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1257 lines
11 KiB

BESCHLUSS
6
Juli
Strafsache
1
.
2
.
Steuerhinterziehung
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
6
Juli
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
11
.
März
gemäß
§
Abs.
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
ziehung
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Freiheitsstrafe
Bewährung
ausgesetzt
.
Angeklagten
hat
Beihilfe
Steuerhinterziehung
Geldstrafe
Tagessätzen
verhängt
.
hiergegen
gerichteten
Revisionen
Angeklagten
haben
Sachrüge
Erfolg
.
Feststellungen
Landgerichts
war
Angeklagte
alleiniger
Beschränkungen
§
befreiter
Geschäftsführer
gegründeten
auch
%
Geschäftsanteile
hielt
.
GmbH
GmbH
fungierte
träger
übernahm
Betreuung
Bauvorhaben
.
Oktober
erwarben
Angeklagte
Kommanditanteil
Zeuge
jeweils
GmbH
Co.
folgenden
:
Wert
DM
.
Gegenstand
Unternehmens
sollte
Errichtung
onkologischen
Rehabilitationsklinik
Kinder
Jugendliche
sein
.
Gründungskommanditisten
Reha
beabsichtigten
Vorhaben
Form
geschlossenen
Immobilienfonds
verwirklichen
weitere
Kommanditisten
aufzunehmen
.
Angeklagte
auch
Zeuge
wollten
Einlagen
jeweils
Mio.
DM
erhöhen
.
Erbringung
Einlagen
sollte
Leistungen
bauliche
wirtschaftliche
Betreuung
Bauvorhabens
erfolgen
dann
übernommenen
Einlageverpflichtung
verrechnet
werden
sollten
.
Angeklagte
Zeuge
ließen
lichkeit
einräumen
Leistungen
GmbH
erbringen
dürfen
.
Noch
Oktober
kam
Abschluß
Baubetreuungsvertrages
GmbH.
übernahm
GmbH
gesamte
technische
wirtschaftliche
Projektierung
garantierte
Festpreis
Mio.
DM
.
vertraglich
festgelegte
Vergütung
GmbH
betrug
Mio.
DM
erste
Rate
Höhe
%
Erteilung
Baugenehmigung
weitere
Rate
Höhe
%
Baubeginn
fällig
werden
sollten
.
Vorstellungen
Angeklagten
Zeugen
sollte
Teilbetrag
Vergütung
GmbH
Höhe
Mio.
DM
Erfüllung
persönlichen
Einlageverpflichtung
aufgewandt
werden
.
GmbH
standen
Erlöse
Baubetreuungsvertrag
allein
Angeklagten
Zeugen
auch
Entscheidungen
oblagen
sammenhang
Abwicklung
Baubetreuungsvertrages
standen
.
Erteilung
Baugenehmigung
Aufnahme
Bauarbeiten
noch
Jahre
wurde
Hälfte
Vergütung
fällig
.
Entsprechend
Absicht
zahlte
Angeklagte
mittlerweile
auch
Geschäftsführer
Reha
war
lediglich
DM
Teilbeträgen
GmbH
.
restlichen
Mio.
DM
erfolgte
rechnung
so
Kommanditeinlagen
Gesellschafter
noch
Jahre
erbringen
.
Kurz
beliehen
Angeklagte
Zeuge
Kommanditeinlagen
nahmen
jeweils
Darlehen
Höhe
Mio.
DM
Kreissparkasse
.
verpfändeten
Anteile
Reha
jeweils
nur
DM
auszahlen
ließen
Rest
Lebensversicherungen
anlegten
Rückzahlung
Darlehens
sichergestellt
werden
sollte
.
Angeklagte
Feststellungen
richts
zunächst
ausging
Vertrag
GmbH
eigenen
Anspruch
erworben
haben
gab
Umsatzsteuervoranmeldung
vierte
Quartal
Februar
Zahlung
Höhe
Mio.
DM
Reha
.
Anfang
beauftragte
Rechtsanwalt
Steuerberater
E
Erbringung
diteinlage
rechtlich
prüfen
.
Besprechung
3
.
Februar
wies
Angeklagten
auch
Zeugen
Ansprüche
Bauvertrag
zugestanden
hätten
GmbH
Inhaber
Forderung
gewesen
seien
.
käme
allenfalls
Betracht
Zahlungen
Höhe
jeweils
Mio.
DM
Darlehen
GmbH
Gesellschafter
behandeln
.
Besprechung
Rechtsanwalt
Angeklagte
Steuerberater
Angeklagten
kam
Vorschlag
Rechtsanwalt
Angeklagte
auch
verbuchte
Unterlagen
teilnahm
umzusetzen
.
GmbH
hen
Höhe
jeweils
Mio.
DM
Zinssatz
%
.
Zugleich
stellte
Angeklagte
Namen
GmbH
nachträglich
Rechnungen
Reha
Höhe
Mio.
DM
.
20
.
Juni
reichte
Angeklagte
Angeklagten
vorbereitete
Körperschaftsteuererklärung
Finanzamt
.
Rubrik
:
Verdeckte
Gewinnausschüttung
gab
Angeklagte
dungen
Zeugen
.
Auffassung
Landgerichts
haben
Angeklagten
verdeckte
Gewinnausschüttungen
Höhe
Mio.
DM
verschwiegen
.
sei
Steuerschaden
Höhe
Mio.
DM
entstanden
.
Angeklagten
hätten
auch
gewußt
tatsächlich
Darlehen
vereinbart
worden
seien
.
habe
Angeklagte
Steuerhinterziehung
verwirklicht
Angeklagte
Tatbestand
Beihilfe
geleistet
.
II
.
Revisionen
Angeklagten
führen
Aufhebung
landgerichtlichen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Landgericht
.
1
.
Landgericht
vorgenommene
Bewertung
steuerlichen
Grundlagen
begegnet
durchgreifenden
Bedenken
.
GmbH
war
Kapitalgesellschaft
§
.
V.m
.
§
Abs.
GmbHG
ist
gesetzlichen
Vorgaben
Körperschaftsteuergesetzes
§
Abs.
handelsrechtlichen
Bilanzierungspflichten
anknüpfen
§
.
Aufstellung
Bilanz
verpflichtet
.
hat
Feststellungen
Landgerichts
auch
tatsächlich
Bilanz
erstellt
.
richtet
Besteuerung
maßgebliche
Gewinnermittlung
§
Abs.
EStG
.
V.m
.
§
Abs.
KStG.
bedeutet
aber
anders
Gewinnermittlung
§
Abs.
EStG
zugeflossenen
Einkünfte
maßgebliche
Berechnungsgrundlage
bilden
Unterschiedsbetrag
triebsvermögen
Schluß
maßgeblichen
Wirtschaftsjahres
Vergleich
Betriebsvermögen
Schluß
vorangegangenen
Wirtschaftsjahres
§
Abs.
Satz
EStG
.
Betriebsvermögen
ist
Schluß
Wirtschaftsjahres
Grundsätzen
ordnungsgemäßer
Buchführung
ermitteln
§
Abs.
EStG
.
geschieht
Bilanzierung
Gegenstände
Umlaufvermögens
vollständig
gesondert
auszuweisen
hat
§
Abs.
§
Abs.
.
bilanzsteuerrechtlichen
Grundsätzen
entspricht
Landgericht
ersichtlich
zugrunde
gelegte
Gewinnermittlung
Landgericht
versteuernden
Gewinn
errechnet
Gesamtbetrag
Einkünfte
Verlust
Vorjahres
abgezogen
hat
.
stellt
Sinne
§
Abs.
EStG
fälschlich
allein
GmbH
zugeflossenen
Gelder
§
Abs.
EStG
gebotenen
Vermögensvergleich
durchzuführen
.
unzutreffende
Berechnungsansatz
hat
gravierende
Folgen
Gewinnfeststellung
.
Landgericht
vorgenommene
Gewinnermittlung
läßt
erkennen
Ansprüche
Bauvertrag
Gunsten
GmbH
dann
später
Rechnungen
erstellt
wurden
ebenso
gewinnerhöhend
berücksichtigt
wurden
offenkundig
bilanzierten
Ansprüche
Darlehen
Angeklagten
.
Fehler
setzt
Feststellung
verdeckten
Gewinnausschüttung
Sinne
§
Abs.
KStG
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs
ist
Vermögensminderung
verhinderte
Vermögensmehrung
verstehen
Gesellschaftsverhältnis
veranlaßt
ist
Höhe
Unterschiedsbetrages
gemäß
§
Abs.
Satz
EStG
.
V.m
.
§
Abs.
KStG
auswirkt
Zusammenhang
offenen
Ausschüttung
steht
.
Zusätzlich
erfordert
Annahme
verdeckten
Gewinnausschüttung
schiedsbetragsminderung
Körperschaft
Eignung
hat
Gesellschafter
sonstigen
Bezug
Sinne
§
Abs.
Nr.
Satz
EStG
auszulösen
f.
;
.
vorliegenden
Fall
ist
erkennbar
bilanzierte
Darlehensgewährung
Vermögensminderung
geführt
hat
.
Vermögensminderung
ist
Hilfe
Steuerbilanz
ermitteln
Berücksichtigung
Rechtsfolgen
§
Abs.
KStG
Anwendung
Maßgeblichkeitsgrundsatzes
§
Abs.
EStG
aufzustellen
ist
.
so
ermittelte
Steuerbilanzgewinn
ist
vergleichen
Ansatz
Aufwandes
Ausschüttung
ergibt
349
;
.
vorliegenden
Sachverhalt
bezogen
bedeutet
Bilanzierung
Darlehen
Landgericht
verdeckte
Gewinnausschüttung
gesehen
hat
Vermögensminderung
geführt
haben
kann
.
Ansprüche
Darlehen
sind
nämlich
aktivieren
Abs.
EStG
können
grundsätzlich
Vermögensabfluß
führen
.
gilt
jedenfalls
insoweit
Wirtschaftsjahr
gleichzeitig
Wertberichtigung
Ansprüche
GmbH
Gesellschafter
nommen
wurde
vgl.
BFH/NV
;
;
vgl.
weiter
Schwedhelm
KStG
.
Aufl
.
Anm
.
Stichwort
:
Darlehen
Nr.
.
bedingt
unzutreffenden
Ansatz
Gewinnermittlung
nähere
eindeutige
Feststellungen
Landgerichts
fehlen
bedarf
Punkt
neuer
tatrichterlicher
Prüfung
.
gleiche
Ergebnis
träte
übrigen
dann
nachträglichen
Jahre
getroffenen
Vereinbarungen
Steuerbilanz
zugrundegelegt
waren
Betracht
ließe
.
nachträglichen
Vereinbarungen
sind
grundsätzlich
geeignet
steuerlichen
Verhältnisse
bereits
abgelaufenen
Wirtschaftsjahres
ändern
.
Darlehensverpflichtung
bestehen
weitere
Bedenken
steuerliche
Wirksamkeit
Ansatzes
Darlehensvereinbarung
Rückzahlungsverpflichtung
aufgenommen
wurde
vgl.
Lang
Dötsch/Eversberg/Jost/Witt
KStG
.
.
KStG
.
Abs.
Rdn
.
.
Betrachtung
zivilrechtlichen
Lage
Steuerbilanz
führt
nämlich
identischen
rechnerischen
Gesamtforderung
GmbH.
Läßt
Darlehensvereinbarungen
unberücksichtigt
ergibt
Vergütungsanspruch
GmbH
vollem
Umfang
fortbestand
auch
Höhe
bilanzieren
war
.
Da
Angeklagte
noch
Zeuge
eigenen
Reha
hatten
ging
Aufrechnung
Gegenseitigkeit
Leere
§
.
V.m
.
§
.
konnte
Aufrechnungserklärung
Vermögensminderung
kommen
.
Auch
Gesichtspunkt
lag
verdeckte
Gewinnausschüttung
Angeklagten
Zeugen
entsprechender
Vermögensvorteil
zugeflossen
umgekehrt
GmbH
ebenso
entsprechender
Vermögenswert
abgeflossen
war
.
Wirtschaftlich
betrachtet
wurde
Sicht
GmbH
Anspruch
Darlehen
nämlich
nur
ersetzt
Umfang
erhöhten
Anspruch
Bauvertrag
.
ist
aber
bloßer
Tausch
Aktivseite
.
ist
jedenfalls
dann
gewinneutral
Wertberichtigungsbedarf
Bewertung
Darlehensverbindlichkeit
besteht
mithin
also
Darlehensverbindlichkeit
gleichermaßen
werthaltig
ist
Vergütungsanspruch
Bauvertrag
.
2
.
Ausführungen
Landgerichts
Vorsatz
Angeklagter
halten
gleichfalls
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Landgericht
leitet
Vorsatz
Angeklagten
Besteuerungspflicht
verdeckten
Gewinnausschüttungen
bekannt
gewesen
sei
.
genaue
Kenntnis
-9-
komme
.
Bilanz
sei
Darlehen
Gesellschafter
wahrheitswidrig
ausgewiesen
worden
nur
Sinn
mache
Angeklagte
Angeklagte
Körperschaftsteuer
habe
hinterziehen
wollen
.
habe
Wunsch
Mandanten
untergeordnet
.
Beweiswürdigung
subjektiven
Tatbestand
ist
schon
fehlerbehaftet
Landgericht
übersieht
bilanzielle
Ausweis
Darlehensforderung
selbst
gewinnerhöhend
auswirkt
.
Schon
wäre
gerade
steuerkundigen
Täter
Mittel
Zwecke
Verkürzung
Körperschaftsteuerlast
untauglich
.
läßt
Landgericht
weitere
wesentliche
Gesichtspunkte
Betracht
.
gilt
insbesondere
Hinblick
Besprechung
Rechtsanwalt
Februar
.
Zeitpunkt
war
nämlich
Betroffenen
Gegenseitigkeit
erklärte
Aufrechnung
Einlageverpflichtung
Kommanditanteil
wirkungslos
war
.
Zusammenhang
ist
auch
nachträgliche
Darlehensvereinbarung
sehen
.
Naheliegend
ist
Angeklagten
hier
ursprünglich
gewollte
nämlich
Finanzierung
Einlageverpflichtung
allein
zustehenden
Gewinnen
GmbH
finanzieren
wollten
.
Hintergrund
könnte
Vermerk
Rechtsanwalt
verstehen
sein
Auslegung
Willenserklärungen
ergebe
Abtretung
Ansprüche
Darlehen
gewollt
gewesen
sei
.
Insoweit
zeigt
Rechtsanwalt
lediglich
Möglichkeit
ergänzenden
tragsauslegung
gerade
dann
Platz
greifen
muß
ursprünglich
gewollte
Geschäft
vorgesehenen
rechtlichen
Form
verwirklichen
ließ
vgl.
MünchKomm/Mayer-Maly
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
.
wird
auch
Betracht
ziehen
sein
Angeklagten
nur
beratungskonform
verhalten
nur
nachvollziehen
wollten
Rechtsanwalt
Auffanglösung
Sinne
ergänzenden
tragsauslegung
vorgezeichnet
war
.
tragfähig
juristische
Laien
überzeugend
sein
konnte
wird
neue
Tatrichter
gleichfalls
prüfen
haben
.
wird
bedenken
sein
Angeklagten
Zeugen
jedenfalls
Vorstellung
Gewinn
Bauvertrag
Reha
realisieren
ließ
.
Je
höher
nämlich
erwartende
Gewinn
war
so
eher
bestand
berechtigte
Erwartung
hieraus
Einlageverpflichtung
erfüllen
.
gilt
naturgemäß
Einräumung
Darlehens
könnte
möglicher
wirtschaftlicher
Hintergrund
sein
nur
Zwischenfinanzierung
Einlagen
diente
.
.
Sollte
neue
Tatrichter
wiederum
Annahme
verdeckten
Gewinnausschüttung
kommen
wird
Tatzeit
geltende
Körperschaftsteuerrecht
anzuwenden
ist
Grundlage
festgestellten
positiven
Betriebsergebnisses
Aufdeckung
ordnungsgemäßer
Erklärung
geschuldeten
Körperschaftsteuern
§
Abs.
Satz
KStG
.
Höhe
ermitteln
darstellen
müssen
KStG
§
Ermittlung
.
Raum