BESCHLUSS alt : 8 . Dezember Strafsache Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. hier : Anhörungsrüge ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 8 . Dezember beschlossen : Anhörungsrüge Verurteilten 21 November Senatsbeschluss 8 November wird kostenpflichtig zurückgewiesen . Gründe : Landgericht hat Urteil 29 . Januar Angeklagten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt erkannt Monate Strafe vollstreckt gelten . Revision hat Senat Beschluss 8 November gemäß § Abs. unbegründet verworfen . Beschluss hat Verurteilte Schriftsatz Verteidigerin 21 November Gehörsrüge § 356a erhoben . Anhörungsrüge ist unbegründet 356a Satz . Verletzung rechtlichen Gehörs liegt . Senat hat Beschluss 8 November Nachteil Verurteilten Tatsachen Beweisergebnisse verwertet gehört worden wäre noch hat Entscheidung berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen Verurteilten übergangen sonstiger Weise Anspruch rechtliches Gehör verletzt . Senat hat Entscheidung Revisionsvorbringen Verurteilten vollem Umfang bedacht gewürdigt aber durchgreifend erachtet . Kostenentscheidung folgt entsprechenden Anwendung Abs. Beschluss 2 . September . Feilcke