BESCHLUSS 6 Juli Strafsache 1 . 2 . Steuerhinterziehung u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 6 Juli beschlossen : Revisionen Angeklagten wird Urteil 11 . März gemäß § Abs. aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten ziehung Freiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt Vollstreckung Freiheitsstrafe Bewährung ausgesetzt . Angeklagten hat Beihilfe Steuerhinterziehung Geldstrafe Tagessätzen verhängt . hiergegen gerichteten Revisionen Angeklagten haben Sachrüge Erfolg . Feststellungen Landgerichts war Angeklagte alleiniger Beschränkungen § befreiter Geschäftsführer gegründeten auch % Geschäftsanteile hielt . GmbH GmbH fungierte träger übernahm Betreuung Bauvorhaben . Oktober erwarben Angeklagte Kommanditanteil Zeuge jeweils GmbH Co. folgenden : Wert DM . Gegenstand Unternehmens sollte Errichtung onkologischen Rehabilitationsklinik Kinder Jugendliche sein . Gründungskommanditisten Reha beabsichtigten Vorhaben Form geschlossenen Immobilienfonds verwirklichen weitere Kommanditisten aufzunehmen . Angeklagte auch Zeuge wollten Einlagen jeweils Mio. DM erhöhen . Erbringung Einlagen sollte Leistungen bauliche wirtschaftliche Betreuung Bauvorhabens erfolgen dann übernommenen Einlageverpflichtung verrechnet werden sollten . Angeklagte Zeuge ließen lichkeit einräumen Leistungen GmbH erbringen dürfen . Noch Oktober kam Abschluß Baubetreuungsvertrages GmbH. übernahm GmbH gesamte technische wirtschaftliche Projektierung garantierte Festpreis Mio. DM . vertraglich festgelegte Vergütung GmbH betrug Mio. DM erste Rate Höhe % Erteilung Baugenehmigung weitere Rate Höhe % Baubeginn fällig werden sollten . Vorstellungen Angeklagten Zeugen sollte Teilbetrag Vergütung GmbH Höhe Mio. DM Erfüllung persönlichen Einlageverpflichtung aufgewandt werden . GmbH standen Erlöse Baubetreuungsvertrag allein Angeklagten Zeugen auch Entscheidungen oblagen sammenhang Abwicklung Baubetreuungsvertrages standen . Erteilung Baugenehmigung Aufnahme Bauarbeiten noch Jahre wurde Hälfte Vergütung fällig . Entsprechend Absicht zahlte Angeklagte mittlerweile auch Geschäftsführer Reha war lediglich DM Teilbeträgen GmbH . restlichen Mio. DM erfolgte rechnung so Kommanditeinlagen Gesellschafter noch Jahre erbringen . Kurz beliehen Angeklagte Zeuge Kommanditeinlagen nahmen jeweils Darlehen Höhe Mio. DM Kreissparkasse . verpfändeten Anteile Reha jeweils nur DM auszahlen ließen Rest Lebensversicherungen anlegten Rückzahlung Darlehens sichergestellt werden sollte . Angeklagte Feststellungen richts zunächst ausging Vertrag GmbH eigenen Anspruch erworben haben gab Umsatzsteuervoranmeldung vierte Quartal Februar Zahlung Höhe Mio. DM Reha . Anfang beauftragte Rechtsanwalt Steuerberater E Erbringung diteinlage rechtlich prüfen . Besprechung 3 . Februar wies Angeklagten auch Zeugen Ansprüche Bauvertrag zugestanden hätten GmbH Inhaber Forderung gewesen seien . käme allenfalls Betracht Zahlungen Höhe jeweils Mio. DM Darlehen GmbH Gesellschafter behandeln . Besprechung Rechtsanwalt Angeklagte Steuerberater Angeklagten kam Vorschlag Rechtsanwalt Angeklagte auch verbuchte Unterlagen teilnahm umzusetzen . GmbH hen Höhe jeweils Mio. DM Zinssatz % . Zugleich stellte Angeklagte Namen GmbH nachträglich Rechnungen Reha Höhe Mio. DM . 20 . Juni reichte Angeklagte Angeklagten vorbereitete Körperschaftsteuererklärung Finanzamt . Rubrik : Verdeckte Gewinnausschüttung gab Angeklagte dungen Zeugen . Auffassung Landgerichts haben Angeklagten verdeckte Gewinnausschüttungen Höhe Mio. DM verschwiegen . sei Steuerschaden Höhe Mio. DM entstanden . Angeklagten hätten auch gewußt tatsächlich Darlehen vereinbart worden seien . habe Angeklagte Steuerhinterziehung verwirklicht Angeklagte Tatbestand Beihilfe geleistet . II . Revisionen Angeklagten führen Aufhebung landgerichtlichen Urteils Zurückverweisung Sache Landgericht . 1 . Landgericht vorgenommene Bewertung steuerlichen Grundlagen begegnet durchgreifenden Bedenken . GmbH war Kapitalgesellschaft § . V.m . § Abs. GmbHG ist gesetzlichen Vorgaben Körperschaftsteuergesetzes § Abs. handelsrechtlichen Bilanzierungspflichten anknüpfen § . Aufstellung Bilanz verpflichtet . hat Feststellungen Landgerichts auch tatsächlich Bilanz erstellt . richtet Besteuerung maßgebliche Gewinnermittlung § Abs. EStG . V.m . § Abs. KStG. bedeutet aber anders Gewinnermittlung § Abs. EStG zugeflossenen Einkünfte maßgebliche Berechnungsgrundlage bilden Unterschiedsbetrag triebsvermögen Schluß maßgeblichen Wirtschaftsjahres Vergleich Betriebsvermögen Schluß vorangegangenen Wirtschaftsjahres § Abs. Satz EStG . Betriebsvermögen ist Schluß Wirtschaftsjahres Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermitteln § Abs. EStG . geschieht Bilanzierung Gegenstände Umlaufvermögens vollständig gesondert auszuweisen hat § Abs. § Abs. . bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen entspricht Landgericht ersichtlich zugrunde gelegte Gewinnermittlung Landgericht versteuernden Gewinn errechnet Gesamtbetrag Einkünfte Verlust Vorjahres abgezogen hat . stellt Sinne § Abs. EStG fälschlich allein GmbH zugeflossenen Gelder § Abs. EStG gebotenen Vermögensvergleich durchzuführen . unzutreffende Berechnungsansatz hat gravierende Folgen Gewinnfeststellung . Landgericht vorgenommene Gewinnermittlung läßt erkennen Ansprüche Bauvertrag Gunsten GmbH dann später Rechnungen erstellt wurden ebenso gewinnerhöhend berücksichtigt wurden offenkundig bilanzierten Ansprüche Darlehen Angeklagten . Fehler setzt Feststellung verdeckten Gewinnausschüttung Sinne § Abs. KStG . ständigen Rechtsprechung Bundesfinanzhofs ist Vermögensminderung verhinderte Vermögensmehrung verstehen Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist Höhe Unterschiedsbetrages gemäß § Abs. Satz EStG . V.m . § Abs. KStG auswirkt Zusammenhang offenen Ausschüttung steht . Zusätzlich erfordert Annahme verdeckten Gewinnausschüttung schiedsbetragsminderung Körperschaft Eignung hat Gesellschafter sonstigen Bezug Sinne § Abs. Nr. Satz EStG auszulösen f. ; . vorliegenden Fall ist erkennbar bilanzierte Darlehensgewährung Vermögensminderung geführt hat . Vermögensminderung ist Hilfe Steuerbilanz ermitteln Berücksichtigung Rechtsfolgen § Abs. KStG Anwendung Maßgeblichkeitsgrundsatzes § Abs. EStG aufzustellen ist . so ermittelte Steuerbilanzgewinn ist vergleichen Ansatz Aufwandes Ausschüttung ergibt 349 ; . vorliegenden Sachverhalt bezogen bedeutet Bilanzierung Darlehen Landgericht verdeckte Gewinnausschüttung gesehen hat Vermögensminderung geführt haben kann . Ansprüche Darlehen sind nämlich aktivieren Abs. EStG können grundsätzlich Vermögensabfluß führen . gilt jedenfalls insoweit Wirtschaftsjahr gleichzeitig Wertberichtigung Ansprüche GmbH Gesellschafter nommen wurde vgl. BFH/NV ; ; vgl. weiter Schwedhelm KStG . Aufl . Anm . Stichwort : Darlehen Nr. . bedingt unzutreffenden Ansatz Gewinnermittlung nähere eindeutige Feststellungen Landgerichts fehlen bedarf Punkt neuer tatrichterlicher Prüfung . gleiche Ergebnis träte übrigen dann nachträglichen Jahre getroffenen Vereinbarungen Steuerbilanz zugrundegelegt waren Betracht ließe . nachträglichen Vereinbarungen sind grundsätzlich geeignet steuerlichen Verhältnisse bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahres ändern . Darlehensverpflichtung bestehen weitere Bedenken steuerliche Wirksamkeit Ansatzes Darlehensvereinbarung Rückzahlungsverpflichtung aufgenommen wurde vgl. Lang Dötsch/Eversberg/Jost/Witt KStG . . KStG . Abs. Rdn . . Betrachtung zivilrechtlichen Lage Steuerbilanz führt nämlich identischen rechnerischen Gesamtforderung GmbH. Läßt Darlehensvereinbarungen unberücksichtigt ergibt Vergütungsanspruch GmbH vollem Umfang fortbestand auch Höhe bilanzieren war . Da Angeklagte noch Zeuge eigenen Reha hatten ging Aufrechnung Gegenseitigkeit Leere § . V.m . § . konnte Aufrechnungserklärung Vermögensminderung kommen . Auch Gesichtspunkt lag verdeckte Gewinnausschüttung Angeklagten Zeugen entsprechender Vermögensvorteil zugeflossen umgekehrt GmbH ebenso entsprechender Vermögenswert abgeflossen war . Wirtschaftlich betrachtet wurde Sicht GmbH Anspruch Darlehen nämlich nur ersetzt Umfang erhöhten Anspruch Bauvertrag . ist aber bloßer Tausch Aktivseite . ist jedenfalls dann gewinneutral Wertberichtigungsbedarf Bewertung Darlehensverbindlichkeit besteht mithin also Darlehensverbindlichkeit gleichermaßen werthaltig ist Vergütungsanspruch Bauvertrag . 2 . Ausführungen Landgerichts Vorsatz Angeklagter halten gleichfalls rechtlichen Überprüfung stand . Landgericht leitet Vorsatz Angeklagten Besteuerungspflicht verdeckten Gewinnausschüttungen bekannt gewesen sei . genaue Kenntnis -9- komme . Bilanz sei Darlehen Gesellschafter wahrheitswidrig ausgewiesen worden nur Sinn mache Angeklagte Angeklagte Körperschaftsteuer habe hinterziehen wollen . habe Wunsch Mandanten untergeordnet . Beweiswürdigung subjektiven Tatbestand ist schon fehlerbehaftet Landgericht übersieht bilanzielle Ausweis Darlehensforderung selbst gewinnerhöhend auswirkt . Schon wäre gerade steuerkundigen Täter Mittel Zwecke Verkürzung Körperschaftsteuerlast untauglich . läßt Landgericht weitere wesentliche Gesichtspunkte Betracht . gilt insbesondere Hinblick Besprechung Rechtsanwalt Februar . Zeitpunkt war nämlich Betroffenen Gegenseitigkeit erklärte Aufrechnung Einlageverpflichtung Kommanditanteil wirkungslos war . Zusammenhang ist auch nachträgliche Darlehensvereinbarung sehen . Naheliegend ist Angeklagten hier ursprünglich gewollte nämlich Finanzierung Einlageverpflichtung allein zustehenden Gewinnen GmbH finanzieren wollten . Hintergrund könnte Vermerk Rechtsanwalt verstehen sein Auslegung Willenserklärungen ergebe Abtretung Ansprüche Darlehen gewollt gewesen sei . Insoweit zeigt Rechtsanwalt lediglich Möglichkeit ergänzenden tragsauslegung gerade dann Platz greifen muß ursprünglich gewollte Geschäft vorgesehenen rechtlichen Form verwirklichen ließ vgl. MünchKomm/Mayer-Maly 3 . Aufl . § Rdn . . . wird auch Betracht ziehen sein Angeklagten nur beratungskonform verhalten nur nachvollziehen wollten Rechtsanwalt Auffanglösung Sinne ergänzenden tragsauslegung vorgezeichnet war . tragfähig juristische Laien überzeugend sein konnte wird neue Tatrichter gleichfalls prüfen haben . wird bedenken sein Angeklagten Zeugen jedenfalls Vorstellung Gewinn Bauvertrag Reha realisieren ließ . Je höher nämlich erwartende Gewinn war so eher bestand berechtigte Erwartung hieraus Einlageverpflichtung erfüllen . gilt naturgemäß Einräumung Darlehens könnte möglicher wirtschaftlicher Hintergrund sein nur Zwischenfinanzierung Einlagen diente . . Sollte neue Tatrichter wiederum Annahme verdeckten Gewinnausschüttung kommen wird Tatzeit geltende Körperschaftsteuerrecht anzuwenden ist Grundlage festgestellten positiven Betriebsergebnisses Aufdeckung ordnungsgemäßer Erklärung geschuldeten Körperschaftsteuern § Abs. Satz KStG . Höhe ermitteln darstellen müssen KStG § Ermittlung . Raum