You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

3509 lines
31 KiB

Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
StGB
§
Abs.
terroristischen
Motiven
gezielt
politischen
Auseinandersetzung
unbeteiligte
Dritte
Sprengstoffanschlag
tötet
handelt
niedrigen
Beweggründen
Sprengstoffanschlag
Berliner
Diskothek
"
Jahre
.
Urteil
24
.
Juni
NAMEN
24
.
Juni
Strafsache
1
.
2
.
3
.
4
.
5
.
Mordes
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Hauptverhandlung
15
.
24
.
Juni
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richter
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwältin
Bundesgerichtshof
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin
Verteidigerinnen
Angeklagten
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Rechtsanwältin
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwältin
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Groe
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Rechtsanwältin
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Rechtsanwältin
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Rechtsanwältin
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenkläger
Justizangestellte
Justizangestellte
Wah
Urkundsbeamtinnen
Geschäftsstelle
24
.
Juni
Recht
erkannt
:
Revisionen
1
.
Staatsanwaltschaft
2
.
beschwerdeführenden
Nebenkläger
Laub
St
Kan
3
.
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
13
November
werden
verworfen
.
Angeklagten
tragen
Kosten
Rechtsmittel
beschwerdeführenden
Nebenklägern
entstandenen
notwendigen
Auslagen
.
Staatskasse
trägt
Kosten
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
Rechtsmittel
entstandenen
notwendigen
Auslagen
.
beschwerdeführenden
Nebenkläger
tragen
Kosten
Rechtsmittel
.
Nebenkläger
Rechtsmittel
Angeklagten
nen
notwendigen
Auslagen
.
trägt
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagte
schaftlich
begangenen
dreifachen
Mordes
Tateinheit
104fachem
versuchten
Mord
vorsätzlicher
Herbeiführung
Sprengstoffexplosion
Angeklagten
Beihilfe
Freiheitsstrafen
Jahren
verurteilt
;
Angeklagte
hat
freigesprochen
.
Staatsanwaltschaft
wendet
auch
Verfahrensrügen
begründeten
Revisionen
Sache
Angeklagten
schaftlicher
Beteiligung
Tat
verurteilt
worden
sind
Angeklagten
erhebliche
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
strafmildernd
zugute
gehalten
Angeklagten
weitere
Mordmerkmal
niedrigen
Beweggründe
angenommen
worden
ist
;
Staatsanwaltschaft
erstrebt
letztlich
Verurteilung
Angeklagten
lebenslangen
Freiheitsstrafen
.
Nebenkläger
wenden
unterschiedlichen
Anträgen
ebenfalls
unterbliebene
mittäterschaftliche
Verurteilung
.
Ferner
wird
Nebenkläger
Freispruch
Angeklagten
angefochten
.
Auch
verurteilten
Angeklagten
haben
onen
eingelegt
.
Rechtsmittel
bleiben
Erfolg
.
Sachverhalt
Feststellungen
Landgerichts
bestanden
Januar
wachsende
Spannungen
.
Etwa
Mitte
März
beauftragten
libysche
Dienststellen
gelegene
Libysche
Volksbüro
zuständige
libysche
Auslandsvertretung
folgenden
Anschläge
amerikanische
Einrichtungen
begehen
.
Zunächst
wurde
geplant
amerikanischen
Bus
täglich
amerikanischen
Soldaten
besetzt
verkehrte
Ost-Berliner
Gebiet
Waffen
anzugreifen
.
Angeklagte
war
Mitglied
palästinensischen
Terrororganisation
sogenannter
technischer
Mitarbeiter
akkreditiert
.
wurde
Planung
eingebunden
;
Diplomatenfahrzeug
sollte
Anschlag
eingesetzt
werden
.
Angeklagte
hielt
.
war
Angestellter
libyschen
Propagandaministeriums
Mitglied
sogenannter
Revolutionskomitees
.
hatte
häufiger
Kontakt
lernte
Angeklagten
kennen
.
selbst
Anschlagsplan
eingebunden
sein
wußte
unternahm
.
Angeklagte
lebte
.
wurde
Ministerium
Staatssicherheit
informeller
Mitarbeiter
IM
angeworben
hatte
Aufgabe
insbesondere
Araber
Informationen
beschaffen
.
Treffen
Angeklagten
auch
geplante
Aktionen
merikaner
berichtete
Führungsoffizier
.
Vermutlich
veranlaßten
Überwachungsmaßnahmen
wurde
Plan
Anschlag
amerikanischen
Bus
verüben
aufgegeben
.
Spätestens
19
.
März
wurde
Plan
entwickelt
Bus
Waffen
anzugreifen
.
Vorbereitung
Tat
transportierte
Angeklagte
gemeinsam
tätigen
diplomatischen
Kurier
Pistolen
Handgranaten
.
Angeklagten
nahmen
Gespräch
Einzelheiten
geplanten
Anschlags
.
Weigerung
beteiligten
nahestehenden
Tat
mitzuwirken
wurde
auch
Plan
weiter
verfolgt
.
Angelegenheit
fand
Rücktransport
Waffen
tatsächlichen
Abschluß
.
20
.
25
.
März
sahen
Angeklagten
gemeinsam
nahestehenden
befindliche
amerikanische
Einrichtungen
zuklären
Anschlag
Betracht
kamen
.
Objekte
wurden
jedoch
tätigen
Diplomaten
potentielle
Anschlagsziele
verworfen
.
weiteren
25
.
30
.
März
konnte
Landgericht
nur
teilweise
aufklären
.
Personen
Umfeld
wurde
gezielt
Amerikanern
besuchten
Diskotheken
gesucht
.
29
.
März
teilte
Angeklagte
Führungsoffizier
Namen
Diskotheken
engere
Wahl
gezogen
wurden
.
Spätestens
30
.
März
übergab
Angeklagte
Angeklagten
Angeklagten
geschriebenen
Zettel
Namen
Anschriften
Diskotheken
.
Hintergrund
Entstehung
Zettels
konnte
aufgeklärt
werden
.
Einreise
Angeklagten
30
.
März
entdeckten
Zettel
fertigten
Fotokopie
weitergeleitet
wurde
.
Angeklagte
übergab
Zettel
Diplomaten
.
wurde
Diskothek
Anschlagsziel
legt
.
Landgericht
hat
Gunsten
Angeklagten
ausgeschlossen
Festlegung
Anschlagsziels
beteiligt
waren
.
Spätestens
30
.
März
4
.
April
erfuhren
Angeklagten
entschieden
worden
war
nen
Bombenanschlag
Diskothek
verüben
.
Verwendung
Gramm
Plastiksprengstoff
bereitstellte
sollte
gelegenen
Wohnung
Angeklagten
Anwesenheit
Angeklagten
Bombe
gebaut
werden
;
sollte
veranlaßt
werden
Diskothek
bringen
dort
zünden
.
-9-
Angeklagten
entschlossen
grund
Auseinandersetzungen
Anschlag
beteiligen
letztlich
Schaden
zuzufügen
;
Angeklagte
hoffte
auch
Chancen
tierung
erhöhen
.
Motive
Angeklagten
benso
Angeklagte
tätig
war
Wohnung
Verfügung
stellen
Anschlag
auszuführen
sind
unklar
geblieben
.
Auch
Angeklagten
hat
Strafkammer
sichere
Überzeugung
Tatmotiv
verschaffen
können
.
4
.
April
übernahm
Ehefrau
Angeklagten
Sprengstoff
überbrachte
Angeklagten
selben
Abend
wurde
Wohnung
Angeklagten
.
Sprengstoff
Zündvorrichtung
Bombe
zusammengesetzt
.
Wohnung
befanden
Zeitpunkt
Angeklagten
Schwester
Angeklagten
Freigesprochene
.
aktive
Beteiligung
Angeklagten
Zusammensetzung
Bombe
hat
Strafkammer
Angeklagten
festzustellen
vermocht
.
Angeklagten
Bombe
zusammensetzte
Angeklagte
Funktionsweise
Bombe
einwies
konnte
festgestellt
werden
.
Hintergrund
Angaben
Angeklagten
ist
Angeklagten
ausgegangen
worden
jeweils
Bombe
zusammensetzten
.
Uhr
verließen
Angeklagten
Wohnung
.
Nachfrage
Angeklagten
erklärte
Schwester
bereit
Diskothek
gehen
möglicherweise
lediglich
ausging
normalen
Diskothekenbesuch
aufgefordert
werden
.
Angeklagte
transportierte
Bombe
Tasche
Diskothek
aktivierte
Zeitzünder
verließ
Schwester
Diskothek
über
Menschen
aufhielten
.
Uhr
5
.
April
explodierte
Bombe
.
Menschen
starben
Explosion
verursachten
schweren
Verletzungen
.
Zahlreiche
weitere
Besucher
Angestellte
Lokals
erlitten
Verletzungen
unterschiedlichen
Grades
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Verfahrensrügen
1
.
Verfahrensrügen
beanstandet
Beschwerdeführerin
Verletzung
gerichtlichen
Aufklärungspflicht
§
Abs.
Landgericht
Ermittlungsverfahren
gemachten
Aussagen
Angeklagten
verwertet
hat
.
macht
zunächst
geltend
Landgericht
habe
Aussagen
Unrecht
Verwertungsverbot
gemäß
§
Abs.
bejaht
.
trägt
:
Angeklagte
habe
Vernehmung
deutschen
Botschaft
10
.
September
Folgevernehmungen
Oktober
Dezember
geständige
Angaben
gemacht
.
Strafkammer
habe
Angaben
Angeklagten
Ermittlungsverfahren
Unrecht
verwertet
.
Auffassung
sei
rechtlichen
Hinweis
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
erster
Vernehmung
gegeben
habe
Täuschung
Sinne
§
sehen
.
fehlerhaften
Annahme
Verwertungsverbotes
beruhe
angefochtene
Urteil
auch
:
Hätte
Landgericht
Angaben
Angeklagten
berücksichtigt
hätte
zumindest
Angeklagten
nur
Beihilfe
Mord
gemeinschaftlicher
Tatbegehung
verurteilen
müssen
.
Auffassung
Tatrichters
ist
Angeklagte
täuscht
worden
irrige
Eindruck
erweckt
wurde
geständige
Angaben
würden
unabhängig
Gewicht
eingeräumten
Tatbeitrags
Verurteilung
hoher
Wahrscheinlichkeit
deutlich
strafmildernd
auswirken
.
sei
geschehen
Angeklagte
damaligen
Zeitpunkt
mehrfachen
mittäterschaftlichen
Mordes
beschuldigt
wurde
Mord
lebenslange
Freiheitsstrafe
verhängen
ist
Geständnisses
Strafe
gemildert
werden
kann
.
Aussage
entsprechenden
Hinweis
Angeklagten
verantwortlichen
Oberstaatsanwalts
Hauptverhandlung
habe
Geständnis
Anhaltspunkt
Prüfung
Schwere
Schuld
StGB
angesehen
ist
Strafkammer
gefolgt
.
Rüge
ist
ordnungsgemäß
erhoben
§
Abs.
Satz
.
Beschwerdeführer
Verletzung
Verfahrensrechts
geltend
machen
will
muß
Mangel
begründenden
Tatsachen
so
vollständig
genau
angeben
Revisionsgericht
allein
Begründungsschrift
prüfen
kann
Verfahrensfehler
vorliegt
behaupteten
Tatsachen
bewiesen
werden
BGHSt
;
;
203
;
§
Abs.
Satz
Befangenheitsrüge
Beweisantragsrecht
Beweiswürdigung
letztes
Wort
Verwertungsverbot
;
.
.
.
Anforderungen
genügt
Revisionsbegründung
Staatsanwaltschaft
hier
.
Landgericht
hat
Urteilsgründen
vorgenommenen
Beweiswürdigung
Inhalt
Gesprächs
Hotel
Vermerk
Oberstaatsanwalts
3
.
Dezember
herangezogen
Angeklagte
Tat
Jahren
strafe
rechnen
habe
S.
.
vollständige
Kenntnis
Revision
mitteilt
kann
Senat
prüfen
rechtlichen
Hinweis
Angeklagten
schung
Angeklagten
allenfalls
doppeldeutige
Erklärung
gehandelt
hat
.
kommt
weitere
erhobene
Beanstandung
Urteil
Ermittlungsverfahren
gemachten
Aussagen
Angeklagten
auch
Verstoßes
Benachrichtigungspflicht
Abs.
Satz
unverwertbar
behandelt
werden
mehr
.
Rüge
kann
schon
Erfolg
haben
Landgericht
Aussagen
Annahme
§
Abs.
bestehenden
Verwertungsverbots
bejaht
hat
Revision
wirksam
angefochten
worden
ist
.
2
.
Beschwerdeführerin
Aufklärungsrüge
§
Abs.
unterbliebene
Vernehmung
Zeugen
rügt
kann
Erfolg
haben
.
Landgericht
hat
nung
zugehörigen
Beweisantrags
rechtsfehlerfrei
§
Abs.
Satz
gestützt
.
Bestimmung
kann
Beweisantrag
Vernehmung
Auslandszeugen
abgelehnt
werden
Vernehmung
pflichtgemäßen
Ermessen
Gerichts
Erforschung
Wahrheit
erforderlich
ist
Erreichbarkeit
Zeugen
geprüft
werden
müßte
BGHSt
62
;
Meyer-Goßner
47
.
Aufl
.
Rdn
.
f.
.
ist
schon
zweifelhaft
Revisionsvortrag
Staatsanwaltschaft
vollständig
ist
§
Abs.
Satz
.
fehlt
nämlich
näheren
Angaben
aktenmäßig
erfaßten
Hintergrund
benannten
Zeugen
Kenntnis
Beurteilung
§
Abs.
Satz
V.
Abs.
wesentlich
wäre
.
Jedenfalls
ist
Rüge
unbegründet
.
Beurteilung
§
Abs.
Satz
darf
Tatrichter
bisherige
Ergebnis
Beweisaufnahme
zugrunde
legen
.
Rücksicht
hat
Strafkammer
rechtsfehlerfrei
dargelegt
selbst
dann
Zeugen
behaupteten
Tatsachen
bekundet
hätten
Beweisthemen
bereits
durchgeführten
Beweisaufnahme
weiteren
Erkenntnisse
erwarten
gewesen
wären
Überzeugung
hätten
beeinflussen
können
.
Hinblick
prahlerische
Verhalten
Angeklagten
ist
Rechtsgründen
beanstanden
Strafkammer
behaupteten
Angaben
Zeugen
Täterwillen
schließen
wollte
.
Angeklagte
Anschläge
Diplomaten
gemeinsam
plante
war
Revisionsvorbringen
Gegenstand
Beweisantrags
.
3
.
Erfolg
bleibt
auch
Aufklärungsrüge
Revision
wendet
Tatrichter
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
erfolgte
polizeiliche
Beschuldigtenvernehmung
stattgefundene
richterliche
Zeugenvernehmung
ausländischen
Zeugen
verlesen
hat
.
Beschwerdeführerin
teilt
schon
Umstände
Strafkammer
Ablauf
fast
Jahren
hätte
ausgehen
müssen
tatsächlichen
Grundlagen
Verlesung
Beschwerdeführerin
berief
noch
fortbestanden
.
Auch
brauchte
Tatrichter
Beweis
gestellten
Tatsachen
Beschwerdeführerin
gewünschten
Schluß
Täterwillen
Angeklagten
ziehen
.
II
.
Sachrüge
durchgreifenden
Erfolg
beanstanden
insoweit
Generalbundesanwalt
vertretenen
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Sachrüge
Landgericht
hätte
Angeklagten
Mittäter
bestrafen
müssen
Falle
Angeklagten
erhebliche
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
Sinne
StGB
zugrunde
legen
dürfen
Angeklagten
Mordmerkmal
niedrigen
Beweggründe
bejahen
müssen
.
1
.
Angeklagte
Staatsanwaltschaft
Nachteil
Angeklagten
Ziel
höherer
Bestrafung
Verurteilung
nur
Beihilfe
Mord
wendet
hat
Erfolg
.
Mittäterschaft
liegt
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
dann
Tatbeteiligter
bloß
fremdes
Tun
fördern
will
Beitrag
Teil
Tätigkeit
anderen
umgekehrt
Tun
Ergänzung
eigenen
Tatanteils
will
.
Beteiligter
so
enges
Verhältnis
Tat
hat
ist
gesamten
Umständen
Vorstellung
umfaßt
sind
wertender
Betrachtung
beurteilen
.
Wesentliche
Anhaltspunkte
sind
Grad
eigenen
Interesses
Taterfolg
Umfang
Tatbeteiligung
Tatherrschaft
wenigstens
Wille
Tatherrschaft
so
Durchführung
Ausgang
Tat
maßgeblich
Willen
abhängen
BGHSt
m.w
.
.
Grenzfällen
hat
Bundesgerichtshof
Tatrichter
obliegende
Wertung
Beurteilungsspielraum
eröffnet
.
Läßt
angefochtene
Urteil
erkennen
Tatrichter
genannten
Maßstäbe
erkannt
Sachverhalt
vollständig
gewürdigt
hat
so
kann
gefundene
Ergebnis
Revisionsgericht
auch
dann
rechtsfehlerhaft
beanstandet
werden
andere
tatrichterliche
Beurteilung
möglich
gewesen
wäre
m.w
.
.
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
hätte
womöglich
näher
gelegen
Angeklagten
Mittäter
bloße
Gehilfen
anzusehen
.
Senat
muß
jedoch
berücksichtigen
Landgericht
gegebenen
ungewöhnlich
schwierigen
teilweise
kargen
Beweislage
rechtsfehlerfrei
unmittelbaren
Tatgeschehen
grundsätzlich
nur
Mindestfeststellungen
Tatsachen
übereinstimmende
Angaben
Angeklagter
getragen
werden
Beweiswürdigung
zugrunde
gelegt
hat
.
sind
Angeklagten
Drahtzieher
eigentlichen
Initiatoren
Sprengstoffanschlags
;
Ziel
wurde
festgelegt
auch
Tat
verwendeten
Sprengstoff
lieferte
.
ist
Berücksichtigung
maßgeblichen
Kriterien
Entscheidung
Landgerichts
Angeklagten
seien
Gehilfen
Mittäter
gewesen
revisionsrechtlicher
Sicht
hinzunehmen
.
Landgericht
hat
abgestellt
Angeklagten
Transport
Bombe
Diskothek
Auslösung
Zündmechanismus
beteiligt
auch
nur
anwesend
war
Angeklagte
Diskothek
Zündung
auslöste
.
richt
hat
weiter
bedacht
tätigen
leitenden
Mitarbeiter
auch
libyschen
Geheimdienst
angehörten
Federführung
Überlegungen
Planungsschritte
innehatten
S.
.
Strafkammer
konnte
Feststellungen
unmittelbaren
Vorbereitung
Durchführung
Anschlags
nur
Einlassungen
Angeklagten
Ablauf
sammentreffens
Wohnung
4
.
April
zusätzlich
Angaben
Angeklagten
stützen
.
Andere
Beweismittel
sondere
Vernehmung
Zeugen
waren
unergiebig
.
Einlassungen
Angeklagten
Planung
Anschlägen
merikanische
Einrichtungen
März
Vorbereitung
konkreten
Bombenanschlags
wichen
erheblich
voneinander
.
Tatrichter
hat
auch
Auseinandersetzung
Einzelheiten
Einlassungen
umfassenden
Würdigung
Lage
gesehen
Einlassungen
zuverlässiger
Vergleich
anderen
Einlassung
anzusehen
.
ist
Landgericht
Angaben
Belastungen
Gegenstand
haben
großer
Sorgfalt
begegnet
hat
letztlich
Feststellungen
kleinsten
gemeinsamen
Nenner
Einlassungen
gestützt
weitere
Beweismittel
Einlassung
Angeklagten
Überzeugung
Landgerichts
bestätigt
wurde
.
konnten
Stellen
Einlassungen
Angeklagten
zwar
Grundlage
sichere
Feststellungen
dienen
andererseits
aber
auch
Überzeugung
Strafkammer
widerlegt
werden
so
insoweit
Grundsatz
dubio
jeweils
günstigeren
Variante
einzelnen
Angeklagten
ausgegangen
wurde
.
Hinblick
Anschlag
amerikanischen
Bus
konnte
Strafkammer
nur
feststellen
Angeklagten
näher
ermittelnder
Weise
letztlich
abgebrochenen
Planungen
beteiligt
waren
.
Anschlags
Diskothek
konnte
ebenfalls
festgestellt
werden
Angeklagten
Planung
Vorbereitung
beteiligt
waren
.
Urteilsgründen
ist
auszugehen
Angeklagten
lediglich
angewiesen
wurden
Wohnung
Anwesenheit
Realisierung
Tatplans
unterstützen
auch
nur
Rolle
einnehmen
wollten
Angeklagten
erst
Betreten
Wohnung
konkrete
Tatplan
bekannt
.
Anwesenheit
Wohnung
anderen
Beteiligten
Ausdruck
gebrachte
Billigung
Unterstützung
Vorhabens
konnten
weiteren
Tatbeiträge
Angeklagten
festgestellt
werden
.
hat
Strafkammer
Rechtsfehler
unterstellt
Bau
Bombe
aktiv
mitgewirkt
hat
.
Zwar
hat
Tatrichter
Abwägung
ausdrücklich
erörtert
Angeklagte
Zusammenkunft
Beteiligung
beabsichtigten
Anschlag
amerikanischen
Bus
vorgesehen
war
teilgenommen
haben
.
Auffassung
Revision
ist
Umstand
jedoch
aussagekräftig
Hinblick
mögliche
Mittäterschaft
Angeklagten
.
konnte
festgestellt
werden
Rolle
Angeklagten
Gespräch
spielten
Aufgaben
geplanten
Anschlag
zukommen
sollten
.
Auch
sonst
liegen
Umstände
Tatrichter
Bewertung
Tatbeiträge
Angeklagten
Beihilfe
hindern
mußten
.
Insbesondere
ergeben
notwendig
Feststellungen
Art
Anbindung
sonstigen
Aktivitäten
.
abweichende
tatrichterliche
Wertung
insbesondere
Angeklagten
auch
festgestellten
politischen
Motivation
durchaus
möglich
gewesen
wäre
begründet
noch
Anlaß
Eingreifen
Revisionsgericht
.
Landgericht
hat
Tat
rechtsfehlerfrei
heimtückisch
gemeingefährlichen
Mitteln
begangenen
Mord
beurteilt
.
Tatrichter
hat
Vorliegen
weiteren
Mordmerkmals
Tötung
niedrigen
verneint
politische
Motiv
Mordmerkmal
ausfüllen
könne
hierbei
Bewertungspluralismus
Rechnung
tragen
sei
S.
.
Wertung
ist
unzutreffend
wird
Recht
Staatsanwaltschaft
Nebenkläger
angeschlossen
haben
beanstandet
.
lassen
Ausführungen
Landgerichts
besorgen
Voraussetzungen
Annahme
Beihilfe
Mord
niedrigen
Beweggründen
verkannt
hat
.
Beihilfe
Mord
niedrigen
Beweggründen
können
Angeklagten
dann
verurteilt
werden
täter
libyschen
Drahtzieher
eigentlichen
Initiatoren
Sprengstoffanschlags
niedrigen
Beweggründen
gehandelt
haben
selbst
Gehilfen
Tatbeiträge
ebenfalls
niedrigen
Beweggründen
Kenntnis
niedrigen
Beweggründe
Mittäter
bracht
haben
.
.
vgl.
NStZ
m.w
.
.
Voraussetzungen
liegen
Feststellungen
.
terroristischen
Motiven
gezielt
politischen
Auseinandersetzung
unbeteiligte
Dritte
Sprengstoffanschlag
tötet
handelt
niedrigen
Beweggründen
.
trifft
ersichtlich
maßgeblichen
libyschen
Hinterleute
Anschlags
auch
Angeklagten
selbst
.
Beurteilung
Frage
Beweggründe
Tat
niedrig
sind
also
allgemeiner
sittlicher
Wertung
tiefster
Stufe
stehen
mithin
deutlich
weiterreichendem
Maße
Totschlag
verwerflich
besonders
verachtenswert
erscheinen
hat
Gesamtwürdigung
äußeren
inneren
Handlungsantriebe
Täters
maßgeblichen
Faktoren
erfolgen
vgl.
BGHSt
.
Strafkammer
festgestellten
Umstände
lassen
Wertung
Beweggrundes
niedrig
Senat
.
zufällige
unterschiedslose
willkürliche
Auswahl
unbeteiligten
Menschen
Opfer
rechtfertigt
Einstufung
Motivation
niedrig
vgl.
BGHSt
m.w
.
;
Jähnke
11
.
Aufl
.
Rdn
.
;
§
Rdn
.
.
Startbahn-West-Urteil
Bundesgerichtshofs
NStZ
;
ablehnend
aaO
steht
Wertung
dortige
Einzelfall
Tatmotivation
auch
Auswahl
Opfer
wesentliche
Besonderheiten
aufwies
;
vorliegenden
Fall
waren
Opfer
völlig
unbeteiligt
.
ist
regelmäßig
verheerend
wirkende
unkontrollierbare
Einsatz
Bomben
Minen
vornherein
eklatant
menschenverachtend
vgl.
BGHSt
232
;
;
Selle
.
Herkunft
Angeklagten
Sprengstoffanschlag
Diskothek
möglicherweise
politischer
Verblendung
weitgehender
Indoktrination
gebilligt
worden
sein
mag
kann
Gesamtwürdigung
Tötungsmotiv
niedrig
einzuschätzen
ist
ankommen
.
Maßstab
Bewertung
ist
grundsätzlich
Vorstellungen
Rechtsgemeinschaft
Bundesrepublik
Anschauungen
Volksgruppe
sittlichen
rechtlichen
Werte
Rechtsgemeinschaft
anerkennt
entnehmen
vgl.
StGB
§
Abs.
Niedrige
Beweggründe
;
Veröffentlichung
BGHSt
bestimmt
.
.
Annahme
Beihilfe
Mord
auch
niedrigen
Beweggründen
Angeklagten
verbundene
Abweichung
Rechtsauffassung
Tatrichters
führt
hier
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
Bundesgerichtshof
hat
bereits
entschieden
zutreffender
Bejahung
Mordmerkmals
fehlerhafte
Verneinung
weiteren
Mordmerkmals
Bestand
Schuldspruchs
jedenfalls
dann
gefährdet
fehlerhaft
behandelten
Mordmerkmals
weitere
tatrichterliche
Feststellungen
so
hier
erforderlich
sind
vgl.
Abs.
Teilaufhebung
.
Senat
schließt
jetzt
erfolgten
Bejahung
zusätzlichen
Mordmerkmals
niedriger
Beweggründe
Tenorierung
bedarf
Auswirkungen
Strafaussprüche
zukämen
;
können
bestehen
bleiben
.
Strafen
sind
untereinander
sachgerecht
differenziert
bewegen
oberen
Bereich
zutreffend
bestimmten
Strafrahmens
.
schreckliche
Tatbild
ist
Landgericht
numerische
Zahl
Mordmerkmale
strafentscheidend
war
berücksichtigt
worden
.
Hintergrund
§
Abs.
StGB
V.
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
StGB
Beihilfe
Mord
bestehenden
Obergrenze
Jahren
Freiheitsstrafe
kommt
inzwischen
nochmals
beträchtlich
verlängerten
zeitlichen
Abstand
Tat
strafmildernd
Bedacht
nehmen
wäre
vgl.
StGB
§
Abs.
Verfahrensverzögerung
.
2
.
Angeklagte
Landgericht
hat
Angeklagten
erhebliche
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
Grund
Auswirkungen
depressiven
Erkrankung
Verbindung
histrionischen
Persönlichkeitsstörung
ausgeschlossen
erachtet
Hauptverhandlung
gehörte
psychiatrische
Sachverständige
ausging
Begutachtung
hinreichenden
Anhaltspunkte
verminderte
Schuldfähigkeit
erbracht
hätte
.
Anwendung
§
StGB
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Landgericht
ist
zwar
Ergebnis
Gutachten
psychiatrischen
Sachverständigen
gefolgt
.
war
aber
auch
Rechts
geboten
gerichtlich
bestellte
Sachverständige
Richter
Prüfung
Tatsachenfrage
krankhafte
seelische
Störung
Angeklagten
Tatzeit
vorgelegen
hat
nur
ermittelten
Befundtatsachen
mitteilen
Sachkunde
vermitteln
soll
aber
Verantwortung
Entscheidung
aufgeworfenen
Fragen
entbinden
kann
vgl.
BGHSt
f.
.
Prüfung
Erheblichkeit
Beeinträchtigung
Steuerungsfähigkeit
Sinne
§
StGB
handelt
Rechtsfrage
BGHSt
;
Jähnke
LK
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
.
Tatrichter
ausschließlich
eigener
Verantwortung
beantworten
muß
StGB
Sachverständiger
.
bezüglich
Beweiswürdigung
Landgerichts
Vorliegen
krankhaften
seelischen
Störung
noch
rechtlichen
Bewertung
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
erheblich
Sinne
§
StGB
beeinträchtigt
habe
sind
letztlich
Rechtsfehler
erkennen
.
Sachverständige
hat
zwar
sicher
feststellen
auch
ausschließen
können
Angeklagte
Tatzeit
mittelschweren
Depression
Sinne
herausgegebenen
internationalen
Klassifikation
litt
krankhafte
seelische
Störung
Sinne
§
StGB
anzusehen
ist
.
Strafkammer
hat
eigener
Prüfung
Sichtweise
angeschlossen
.
hat
erneut
Grundsatz
dubio
ausschließen
können
Angeklagte
Auswirkungen
möglicherweise
Abklingen
befindlichen
depressiven
Phase
nur
erheblich
vermindert
Lage
gewesen
sein
könnte
Unrechtseinsicht
handeln
.
Sachverständige
hat
hervorgehoben
Depressionen
typischen
Krankheitssymptome
Unfähigkeit
einfache
Aufgaben
Alltags
bewältigen
verminderte
Konzentration
geringes
Selbstwertgefühl
Regel
Folge
haben
vermuten
lassen
Depressionen
Bereitschaft
Begehung
Straftaten
eher
hemmen
fördern
.
Sollte
Angeklagte
Tatzeit
depressiven
Phase
befunden
haben
dennoch
Lage
gewesen
sein
gezielt
Anschlag
verüben
sei
Sicht
allenfalls
denkbar
Tat
aber
Depression
begangen
hätte
.
Landgericht
hat
sodann
Sachverständigen
einschlägiger
psychiatrischer
Fachliteratur
bestehenden
Unsicherheiten
vorzunehmenden
Bewertung
erörtert
.
hat
Sachverständige
vertretene
Sichtweise
gewandt
Depression
Auflockerung
Gesamtpersönlichkeit
hervorgerufen
werden
könne
.
hat
aber
auch
eingeräumt
grundsätzlich
Fallkonstellationen
gäbe
Depressionen
Verminderung
Schuldfähigkeit
Täters
führen
könnten
.
forensischen
Psychiatrie
sei
heute
abschließend
geklärt
Auswirkungen
Depressionen
abklingenden
Phase
Verhalten
Straftätern
hätten
.
Hintergrund
hat
Strafkammer
auszuschließen
vermocht
einerseits
Angeklagte
Abklingens
Krankheitssymptome
überhaupt
Lage
war
Tat
auszuführen
andererseits
aber
Krankheit
Kontrollmechanismen
noch
so
Kraft
gesetzt
waren
nur
erheblich
vermindert
Lage
war
Unrechtseinsicht
handeln
.
waren
Besonderheiten
ausschlaggebend
.
hat
Sachverständige
zusätzlich
histrionische
Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert
starkes
Angewiesensein
Bewunderung
theatralische
Verhaltensweisen
Verbindung
Geltungsssucht
Affekte
Überziehen
Sichinszenieren
auszeichnet
vertretbarer
Auffassung
Landgerichts
Zusammenwirken
abklingenden
Depression
Hemmungsvermögen
Angeklagten
verstärkt
beeinträchtigt
haben
kann
.
konnten
Sachverständige
noch
Landgericht
mehrjähriger
Hauptverhandlung
Motiv
Angeklagten
Jahren
derartigen
Bombenanschlag
begehen
sicher
aufklären
.
Klärung
Tatmotivs
kommt
aber
auch
Darlegungen
Sachverständigen
wesentliche
Bedeutung
Einschätzung
Schuldfähigkeit
Täters
.
Tatrichter
ist
hiernach
denkbar
hier
ausgeschlossenen
Konstellation
ausklingenden
Depression
histrionischer
Komponente
Angeklagte
etwa
folgender
Vorstellung
handelte
:
ist
sowieso
egal
zumindest
wird
ganze
Welt
reden
S.
.
Landgericht
selbst
sieht
Zweifel
Unsicherheiten
gegründet
Sachverständigen
Bewertung
Falles
selbst
benannt
worden
sind
auch
Auseinandersetzung
einbezogenen
psychiatrischen
Fachliteratur
ausgeräumt
werden
konnten
.
tatrichterliche
Wertung
ist
namentlich
Hintergrund
erheblicher
Einflußnahme
Dritter
Entschluß
Angeklagten
begehung
vertretbar
.
Beschwerdeführerin
erhobenen
Einwände
bleiben
Ergebnis
Erfolg
.
Unrecht
vermißt
Revision
konkrete
Anknüpfungstatsachen
Angeklagte
mittelschweren
Depression
befunden
haben
könnte
.
Strafkammer
hat
zutreffend
ausgeführt
Einlassungen
Angeklagten
wicht
zukommt
vgl.
auch
insoweit
nur
geringeres
GeBeschluß
31
.
März
Übereinstimmung
Sachverständigen
dargelegt
sei
ungewöhnlich
Menschen
Depressionen
neigen
Jahren
mehr
Lage
seien
psychische
Verfassung
bestimmten
Jahre
zurückliegenden
Zeitpunkt
beschreiben
.
Frühsommer
Dezember
sind
zumindest
mittelschwere
Depressionen
ebenso
belegt
ärztlichen
Attest
Jahre
S.
.
Berichten
Treffen
Angeklagten
brauchte
Tatrichter
Rechtsgründen
entnehmen
lediglich
genannten
Zeitpunkten
depressive
Phasen
bestanden
haben
.
Angeklagte
Einlassung
allein
Diskothek
gehen
wollte
Schwester
einwirkte
begleiten
steht
Annahme
schweren
depressiven
Phase
.
Fähigkeit
planvoll
vorzugehen
wird
etwa
völlig
ausgeschlossen
.
Senat
besorgt
auch
Strafkammer
könne
Prüfung
Motivs
Angeklagten
übersehen
haben
Tatzeit
arbeitslos
war
Angeklagten
finanzielle
zung
erhalten
hatte
.
Tatrichter
hat
Motiv
finanziellen
sonstigen
materiellen
Gründen
ausführlich
rechtsfehlerfrei
auseinandergesetzt
S.
.
Landgericht
Angeklagten
Vorliegen
Mordmerkmals
niedrigen
Beweggründe
genommen
hat
unterliegt
Hinblick
ausgeschlossene
erhebliche
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
gleichermaßen
durchgreifenden
Bedenken
anderen
Angeklagten
vgl.
Vorliegen
subjektiven
Erfordernisse
Mordmerkmals
niedrigen
Beweggründe
Veröffentlichung
BGHSt
bestimmt
.
.
Mittäterin
ist
kommt
betreffend
selbst
niedrige
Beweggründe
hatte
.
Feststellungen
Landgerichts
handelte
Angeklagte
chen
motivlos
Handeln
war
jedenfalls
ausschließbar
depressiven
Phasen
bestimmt
jedoch
Fähigkeit
planvollen
Handeln
ausschlossen
.
Disposition
läßt
Urteilsgründen
sicher
ableiten
Angeklagten
auch
subjektiven
Erfordernisse
Mordmerkmals
niedrigen
Beweggründe
erfüllt
sind
.
nötigt
indes
Zurückverweisung
Sache
.
Gründen
anderen
Angeklagten
wäre
auch
Angeklagten
Auswirkung
ausspruch
verneinen
.
Revisionen
Nebenkläger
Revisionen
Nebenklägers
1
.
Zulässigkeit
gemeinschaftlich
begangenen
Mordes
verurteilten
Angeklagten
gerichteten
Revision
scheitert
§
Abs.
.
Nebenkläger
könnte
Revision
Landgericht
Tötungsdelikt
Mord
beurteilt
hat
Nebenklagedelikts
nur
andere
Rechtsfolge
Tat
erreichen
;
Ziel
kann
Urteil
anfechten
vgl.
§
Abs.
Zulässigkeit
.
2
.
Freispruch
Angeklagten
betreffende
Revision
bleibt
erfolglos
.
Verfahrensrüge
greift
.
Ablehnung
Hilfsbeweisantrags
Urteilsgründen
bedeutungslos
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Tatrichter
darf
mögliche
Indiztatsache
dann
bedeutungslos
ansehen
selbst
Fall
Erwiesenseins
Entscheidung
beeinflussen
könnte
Gericht
freien
Beweiswürdigung
möglichen
auch
zwingenden
Schluß
Tatsache
ziehen
will
vgl.
§
Abs.
Satz
Bedeutungslosigkeit
m.w
.
.
Sachrüge
ist
unbegründet
.
Beweiswürdigung
ist
frei
Rechtsfehlern
verstößt
insbesondere
Erfahrungssätze
.
abweichende
tatgerichtliche
Wertung
möglich
gewesen
wäre
vielleicht
sogar
näher
gelegen
hätte
berechtigt
Revisionsgericht
noch
Eingreifen
.
3
.
Auch
Angeklagten
richteten
Revisionen
bleibt
Erfolg
versagt
.
Verfahrensrügen
Nichtverurteilung
Angeklagten
Mittäter
richten
gehen
.
Behauptungen
Revision
274
.
Hauptverhandlungstag
gestellten
Hilfsbeweisanträge
seien
beschieden
worden
ist
falsch
.
Urteil
sind
Anträge
bloßer
Wiederholungsantrag
eigener
Sachkunde
Gerichts
zurückgewiesen
worden
S.
.
.
Sachrüge
Nichtverurteilung
Angeklagten
Mittäter
richtet
ist
unbegründet
vgl.
Ausführungen
Sachrüge
Staatsanwaltschaft
unten
.
.
.
Revision
Nebenklägers
ist
unzulässig
weiteres
Anfechtungsziel
Bejahung
zusätzlichen
Mordmerkmals
sonst
niedrigen
Beweggründe
erstrebt
wird
.
Annahme
weiteren
Mordmerkmals
würde
allenfalls
Rechtsfolgenausspruch
auswirken
können
.
§
Abs.
kann
Nebenkläger
Urteil
aber
Ziel
anfechten
andere
Rechtsfolge
Tat
verhängt
wird
vgl.
.
4
.
Gericht
§
Satz
StPO
abgesehen
hat
Antrag
Schmerzensgeld
Adhäsionsverfahren
entscheiden
ist
Rüge
bereits
unzulässig
Antragsteller
insoweit
Rechtsmittel
zusteht
§
Abs.
.
II
.
Revisionen
weiteren
beschwerdeführenden
Nebenkläger
Revisionen
Nebenkläger
Frei
M
Gra
Kan
Laub
Red
St
sind
unbegründet
Nichtverurteilung
Angeklagten
mittäterschaftlich
nen
Mordes
wenden
Nachprüfung
angefochtenen
Urteils
Sachrüge
Rechtsfehler
Nachteil
Nebenkläger
ergeben
hat
.
Insoweit
wird
Ausführungen
Sachrüge
Staatsanwaltschaft
Bezug
genommen
.
Senat
verkennt
insbesondere
Perspektive
teilweise
erheblich
verletzten
schwer
betroffenen
Opfer
Verhängung
nur
zeitiger
Freiheitsstrafen
schwierigen
Rechtslage
geschuldet
ist
leicht
nachzuvollziehen
sein
mag
.
gilt
umso
andere
Entscheidung
Landgerichts
gleichermaßen
vertretbar
begründen
revisionsrechtlicher
Sicht
ebenfalls
hinzunehmen
gewesen
wäre
.
ist
aber
auch
bedenken
eigentlichen
Haupttäter
libysche
Drahtzieher
Hintermänner
Gericht
standen
.
Revisionen
Angeklagten
Revision
Angeklagten
1
.
Zusammenhang
Festsetzung
Umrechnungsmaßstabs
vollzogene
Auslieferungshaft
Bestimmung
anrechnungsfähigen
Dauer
ist
Verstoß
§
erkennen
.
eingeholte
Stellungnahme
Auswärtigen
Amtes
Haftverhältnissen
steht
Behauptung
Revision
Einklang
Wertungen
Landgerichts
.
Feststellung
Angeklagten
Januar
verbüßten
Freiheitsstrafe
kann
Zeugenaussage
Ermittlungsbeamten
gegebenenfalls
Vorhalt
aktenkundigen
Mitteilung
Hauptverhandlung
eingeführt
worden
sein
.
2
.
Überprüfung
Urteils
allgemeine
Sachrüge
ergibt
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
II
.
Revision
Angeklagten
Überprüfung
Urteils
allgemeine
Sachrüge
ergibt
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
.
Revision
Angeklagten
1
.
Revision
beanstandet
Ergebnis
Erfolg
Verletzung
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Angeklagte
Aussage
Staatsanwaltschaft
ordnungsgemäß
informiert
belehrt
worden
sei
;
folge
Beweisverwertungsverbot
.
Landgericht
hat
zutreffend
Auffassung
vertreten
vernehmende
Oberstaatsanwalt
verpflichtet
gewesen
wäre
Angeklagte
Beginn
Vernehmung
Tatsache
erfolgten
Anklageerhebung
aktuellen
Umfang
Tatvorwurfs
Anklageschrift
unterrichten
.
Ergebnis
Recht
hat
Strafkammer
aber
Verwertungsverbot
verneint
.
Schweigerecht
war
Angeklagte
informiert
.
lag
relevantes
Informationsdefizit
.
Haftbefehl
war
Angeklagte
erkennbar
Tatvorwurf
zusätzlich
Tötung
Menschen
auch
weitere
Opfer
erstrecken
würde
;
Tat
insoweit
rechtlich
versuchten
Mord
würdigen
lag
beherrschbaren
Sprengstoffexplosion
.
2
.
Überprüfung
Urteils
weitere
Verfahrensrüge
erhobene
Sachrüge
ergibt
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
IV
.
Revision
Angeklagten
Angriffe
Strafzumessung
Revision
Sachrüge
vorbringt
können
Erfolg
haben
.
1
.
sachlichrechtlichen
Nachprüfung
hält
stand
Tatrichter
Umstand
Angeklagte
schon
Anschlag
längere
Zeit
Vorbereitungshandlungen
involviert
war
S.
straferschwerend
berücksichtigt
hat
.
Stärke
Tatwillens
§
Abs.
Satz
StGB
kann
auch
Tatvorbereitungen
ergeben
.
rechtsfehlerhafte
Anlastung
Verhaltens
strafbefreiender
Rücktritt
Angeklagten
finden
wäre
ist
vorliegenden
Sachverhaltsfeststellungen
ersichtlich
.
2
.
tragfähigen
Anhaltspunkte
Ansatz
Bestrafung
Beschwerdeführers
sei
Vergleich
Angeklagten
rechtsfehlerhaft
hoch
bemessen
worden
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
25a
bestehen
.
Raum