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3.1 KiB

BESCHLUSS
3
Juli
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
Juli
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
19
.
März
gemäß
§
Abs.
aufgehoben
Aussprüchen
Einzelfreiheitsstrafen
Fälle
Gesamtstrafe
zugehörigen
Feststellungen
abgesehen
worden
ist
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
anzuordnen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Computerbetrugs
Bedrohung
u.a.
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Übrigen
freigesprochen
.
Anordnung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
hat
abgesehen
.
allgemeine
Sachrüge
gestützte
Revision
geklagten
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
§
Abs.
.
1
.
Urteil
begegnet
durchgreifenden
Bedenken
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
StGB
unterblieben
ist
.
Absehen
Maßregel
hat
Landgericht
lediglich
begründet
Angeklagte
bereit
sei
therapieren
lassen
S.
.
hat
aber
auch
festgestellt
März
konsumierende
Angeklagte
selbst
früher
drogenabhängig
eingeschätzt
habe
;
zwischenzeitlich
erlittene
Haftzeit
fühle
indes
mehr
behandlungsbedürftig
lehne
stationäre
Langzeitentwöhnungstherapie
S.
.
Strafkammer
hinzugezogene
Sachverständige
Angeklagten
Methamphetaminabhängigkeit
diagnostiziert
hat
schätzt
Angeklagten
behandlungsbedürftig
-fähig
befürwortet
Unterbringung
Entziehungsanstalt
.
Landgericht
gegebene
Begründung
Absehen
Anordnung
kann
Fehlen
hinreichend
konkreten
Erfolgsaussicht
Unterbringung
Entziehungsanstalt
§
Satz
StGB
tragen
.
Zwar
kann
Therapieunwilligkeit
Täters
Erfolgsaussicht
Maßregel
sprechender
Umstand
sein
.
Fall
sind
jedoch
Gründe
Wurzeln
etwaigen
Motivationsmangels
festzustellen
;
ist
überprüfen
Therapiebereitschaft
Erfolg
versprechende
Behandlung
geweckt
werden
kann
Beschlüsse
10
November
NStZ-RR
22
.
September
NStZ-RR
.
Anforderungen
genügt
angegriffene
Urteil
.
Landgericht
hat
Gesamtwürdigung
Täterpersönlichkeit
vgl.
Beschluss
22
.
September
aaO
vorgenommen
hat
Gründe
fehlenden
rapiebereitschaft
hinterfragt
.
Erörterungsbedarf
hat
aber
bereits
aufgedrängt
Urteilsgründen
anklingenden
subjektiven
Besserung
Drogenproblematik
Haftbedingungen
Erfolgsaussichten
Maßregel
auch
verbundene
Motivierung
Angeklagten
fernliegend
erscheinen
.
Sache
bedarf
insoweit
Hinzuziehung
Sachverständigen
§
neuer
tatrichterlicher
Prüfung
.
Verbot
Schlechterstellung
steht
möglichen
Maßregelanordnung
§
StGB
§
Abs.
Satz
.
2
.
Senat
hebt
auch
Strafausspruch
Einzelfreiheitsstrafen
verhängt
worden
sind
Gesamtstrafausspruch
neuen
Tatgericht
gegebenenfalls
sachgerechte
Abstimmung
Strafen
Maßregel
ermöglichen
vgl.
Beschluss
12
.
April
.
Zusammenhang
ist
auch
Entscheidung
Strafaussetzung
Bewährung
neu
treffen
;
ist
auszuschließen
erneute
ergänzende
Gesamtwürdigung
Persönlichkeit
Angeklagten
Umstand
mittlerweile
erlittenen
erheblichen
Freiheitsentzugs
nunmehr
auch
Prognoseentscheidung
anderen
Licht
erscheinen
lässt
.
Raum