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155 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
alt
:
8
.
Dezember
Strafsache
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
hier
:
Anhörungsrüge
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
.
Dezember
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Verurteilten
21
November
Senatsbeschluss
8
November
wird
kostenpflichtig
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Urteil
29
.
Januar
Angeklagten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
erkannt
Monate
Strafe
vollstreckt
gelten
.
Revision
hat
Senat
Beschluss
8
November
gemäß
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschluss
hat
Verurteilte
Schriftsatz
Verteidigerin
21
November
Gehörsrüge
§
356a
erhoben
.
Anhörungsrüge
ist
unbegründet
356a
Satz
.
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
liegt
.
Senat
hat
Beschluss
8
November
Nachteil
Verurteilten
Tatsachen
Beweisergebnisse
verwertet
gehört
worden
wäre
noch
hat
Entscheidung
berücksichtigendes
entscheidungserhebliches
Vorbringen
Verurteilten
übergangen
sonstiger
Weise
Anspruch
rechtliches
Gehör
verletzt
.
Senat
hat
Entscheidung
Revisionsvorbringen
Verurteilten
vollem
Umfang
bedacht
gewürdigt
aber
durchgreifend
erachtet
.
Kostenentscheidung
folgt
entsprechenden
Anwendung
Abs.
Beschluss
2
.
September
.
Feilcke