Nachschlagewerk : ja BGHSt : StGB § Abs. terroristischen Motiven gezielt politischen Auseinandersetzung unbeteiligte Dritte Sprengstoffanschlag tötet handelt niedrigen Beweggründen Sprengstoffanschlag Berliner Diskothek " Jahre . Urteil 24 . Juni NAMEN 24 . Juni Strafsache 1 . 2 . 3 . 4 . 5 . Mordes 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Hauptverhandlung 15 . 24 . Juni teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Richter Richterin Dr. Richter Dr. Richter beisitzende Richter Oberstaatsanwältin Bundesgerichtshof Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwältin Rechtsanwältin Verteidigerinnen Angeklagten Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Rechtsanwältin Verteidiger Angeklagten Rechtsanwältin Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalt Groe Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwältin Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwältin Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwältin Rechtsanwalt Rechtsanwalt Vertreter Nebenkläger Justizangestellte Justizangestellte Wah Urkundsbeamtinnen Geschäftsstelle 24 . Juni Recht erkannt : Revisionen 1 . Staatsanwaltschaft 2 . beschwerdeführenden Nebenkläger Laub St Kan 3 . Angeklagten Urteil Landgerichts 13 November werden verworfen . Angeklagten tragen Kosten Rechtsmittel beschwerdeführenden Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen . Staatskasse trägt Kosten Rechtsmittel Staatsanwaltschaft Angeklagten Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen . beschwerdeführenden Nebenkläger tragen Kosten Rechtsmittel . Nebenkläger Rechtsmittel Angeklagten nen notwendigen Auslagen . trägt Gründe Landgericht hat Angeklagte schaftlich begangenen dreifachen Mordes Tateinheit 104fachem versuchten Mord vorsätzlicher Herbeiführung Sprengstoffexplosion Angeklagten Beihilfe Freiheitsstrafen Jahren verurteilt ; Angeklagte hat freigesprochen . Staatsanwaltschaft wendet auch Verfahrensrügen begründeten Revisionen Sache Angeklagten schaftlicher Beteiligung Tat verurteilt worden sind Angeklagten erhebliche Verminderung Steuerungsfähigkeit strafmildernd zugute gehalten Angeklagten weitere Mordmerkmal niedrigen Beweggründe angenommen worden ist ; Staatsanwaltschaft erstrebt letztlich Verurteilung Angeklagten lebenslangen Freiheitsstrafen . Nebenkläger wenden unterschiedlichen Anträgen ebenfalls unterbliebene mittäterschaftliche Verurteilung . Ferner wird Nebenkläger Freispruch Angeklagten angefochten . Auch verurteilten Angeklagten haben onen eingelegt . Rechtsmittel bleiben Erfolg . Sachverhalt Feststellungen Landgerichts bestanden Januar wachsende Spannungen . Etwa Mitte März beauftragten libysche Dienststellen gelegene Libysche Volksbüro zuständige libysche Auslandsvertretung folgenden Anschläge amerikanische Einrichtungen begehen . Zunächst wurde geplant amerikanischen Bus täglich amerikanischen Soldaten besetzt verkehrte Ost-Berliner Gebiet Waffen anzugreifen . Angeklagte war Mitglied palästinensischen Terrororganisation sogenannter technischer Mitarbeiter akkreditiert . wurde Planung eingebunden ; Diplomatenfahrzeug sollte Anschlag eingesetzt werden . Angeklagte hielt . war Angestellter libyschen Propagandaministeriums Mitglied sogenannter Revolutionskomitees . hatte häufiger Kontakt lernte Angeklagten kennen . selbst Anschlagsplan eingebunden sein wußte unternahm . Angeklagte lebte . wurde Ministerium Staatssicherheit informeller Mitarbeiter IM angeworben hatte Aufgabe insbesondere Araber Informationen beschaffen . Treffen Angeklagten auch geplante Aktionen merikaner berichtete Führungsoffizier . Vermutlich veranlaßten Überwachungsmaßnahmen wurde Plan Anschlag amerikanischen Bus verüben aufgegeben . Spätestens 19 . März wurde Plan entwickelt Bus Waffen anzugreifen . Vorbereitung Tat transportierte Angeklagte gemeinsam tätigen diplomatischen Kurier Pistolen Handgranaten . Angeklagten nahmen Gespräch Einzelheiten geplanten Anschlags . Weigerung beteiligten nahestehenden Tat mitzuwirken wurde auch Plan weiter verfolgt . Angelegenheit fand Rücktransport Waffen tatsächlichen Abschluß . 20 . 25 . März sahen Angeklagten gemeinsam nahestehenden befindliche amerikanische Einrichtungen zuklären Anschlag Betracht kamen . Objekte wurden jedoch tätigen Diplomaten potentielle Anschlagsziele verworfen . weiteren 25 . 30 . März konnte Landgericht nur teilweise aufklären . Personen Umfeld wurde gezielt Amerikanern besuchten Diskotheken gesucht . 29 . März teilte Angeklagte Führungsoffizier Namen Diskotheken engere Wahl gezogen wurden . Spätestens 30 . März übergab Angeklagte Angeklagten Angeklagten geschriebenen Zettel Namen Anschriften Diskotheken . Hintergrund Entstehung Zettels konnte aufgeklärt werden . Einreise Angeklagten 30 . März entdeckten Zettel fertigten Fotokopie weitergeleitet wurde . Angeklagte übergab Zettel Diplomaten . wurde Diskothek Anschlagsziel legt . Landgericht hat Gunsten Angeklagten ausgeschlossen Festlegung Anschlagsziels beteiligt waren . Spätestens 30 . März 4 . April erfuhren Angeklagten entschieden worden war nen Bombenanschlag Diskothek verüben . Verwendung Gramm Plastiksprengstoff bereitstellte sollte gelegenen Wohnung Angeklagten Anwesenheit Angeklagten Bombe gebaut werden ; sollte veranlaßt werden Diskothek bringen dort zünden . -9- Angeklagten entschlossen grund Auseinandersetzungen Anschlag beteiligen letztlich Schaden zuzufügen ; Angeklagte hoffte auch Chancen tierung erhöhen . Motive Angeklagten benso Angeklagte tätig war Wohnung Verfügung stellen Anschlag auszuführen sind unklar geblieben . Auch Angeklagten hat Strafkammer sichere Überzeugung Tatmotiv verschaffen können . 4 . April übernahm Ehefrau Angeklagten Sprengstoff überbrachte Angeklagten selben Abend wurde Wohnung Angeklagten . Sprengstoff Zündvorrichtung Bombe zusammengesetzt . Wohnung befanden Zeitpunkt Angeklagten Schwester Angeklagten Freigesprochene . aktive Beteiligung Angeklagten Zusammensetzung Bombe hat Strafkammer Angeklagten festzustellen vermocht . Angeklagten Bombe zusammensetzte Angeklagte Funktionsweise Bombe einwies konnte festgestellt werden . Hintergrund Angaben Angeklagten ist Angeklagten ausgegangen worden jeweils Bombe zusammensetzten . Uhr verließen Angeklagten Wohnung . Nachfrage Angeklagten erklärte Schwester bereit Diskothek gehen möglicherweise lediglich ausging normalen Diskothekenbesuch aufgefordert werden . Angeklagte transportierte Bombe Tasche Diskothek aktivierte Zeitzünder verließ Schwester Diskothek über Menschen aufhielten . Uhr 5 . April explodierte Bombe . Menschen starben Explosion verursachten schweren Verletzungen . Zahlreiche weitere Besucher Angestellte Lokals erlitten Verletzungen unterschiedlichen Grades . Revisionen Staatsanwaltschaft Verfahrensrügen 1 . Verfahrensrügen beanstandet Beschwerdeführerin Verletzung gerichtlichen Aufklärungspflicht § Abs. Landgericht Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen Angeklagten verwertet hat . macht zunächst geltend Landgericht habe Aussagen Unrecht Verwertungsverbot gemäß § Abs. bejaht . trägt : Angeklagte habe Vernehmung deutschen Botschaft 10 . September Folgevernehmungen Oktober Dezember geständige Angaben gemacht . Strafkammer habe Angaben Angeklagten Ermittlungsverfahren Unrecht verwertet . Auffassung sei rechtlichen Hinweis Staatsanwaltschaft Angeklagten erster Vernehmung gegeben habe Täuschung Sinne § sehen . fehlerhaften Annahme Verwertungsverbotes beruhe angefochtene Urteil auch : Hätte Landgericht Angaben Angeklagten berücksichtigt hätte zumindest Angeklagten nur Beihilfe Mord gemeinschaftlicher Tatbegehung verurteilen müssen . Auffassung Tatrichters ist Angeklagte täuscht worden irrige Eindruck erweckt wurde geständige Angaben würden unabhängig Gewicht eingeräumten Tatbeitrags Verurteilung hoher Wahrscheinlichkeit deutlich strafmildernd auswirken . sei geschehen Angeklagte damaligen Zeitpunkt mehrfachen mittäterschaftlichen Mordes beschuldigt wurde Mord lebenslange Freiheitsstrafe verhängen ist Geständnisses Strafe gemildert werden kann . Aussage entsprechenden Hinweis Angeklagten verantwortlichen Oberstaatsanwalts Hauptverhandlung habe Geständnis Anhaltspunkt Prüfung Schwere Schuld StGB angesehen ist Strafkammer gefolgt . Rüge ist ordnungsgemäß erhoben § Abs. Satz . Beschwerdeführer Verletzung Verfahrensrechts geltend machen will muß Mangel begründenden Tatsachen so vollständig genau angeben Revisionsgericht allein Begründungsschrift prüfen kann Verfahrensfehler vorliegt behaupteten Tatsachen bewiesen werden BGHSt ; ; 203 ; § Abs. Satz Befangenheitsrüge Beweisantragsrecht Beweiswürdigung letztes Wort Verwertungsverbot ; . . . Anforderungen genügt Revisionsbegründung Staatsanwaltschaft hier . Landgericht hat Urteilsgründen vorgenommenen Beweiswürdigung Inhalt Gesprächs Hotel Vermerk Oberstaatsanwalts 3 . Dezember herangezogen Angeklagte Tat Jahren strafe rechnen habe S. . vollständige Kenntnis Revision mitteilt kann Senat prüfen rechtlichen Hinweis Angeklagten schung Angeklagten allenfalls doppeldeutige Erklärung gehandelt hat . kommt weitere erhobene Beanstandung Urteil Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen Angeklagten auch Verstoßes Benachrichtigungspflicht Abs. Satz unverwertbar behandelt werden mehr . Rüge kann schon Erfolg haben Landgericht Aussagen Annahme § Abs. bestehenden Verwertungsverbots bejaht hat Revision wirksam angefochten worden ist . 2 . Beschwerdeführerin Aufklärungsrüge § Abs. unterbliebene Vernehmung Zeugen rügt kann Erfolg haben . Landgericht hat nung zugehörigen Beweisantrags rechtsfehlerfrei § Abs. Satz gestützt . Bestimmung kann Beweisantrag Vernehmung Auslandszeugen abgelehnt werden Vernehmung pflichtgemäßen Ermessen Gerichts Erforschung Wahrheit erforderlich ist Erreichbarkeit Zeugen geprüft werden müßte BGHSt 62 ; Meyer-Goßner 47 . Aufl . Rdn . f. . ist schon zweifelhaft Revisionsvortrag Staatsanwaltschaft vollständig ist § Abs. Satz . fehlt nämlich näheren Angaben aktenmäßig erfaßten Hintergrund benannten Zeugen Kenntnis Beurteilung § Abs. Satz V. Abs. wesentlich wäre . Jedenfalls ist Rüge unbegründet . Beurteilung § Abs. Satz darf Tatrichter bisherige Ergebnis Beweisaufnahme zugrunde legen . Rücksicht hat Strafkammer rechtsfehlerfrei dargelegt selbst dann Zeugen behaupteten Tatsachen bekundet hätten Beweisthemen bereits durchgeführten Beweisaufnahme weiteren Erkenntnisse erwarten gewesen wären Überzeugung hätten beeinflussen können . Hinblick prahlerische Verhalten Angeklagten ist Rechtsgründen beanstanden Strafkammer behaupteten Angaben Zeugen Täterwillen schließen wollte . Angeklagte Anschläge Diplomaten gemeinsam plante war Revisionsvorbringen Gegenstand Beweisantrags . 3 . Erfolg bleibt auch Aufklärungsrüge Revision wendet Tatrichter gemäß § Abs. Satz § Abs. Nr. erfolgte polizeiliche Beschuldigtenvernehmung stattgefundene richterliche Zeugenvernehmung ausländischen Zeugen verlesen hat . Beschwerdeführerin teilt schon Umstände Strafkammer Ablauf fast Jahren hätte ausgehen müssen tatsächlichen Grundlagen Verlesung Beschwerdeführerin berief noch fortbestanden . Auch brauchte Tatrichter Beweis gestellten Tatsachen Beschwerdeführerin gewünschten Schluß Täterwillen Angeklagten ziehen . II . Sachrüge durchgreifenden Erfolg beanstanden insoweit Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen Staatsanwaltschaft Sachrüge Landgericht hätte Angeklagten Mittäter bestrafen müssen Falle Angeklagten erhebliche Verminderung Steuerungsfähigkeit Sinne StGB zugrunde legen dürfen Angeklagten Mordmerkmal niedrigen Beweggründe bejahen müssen . 1 . Angeklagte Staatsanwaltschaft Nachteil Angeklagten Ziel höherer Bestrafung Verurteilung nur Beihilfe Mord wendet hat Erfolg . Mittäterschaft liegt Rechtsprechung Bundesgerichtshofs dann Tatbeteiligter bloß fremdes Tun fördern will Beitrag Teil Tätigkeit anderen umgekehrt Tun Ergänzung eigenen Tatanteils will . Beteiligter so enges Verhältnis Tat hat ist gesamten Umständen Vorstellung umfaßt sind wertender Betrachtung beurteilen . Wesentliche Anhaltspunkte sind Grad eigenen Interesses Taterfolg Umfang Tatbeteiligung Tatherrschaft wenigstens Wille Tatherrschaft so Durchführung Ausgang Tat maßgeblich Willen abhängen BGHSt m.w . . Grenzfällen hat Bundesgerichtshof Tatrichter obliegende Wertung Beurteilungsspielraum eröffnet . Läßt angefochtene Urteil erkennen Tatrichter genannten Maßstäbe erkannt Sachverhalt vollständig gewürdigt hat so kann gefundene Ergebnis Revisionsgericht auch dann rechtsfehlerhaft beanstandet werden andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre m.w . . Landgericht getroffenen Feststellungen hätte womöglich näher gelegen Angeklagten Mittäter bloße Gehilfen anzusehen . Senat muß jedoch berücksichtigen Landgericht gegebenen ungewöhnlich schwierigen teilweise kargen Beweislage rechtsfehlerfrei unmittelbaren Tatgeschehen grundsätzlich nur Mindestfeststellungen Tatsachen übereinstimmende Angaben Angeklagter getragen werden Beweiswürdigung zugrunde gelegt hat . sind Angeklagten Drahtzieher eigentlichen Initiatoren Sprengstoffanschlags ; Ziel wurde festgelegt auch Tat verwendeten Sprengstoff lieferte . ist Berücksichtigung maßgeblichen Kriterien Entscheidung Landgerichts Angeklagten seien Gehilfen Mittäter gewesen revisionsrechtlicher Sicht hinzunehmen . Landgericht hat abgestellt Angeklagten Transport Bombe Diskothek Auslösung Zündmechanismus beteiligt auch nur anwesend war Angeklagte Diskothek Zündung auslöste . richt hat weiter bedacht tätigen leitenden Mitarbeiter auch libyschen Geheimdienst angehörten Federführung Überlegungen Planungsschritte innehatten S. . Strafkammer konnte Feststellungen unmittelbaren Vorbereitung Durchführung Anschlags nur Einlassungen Angeklagten Ablauf sammentreffens Wohnung 4 . April zusätzlich Angaben Angeklagten stützen . Andere Beweismittel sondere Vernehmung Zeugen waren unergiebig . Einlassungen Angeklagten Planung Anschlägen merikanische Einrichtungen März Vorbereitung konkreten Bombenanschlags wichen erheblich voneinander . Tatrichter hat auch Auseinandersetzung Einzelheiten Einlassungen umfassenden Würdigung Lage gesehen Einlassungen zuverlässiger Vergleich anderen Einlassung anzusehen . ist Landgericht Angaben Belastungen Gegenstand haben großer Sorgfalt begegnet hat letztlich Feststellungen kleinsten gemeinsamen Nenner Einlassungen gestützt weitere Beweismittel Einlassung Angeklagten Überzeugung Landgerichts bestätigt wurde . konnten Stellen Einlassungen Angeklagten zwar Grundlage sichere Feststellungen dienen andererseits aber auch Überzeugung Strafkammer widerlegt werden so insoweit Grundsatz dubio jeweils günstigeren Variante einzelnen Angeklagten ausgegangen wurde . Hinblick Anschlag amerikanischen Bus konnte Strafkammer nur feststellen Angeklagten näher ermittelnder Weise letztlich abgebrochenen Planungen beteiligt waren . Anschlags Diskothek konnte ebenfalls festgestellt werden Angeklagten Planung Vorbereitung beteiligt waren . Urteilsgründen ist auszugehen Angeklagten lediglich angewiesen wurden Wohnung Anwesenheit Realisierung Tatplans unterstützen auch nur Rolle einnehmen wollten Angeklagten erst Betreten Wohnung konkrete Tatplan bekannt . Anwesenheit Wohnung anderen Beteiligten Ausdruck gebrachte Billigung Unterstützung Vorhabens konnten weiteren Tatbeiträge Angeklagten festgestellt werden . hat Strafkammer Rechtsfehler unterstellt Bau Bombe aktiv mitgewirkt hat . Zwar hat Tatrichter Abwägung ausdrücklich erörtert Angeklagte Zusammenkunft Beteiligung beabsichtigten Anschlag amerikanischen Bus vorgesehen war teilgenommen haben . Auffassung Revision ist Umstand jedoch aussagekräftig Hinblick mögliche Mittäterschaft Angeklagten . konnte festgestellt werden Rolle Angeklagten Gespräch spielten Aufgaben geplanten Anschlag zukommen sollten . Auch sonst liegen Umstände Tatrichter Bewertung Tatbeiträge Angeklagten Beihilfe hindern mußten . Insbesondere ergeben notwendig Feststellungen Art Anbindung sonstigen Aktivitäten . abweichende tatrichterliche Wertung insbesondere Angeklagten auch festgestellten politischen Motivation durchaus möglich gewesen wäre begründet noch Anlaß Eingreifen Revisionsgericht . Landgericht hat Tat rechtsfehlerfrei heimtückisch gemeingefährlichen Mitteln begangenen Mord beurteilt . Tatrichter hat Vorliegen weiteren Mordmerkmals Tötung niedrigen verneint politische Motiv Mordmerkmal ausfüllen könne hierbei Bewertungspluralismus Rechnung tragen sei S. . Wertung ist unzutreffend wird Recht Staatsanwaltschaft Nebenkläger angeschlossen haben beanstandet . lassen Ausführungen Landgerichts besorgen Voraussetzungen Annahme Beihilfe Mord niedrigen Beweggründen verkannt hat . Beihilfe Mord niedrigen Beweggründen können Angeklagten dann verurteilt werden täter libyschen Drahtzieher eigentlichen Initiatoren Sprengstoffanschlags niedrigen Beweggründen gehandelt haben selbst Gehilfen Tatbeiträge ebenfalls niedrigen Beweggründen Kenntnis niedrigen Beweggründe Mittäter bracht haben . . vgl. NStZ m.w . . Voraussetzungen liegen Feststellungen . terroristischen Motiven gezielt politischen Auseinandersetzung unbeteiligte Dritte Sprengstoffanschlag tötet handelt niedrigen Beweggründen . trifft ersichtlich maßgeblichen libyschen Hinterleute Anschlags auch Angeklagten selbst . Beurteilung Frage Beweggründe Tat niedrig sind also allgemeiner sittlicher Wertung tiefster Stufe stehen mithin deutlich weiterreichendem Maße Totschlag verwerflich besonders verachtenswert erscheinen hat Gesamtwürdigung äußeren inneren Handlungsantriebe Täters maßgeblichen Faktoren erfolgen vgl. BGHSt . Strafkammer festgestellten Umstände lassen Wertung Beweggrundes niedrig Senat . zufällige unterschiedslose willkürliche Auswahl unbeteiligten Menschen Opfer rechtfertigt Einstufung Motivation niedrig vgl. BGHSt m.w . ; Jähnke 11 . Aufl . Rdn . ; § Rdn . . Startbahn-West-Urteil Bundesgerichtshofs NStZ ; ablehnend aaO steht Wertung dortige Einzelfall Tatmotivation auch Auswahl Opfer wesentliche Besonderheiten aufwies ; vorliegenden Fall waren Opfer völlig unbeteiligt . ist regelmäßig verheerend wirkende unkontrollierbare Einsatz Bomben Minen vornherein eklatant menschenverachtend vgl. BGHSt 232 ; ; Selle . Herkunft Angeklagten Sprengstoffanschlag Diskothek möglicherweise politischer Verblendung weitgehender Indoktrination gebilligt worden sein mag kann Gesamtwürdigung Tötungsmotiv niedrig einzuschätzen ist ankommen . Maßstab Bewertung ist grundsätzlich Vorstellungen Rechtsgemeinschaft Bundesrepublik Anschauungen Volksgruppe sittlichen rechtlichen Werte Rechtsgemeinschaft anerkennt entnehmen vgl. StGB § Abs. Niedrige Beweggründe ; Veröffentlichung BGHSt bestimmt . . Annahme Beihilfe Mord auch niedrigen Beweggründen Angeklagten verbundene Abweichung Rechtsauffassung Tatrichters führt hier Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache neuer Verhandlung Entscheidung . Bundesgerichtshof hat bereits entschieden zutreffender Bejahung Mordmerkmals fehlerhafte Verneinung weiteren Mordmerkmals Bestand Schuldspruchs jedenfalls dann gefährdet fehlerhaft behandelten Mordmerkmals weitere tatrichterliche Feststellungen so hier erforderlich sind vgl. Abs. Teilaufhebung . Senat schließt jetzt erfolgten Bejahung zusätzlichen Mordmerkmals niedriger Beweggründe Tenorierung bedarf Auswirkungen Strafaussprüche zukämen ; können bestehen bleiben . Strafen sind untereinander sachgerecht differenziert bewegen oberen Bereich zutreffend bestimmten Strafrahmens . schreckliche Tatbild ist Landgericht numerische Zahl Mordmerkmale strafentscheidend war berücksichtigt worden . Hintergrund § Abs. StGB V. § Abs. § Abs. Nr. StGB Beihilfe Mord bestehenden Obergrenze Jahren Freiheitsstrafe kommt inzwischen nochmals beträchtlich verlängerten zeitlichen Abstand Tat strafmildernd Bedacht nehmen wäre vgl. StGB § Abs. Verfahrensverzögerung . 2 . Angeklagte Landgericht hat Angeklagten erhebliche Verminderung Steuerungsfähigkeit Grund Auswirkungen depressiven Erkrankung Verbindung histrionischen Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen erachtet Hauptverhandlung gehörte psychiatrische Sachverständige ausging Begutachtung hinreichenden Anhaltspunkte verminderte Schuldfähigkeit erbracht hätte . Anwendung § StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Landgericht ist zwar Ergebnis Gutachten psychiatrischen Sachverständigen gefolgt . war aber auch Rechts geboten gerichtlich bestellte Sachverständige Richter Prüfung Tatsachenfrage krankhafte seelische Störung Angeklagten Tatzeit vorgelegen hat nur ermittelten Befundtatsachen mitteilen Sachkunde vermitteln soll aber Verantwortung Entscheidung aufgeworfenen Fragen entbinden kann vgl. BGHSt f. . Prüfung Erheblichkeit Beeinträchtigung Steuerungsfähigkeit Sinne § StGB handelt Rechtsfrage BGHSt ; Jähnke LK 11 . Aufl . § Rdn . . . Tatrichter ausschließlich eigener Verantwortung beantworten muß StGB Sachverständiger . bezüglich Beweiswürdigung Landgerichts Vorliegen krankhaften seelischen Störung noch rechtlichen Bewertung Steuerungsfähigkeit Angeklagten erheblich Sinne § StGB beeinträchtigt habe sind letztlich Rechtsfehler erkennen . Sachverständige hat zwar sicher feststellen auch ausschließen können Angeklagte Tatzeit mittelschweren Depression Sinne herausgegebenen internationalen Klassifikation litt krankhafte seelische Störung Sinne § StGB anzusehen ist . Strafkammer hat eigener Prüfung Sichtweise angeschlossen . hat erneut Grundsatz dubio ausschließen können Angeklagte Auswirkungen möglicherweise Abklingen befindlichen depressiven Phase nur erheblich vermindert Lage gewesen sein könnte Unrechtseinsicht handeln . Sachverständige hat hervorgehoben Depressionen typischen Krankheitssymptome Unfähigkeit einfache Aufgaben Alltags bewältigen verminderte Konzentration geringes Selbstwertgefühl Regel Folge haben vermuten lassen Depressionen Bereitschaft Begehung Straftaten eher hemmen fördern . Sollte Angeklagte Tatzeit depressiven Phase befunden haben dennoch Lage gewesen sein gezielt Anschlag verüben sei Sicht allenfalls denkbar Tat aber Depression begangen hätte . Landgericht hat sodann Sachverständigen einschlägiger psychiatrischer Fachliteratur bestehenden Unsicherheiten vorzunehmenden Bewertung erörtert . hat Sachverständige vertretene Sichtweise gewandt Depression Auflockerung Gesamtpersönlichkeit hervorgerufen werden könne . hat aber auch eingeräumt grundsätzlich Fallkonstellationen gäbe Depressionen Verminderung Schuldfähigkeit Täters führen könnten . forensischen Psychiatrie sei heute abschließend geklärt Auswirkungen Depressionen abklingenden Phase Verhalten Straftätern hätten . Hintergrund hat Strafkammer auszuschließen vermocht einerseits Angeklagte Abklingens Krankheitssymptome überhaupt Lage war Tat auszuführen andererseits aber Krankheit Kontrollmechanismen noch so Kraft gesetzt waren nur erheblich vermindert Lage war Unrechtseinsicht handeln . waren Besonderheiten ausschlaggebend . hat Sachverständige zusätzlich histrionische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert starkes Angewiesensein Bewunderung theatralische Verhaltensweisen Verbindung Geltungsssucht Affekte Überziehen Sichinszenieren auszeichnet vertretbarer Auffassung Landgerichts Zusammenwirken abklingenden Depression Hemmungsvermögen Angeklagten verstärkt beeinträchtigt haben kann . konnten Sachverständige noch Landgericht mehrjähriger Hauptverhandlung Motiv Angeklagten Jahren derartigen Bombenanschlag begehen sicher aufklären . Klärung Tatmotivs kommt aber auch Darlegungen Sachverständigen wesentliche Bedeutung Einschätzung Schuldfähigkeit Täters . Tatrichter ist hiernach denkbar hier ausgeschlossenen Konstellation ausklingenden Depression histrionischer Komponente Angeklagte etwa folgender Vorstellung handelte : ist sowieso egal zumindest wird ganze Welt reden S. . Landgericht selbst sieht Zweifel Unsicherheiten gegründet Sachverständigen Bewertung Falles selbst benannt worden sind auch Auseinandersetzung einbezogenen psychiatrischen Fachliteratur ausgeräumt werden konnten . tatrichterliche Wertung ist namentlich Hintergrund erheblicher Einflußnahme Dritter Entschluß Angeklagten begehung vertretbar . Beschwerdeführerin erhobenen Einwände bleiben Ergebnis Erfolg . Unrecht vermißt Revision konkrete Anknüpfungstatsachen Angeklagte mittelschweren Depression befunden haben könnte . Strafkammer hat zutreffend ausgeführt Einlassungen Angeklagten wicht zukommt vgl. auch insoweit nur geringeres GeBeschluß 31 . März Übereinstimmung Sachverständigen dargelegt sei ungewöhnlich Menschen Depressionen neigen Jahren mehr Lage seien psychische Verfassung bestimmten Jahre zurückliegenden Zeitpunkt beschreiben . Frühsommer Dezember sind zumindest mittelschwere Depressionen ebenso belegt ärztlichen Attest Jahre S. . Berichten Treffen Angeklagten brauchte Tatrichter Rechtsgründen entnehmen lediglich genannten Zeitpunkten depressive Phasen bestanden haben . Angeklagte Einlassung allein Diskothek gehen wollte Schwester einwirkte begleiten steht Annahme schweren depressiven Phase . Fähigkeit planvoll vorzugehen wird etwa völlig ausgeschlossen . Senat besorgt auch Strafkammer könne Prüfung Motivs Angeklagten übersehen haben Tatzeit arbeitslos war Angeklagten finanzielle zung erhalten hatte . Tatrichter hat Motiv finanziellen sonstigen materiellen Gründen ausführlich rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt S. . Landgericht Angeklagten Vorliegen Mordmerkmals niedrigen Beweggründe genommen hat unterliegt Hinblick ausgeschlossene erhebliche Verminderung Steuerungsfähigkeit Angeklagten gleichermaßen durchgreifenden Bedenken anderen Angeklagten vgl. Vorliegen subjektiven Erfordernisse Mordmerkmals niedrigen Beweggründe Veröffentlichung BGHSt bestimmt . . Mittäterin ist kommt betreffend selbst niedrige Beweggründe hatte . Feststellungen Landgerichts handelte Angeklagte chen motivlos Handeln war jedenfalls ausschließbar depressiven Phasen bestimmt jedoch Fähigkeit planvollen Handeln ausschlossen . Disposition läßt Urteilsgründen sicher ableiten Angeklagten auch subjektiven Erfordernisse Mordmerkmals niedrigen Beweggründe erfüllt sind . nötigt indes Zurückverweisung Sache . Gründen anderen Angeklagten wäre auch Angeklagten Auswirkung ausspruch verneinen . Revisionen Nebenkläger Revisionen Nebenklägers 1 . Zulässigkeit gemeinschaftlich begangenen Mordes verurteilten Angeklagten gerichteten Revision scheitert § Abs. . Nebenkläger könnte Revision Landgericht Tötungsdelikt Mord beurteilt hat Nebenklagedelikts nur andere Rechtsfolge Tat erreichen ; Ziel kann Urteil anfechten vgl. § Abs. Zulässigkeit . 2 . Freispruch Angeklagten betreffende Revision bleibt erfolglos . Verfahrensrüge greift . Ablehnung Hilfsbeweisantrags Urteilsgründen bedeutungslos ist Rechtsgründen beanstanden . Tatrichter darf mögliche Indiztatsache dann bedeutungslos ansehen selbst Fall Erwiesenseins Entscheidung beeinflussen könnte Gericht freien Beweiswürdigung möglichen auch zwingenden Schluß Tatsache ziehen will vgl. § Abs. Satz Bedeutungslosigkeit m.w . . Sachrüge ist unbegründet . Beweiswürdigung ist frei Rechtsfehlern verstößt insbesondere Erfahrungssätze . abweichende tatgerichtliche Wertung möglich gewesen wäre vielleicht sogar näher gelegen hätte berechtigt Revisionsgericht noch Eingreifen . 3 . Auch Angeklagten richteten Revisionen bleibt Erfolg versagt . Verfahrensrügen Nichtverurteilung Angeklagten Mittäter richten gehen . Behauptungen Revision 274 . Hauptverhandlungstag gestellten Hilfsbeweisanträge seien beschieden worden ist falsch . Urteil sind Anträge bloßer Wiederholungsantrag eigener Sachkunde Gerichts zurückgewiesen worden S. . . Sachrüge Nichtverurteilung Angeklagten Mittäter richtet ist unbegründet vgl. Ausführungen Sachrüge Staatsanwaltschaft unten . . . Revision Nebenklägers ist unzulässig weiteres Anfechtungsziel Bejahung zusätzlichen Mordmerkmals sonst niedrigen Beweggründe erstrebt wird . Annahme weiteren Mordmerkmals würde allenfalls Rechtsfolgenausspruch auswirken können . § Abs. kann Nebenkläger Urteil aber Ziel anfechten andere Rechtsfolge Tat verhängt wird vgl. . 4 . Gericht § Satz StPO abgesehen hat Antrag Schmerzensgeld Adhäsionsverfahren entscheiden ist Rüge bereits unzulässig Antragsteller insoweit Rechtsmittel zusteht § Abs. . II . Revisionen weiteren beschwerdeführenden Nebenkläger Revisionen Nebenkläger Frei M Gra Kan Laub Red St sind unbegründet Nichtverurteilung Angeklagten mittäterschaftlich nen Mordes wenden Nachprüfung angefochtenen Urteils Sachrüge Rechtsfehler Nachteil Nebenkläger ergeben hat . Insoweit wird Ausführungen Sachrüge Staatsanwaltschaft Bezug genommen . Senat verkennt insbesondere Perspektive teilweise erheblich verletzten schwer betroffenen Opfer Verhängung nur zeitiger Freiheitsstrafen schwierigen Rechtslage geschuldet ist leicht nachzuvollziehen sein mag . gilt umso andere Entscheidung Landgerichts gleichermaßen vertretbar begründen revisionsrechtlicher Sicht ebenfalls hinzunehmen gewesen wäre . ist aber auch bedenken eigentlichen Haupttäter libysche Drahtzieher Hintermänner Gericht standen . Revisionen Angeklagten Revision Angeklagten 1 . Zusammenhang Festsetzung Umrechnungsmaßstabs vollzogene Auslieferungshaft Bestimmung anrechnungsfähigen Dauer ist Verstoß § erkennen . eingeholte Stellungnahme Auswärtigen Amtes Haftverhältnissen steht Behauptung Revision Einklang Wertungen Landgerichts . Feststellung Angeklagten Januar verbüßten Freiheitsstrafe kann Zeugenaussage Ermittlungsbeamten gegebenenfalls Vorhalt aktenkundigen Mitteilung Hauptverhandlung eingeführt worden sein . 2 . Überprüfung Urteils allgemeine Sachrüge ergibt Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . II . Revision Angeklagten Überprüfung Urteils allgemeine Sachrüge ergibt Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . . Revision Angeklagten 1 . Revision beanstandet Ergebnis Erfolg Verletzung § Abs. Satz § Abs. Satz Angeklagte Aussage Staatsanwaltschaft ordnungsgemäß informiert belehrt worden sei ; folge Beweisverwertungsverbot . Landgericht hat zutreffend Auffassung vertreten vernehmende Oberstaatsanwalt verpflichtet gewesen wäre Angeklagte Beginn Vernehmung Tatsache erfolgten Anklageerhebung aktuellen Umfang Tatvorwurfs Anklageschrift unterrichten . Ergebnis Recht hat Strafkammer aber Verwertungsverbot verneint . Schweigerecht war Angeklagte informiert . lag relevantes Informationsdefizit . Haftbefehl war Angeklagte erkennbar Tatvorwurf zusätzlich Tötung Menschen auch weitere Opfer erstrecken würde ; Tat insoweit rechtlich versuchten Mord würdigen lag beherrschbaren Sprengstoffexplosion . 2 . Überprüfung Urteils weitere Verfahrensrüge erhobene Sachrüge ergibt Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . IV . Revision Angeklagten Angriffe Strafzumessung Revision Sachrüge vorbringt können Erfolg haben . 1 . sachlichrechtlichen Nachprüfung hält stand Tatrichter Umstand Angeklagte schon Anschlag längere Zeit Vorbereitungshandlungen involviert war S. straferschwerend berücksichtigt hat . Stärke Tatwillens § Abs. Satz StGB kann auch Tatvorbereitungen ergeben . rechtsfehlerhafte Anlastung Verhaltens strafbefreiender Rücktritt Angeklagten finden wäre ist vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen ersichtlich . 2 . tragfähigen Anhaltspunkte Ansatz Bestrafung Beschwerdeführers sei Vergleich Angeklagten rechtsfehlerhaft hoch bemessen worden vgl. Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . 25a bestehen . Raum