BESCHLUSS 27 . September Strafsache 1 . 2 . 3 . 4 . unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . September beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil 17 . Februar werden § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Angeklagten ist bezeichnete Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verbindlich . Urteilsgründen Gesamtfreiheitsstrafe hingegen Jahren angegeben ist veranlasst Abänderung auszuschließen ist Tatgericht rechtsfehlerfrei verhängten Einsatzstrafe Jahren Monaten Freiheitsstrafe noch niedrigere tenorierte Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte vgl. Beschluss 25 . Februar § Abs. . Beschwerde Angeklagten gemäß konnte Senat Abhilfeentscheidung Tatgerichts § Abs. entscheiden vgl. Beschluss 3 Juli BGHSt konkreten näher begründeten Folgeentscheidungen Beschwerdebegründung Überprüfung Voraussetzungen § Satz möglich war . Raum König