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114 lines
943 B

BESCHLUSS
27
.
September
Strafsache
1
.
2
.
3
.
4
.
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
September
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
17
.
Februar
werden
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Angeklagten
ist
bezeichnete
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verbindlich
.
Urteilsgründen
Gesamtfreiheitsstrafe
hingegen
Jahren
angegeben
ist
veranlasst
Abänderung
auszuschließen
ist
Tatgericht
rechtsfehlerfrei
verhängten
Einsatzstrafe
Jahren
Monaten
Freiheitsstrafe
noch
niedrigere
tenorierte
Gesamtfreiheitsstrafe
erkannt
hätte
vgl.
Beschluss
25
.
Februar
§
Abs.
.
Beschwerde
Angeklagten
gemäß
konnte
Senat
Abhilfeentscheidung
Tatgerichts
§
Abs.
entscheiden
vgl.
Beschluss
3
Juli
BGHSt
konkreten
näher
begründeten
Folgeentscheidungen
Beschwerdebegründung
Überprüfung
Voraussetzungen
§
Satz
möglich
war
.
Raum
König