BESCHLUSS 3 Juli Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 3 Juli beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 19 . März gemäß § Abs. aufgehoben Aussprüchen Einzelfreiheitsstrafen Fälle Gesamtstrafe zugehörigen Feststellungen abgesehen worden ist Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt anzuordnen . 2 . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln Computerbetrugs Bedrohung u.a. Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Übrigen freigesprochen . Anordnung Unterbringung Entziehungsanstalt hat abgesehen . allgemeine Sachrüge gestützte Revision geklagten hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet § Abs. . 1 . Urteil begegnet durchgreifenden Bedenken Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § StGB unterblieben ist . Absehen Maßregel hat Landgericht lediglich begründet Angeklagte bereit sei therapieren lassen S. . hat aber auch festgestellt März konsumierende Angeklagte selbst früher drogenabhängig eingeschätzt habe ; zwischenzeitlich erlittene Haftzeit fühle indes mehr behandlungsbedürftig lehne stationäre Langzeitentwöhnungstherapie S. . Strafkammer hinzugezogene Sachverständige Angeklagten Methamphetaminabhängigkeit diagnostiziert hat schätzt Angeklagten behandlungsbedürftig -fähig befürwortet Unterbringung Entziehungsanstalt . Landgericht gegebene Begründung Absehen Anordnung kann Fehlen hinreichend konkreten Erfolgsaussicht Unterbringung Entziehungsanstalt § Satz StGB tragen . Zwar kann Therapieunwilligkeit Täters Erfolgsaussicht Maßregel sprechender Umstand sein . Fall sind jedoch Gründe Wurzeln etwaigen Motivationsmangels festzustellen ; ist überprüfen Therapiebereitschaft Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden kann Beschlüsse 10 November NStZ-RR 22 . September NStZ-RR . Anforderungen genügt angegriffene Urteil . Landgericht hat Gesamtwürdigung Täterpersönlichkeit vgl. Beschluss 22 . September aaO vorgenommen hat Gründe fehlenden rapiebereitschaft hinterfragt . Erörterungsbedarf hat aber bereits aufgedrängt Urteilsgründen anklingenden subjektiven Besserung Drogenproblematik Haftbedingungen Erfolgsaussichten Maßregel auch verbundene Motivierung Angeklagten fernliegend erscheinen . Sache bedarf insoweit Hinzuziehung Sachverständigen § neuer tatrichterlicher Prüfung . Verbot Schlechterstellung steht möglichen Maßregelanordnung § StGB § Abs. Satz . 2 . Senat hebt auch Strafausspruch Einzelfreiheitsstrafen verhängt worden sind Gesamtstrafausspruch neuen Tatgericht gegebenenfalls sachgerechte Abstimmung Strafen Maßregel ermöglichen vgl. Beschluss 12 . April . Zusammenhang ist auch Entscheidung Strafaussetzung Bewährung neu treffen ; ist auszuschließen erneute ergänzende Gesamtwürdigung Persönlichkeit Angeklagten Umstand mittlerweile erlittenen erheblichen Freiheitsentzugs nunmehr auch Prognoseentscheidung anderen Licht erscheinen lässt . Raum