BESCHLUSS 5 . August Strafsache sexuellen Missbrauchs Kindern 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . August beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 12 . Dezember gemäß Abs. aufgehoben zugehörigen Feststellungen Angeklagte Fall . 5 . Urteilsgründe verurteilt worden ist Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Maßregelausspruch . 2 . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Jugendschutzkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen Vornahme Handlungen Fällen Fall Tateinheit tätlicher Beleidigung schuldig gesprochen Einbeziehung anderweitig verhängten Freiheitsstrafe ersten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Angeklagte wurde ferner sexuellen Missbrauchs Kindern Besitzes kinderpornografischer Schriften Widerstandes Vollstreckungsbeamte Tateinheit fahrlässiger Körperverletzung weiteren Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . Landgericht hat Laptop Angeklagten eingezogen Führungsaufsicht angeordnet . Revision erzielt Sachrüge Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg . Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. ; insoweit bleiben Einzelstrafaussprüche zweite Gesamtstrafe zugrunde liegenden Feststellungen auch Feststellungen Person Angeklagten aufrechterhalten . 1 . Fall II . 5 . Urteilsgründe sexueller Missbrauch Kindes gemäß § Abs. Nr. StGB hat Landgericht Aussage Jahre alten Zeugin Täterschaft klagten überzeugt . Schuldspruch hat Fall Bestand Landgericht Ansatz akzeptierte Alibibehauptung erschöpfend ausgewertet hat vgl. ; 928 ; Brause NStZ . Landgericht hat Bekundungen damaligen Freundin Angeklagten richtig unterstellt S. Angeklagte 12:05 Uhr Arbeitsstelle abgeholt hatte Minuten dauernden Fahrt gelegenen Marktkauf gefahren sei Minuten dauernden Einkauf getätigt hätten . Bezahlung erfolgte elektronisch erstelltem Beleg Uhr ec-Karte Belastung Kontos Angeklagten Uhr S. . Landgericht sieht Differenz Minuten Ende Einkaufs Zeugin geschildert hat Uhr Zahlungsbeleg ausgewiesenen Zeitpunkt Uhr Zeitraum Angeklagte Tatausführung genutzt hat S. . Beweisführung lässt abgesehen näheren Überlegungen Aufenthalt Angeklagten Bezahlvorgang schon Acht Einkaufsendes Uhr ausgeschlossen erscheint Angeklagte Tatzeit kurz Uhr S. offensichtlich unmittelbarer Nähe Marktkaufs befindlichen Tatort erscheinen konnte . hat Landgericht Beweiswert elektronisch erstellten Zahlungsbelege ausgeschöpft vgl. auch . Eventuell hätten freilich auch Zeitangaben Zeugin Jahre zurückliegende Einkauf habe Minuten gedauert kritischer bewertet werden müssen . war Landgericht etwa besondere Qualität Aussage Belastungszeugin enthoben . 2 . Fall II . 5 . Urteilsgründe bedarf neuer Aufklärung Bewertung . Wegfall Schuldspruchs führt Aufhebung ersten Gesamtfreiheitsstrafe Anordnung Maßregel Führungsaufsicht . neue Tatgericht wird Gelegenheit haben Umfang Anrechnung Angeklagten erfüllten Bewährungsauflage Tenor bestimmen vgl. BGHSt . Brause