. BGHSt . Allerdings ist Revision zuzugeben mildernde Wertung Landgerichts habe konkrete Lebensgefahr Geschädigten bestanden Bedenken begegnet . Verursachung Todesgefahr begründet § Abs. Nr. weitere Qualifikation . Gesetzgeber hält somit Variante Raubes Vergleich Taten Opfer Todesgefahr geriet besonders strafwürdig . ist aber umgekehrt impliziert Raubtat lediglich Qualifikationsmerkmal fehlt allein Grund besonders mild bewertet werden darf . wird Milderung herangezogene Wertung Landgerichts Angeklagte habe lange Untersuchungshaft hinnehmen müssen Feststellungen getragen . Angeklagte hat 24 Juli Tag Festnahme Vollstreckung anderweit verhängter Haftstrafen lediglich Monate Untersuchungshaft verbüßt grundsätzlich strafmildernd berücksichtigen ist StGB Abs. Lebensumstände . Angeklagten Hinblick Überhaft notierte Untersuchungshaft möglicherweise gewährten Vergünstigungen Strafgefangener können nachteiliges Gewicht entfalten ausnahmsweise allein Vollstreckung Untersuchungshaft herrührende besondere Beeindruckung Angeklagten darstellt vgl. aaO . Erwägungen begründen vorliegend aber noch Rechtsfehler . Landgericht hat Bestimmung Strafrahmens erster Linie geringeren Tatbeitrag Angeklagten Raubgeschehen abgehoben Verantwortung Angeklagten massive folgenschwere Körperverletzung betont . hat besonderer Würdigung brutalen Vorgehensweise Wohnungsflur Geschädigten besonders geschützten Bereiches S. insgesamt angemessenen auch Normalstrafrahmen besonders schweren Raubes entnehmenden Sanktion gefunden . häufig nur floskelhaft unreflektiert erwogene lange Untersuchungshaft hat vorliegend verhängte Freiheitsstrafe Jahren Monaten ersichtlich Angeklagten beeinflußt . Brause Raum