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365 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
5
.
August
Strafsache
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
.
August
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
12
.
Dezember
gemäß
Abs.
aufgehoben
zugehörigen
Feststellungen
Angeklagte
Fall
.
5
.
Urteilsgründe
verurteilt
worden
ist
Ausspruch
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Maßregelausspruch
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Jugendschutzkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
Vornahme
Handlungen
Fällen
Fall
Tateinheit
tätlicher
Beleidigung
schuldig
gesprochen
Einbeziehung
anderweitig
verhängten
Freiheitsstrafe
ersten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Angeklagte
wurde
ferner
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Besitzes
kinderpornografischer
Schriften
Widerstandes
Vollstreckungsbeamte
Tateinheit
fahrlässiger
Körperverletzung
weiteren
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
Landgericht
hat
Laptop
Angeklagten
eingezogen
Führungsaufsicht
angeordnet
.
Revision
erzielt
Sachrüge
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
;
insoweit
bleiben
Einzelstrafaussprüche
zweite
Gesamtstrafe
zugrunde
liegenden
Feststellungen
auch
Feststellungen
Person
Angeklagten
aufrechterhalten
.
1
.
Fall
II
.
5
.
Urteilsgründe
sexueller
Missbrauch
Kindes
gemäß
§
Abs.
Nr.
StGB
hat
Landgericht
Aussage
Jahre
alten
Zeugin
Täterschaft
klagten
überzeugt
.
Schuldspruch
hat
Fall
Bestand
Landgericht
Ansatz
akzeptierte
Alibibehauptung
erschöpfend
ausgewertet
hat
vgl.
;
928
;
Brause
NStZ
.
Landgericht
hat
Bekundungen
damaligen
Freundin
Angeklagten
richtig
unterstellt
S.
Angeklagte
12:05
Uhr
Arbeitsstelle
abgeholt
hatte
Minuten
dauernden
Fahrt
gelegenen
Marktkauf
gefahren
sei
Minuten
dauernden
Einkauf
getätigt
hätten
.
Bezahlung
erfolgte
elektronisch
erstelltem
Beleg
Uhr
ec-Karte
Belastung
Kontos
Angeklagten
Uhr
S.
.
Landgericht
sieht
Differenz
Minuten
Ende
Einkaufs
Zeugin
geschildert
hat
Uhr
Zahlungsbeleg
ausgewiesenen
Zeitpunkt
Uhr
Zeitraum
Angeklagte
Tatausführung
genutzt
hat
S.
.
Beweisführung
lässt
abgesehen
näheren
Überlegungen
Aufenthalt
Angeklagten
Bezahlvorgang
schon
Acht
Einkaufsendes
Uhr
ausgeschlossen
erscheint
Angeklagte
Tatzeit
kurz
Uhr
S.
offensichtlich
unmittelbarer
Nähe
Marktkaufs
befindlichen
Tatort
erscheinen
konnte
.
hat
Landgericht
Beweiswert
elektronisch
erstellten
Zahlungsbelege
ausgeschöpft
vgl.
auch
.
Eventuell
hätten
freilich
auch
Zeitangaben
Zeugin
Jahre
zurückliegende
Einkauf
habe
Minuten
gedauert
kritischer
bewertet
werden
müssen
.
war
Landgericht
etwa
besondere
Qualität
Aussage
Belastungszeugin
enthoben
.
2
.
Fall
II
.
5
.
Urteilsgründe
bedarf
neuer
Aufklärung
Bewertung
.
Wegfall
Schuldspruchs
führt
Aufhebung
ersten
Gesamtfreiheitsstrafe
Anordnung
Maßregel
Führungsaufsicht
.
neue
Tatgericht
wird
Gelegenheit
haben
Umfang
Anrechnung
Angeklagten
erfüllten
Bewährungsauflage
Tenor
bestimmen
vgl.
BGHSt
.
Brause