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298 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
28
.
August
Strafsache
versuchter
schwerer
räuberischer
Erpressung
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:280818B5STR295.18.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
28
.
August
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
7
.
März
wird
unbegründet
verworfen
.
wird
abgesehen
Beschwerdeführer
Kosten
Rechtsmittels
aufzuerlegen
;
hat
jedoch
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchter
besonders
schwerer
räuberischer
Erpressung
Tateinheit
versuchter
gefährlicher
Körperverletzung
fahrlässiger
Körperverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Urteil
gerichtete
Revision
Angeklagte
Verletzung
formellen
sachlichen
Rechts
rügt
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Erörterung
bedarf
ergänzend
Ausführungen
Generalbundesanwalts
lediglich
Sachrüge
erhobene
Beanstandung
Jugendkammer
habe
Rechtsfolgenbestimmung
falsche
Angaben
Angeklagten
finanziellen
Verhältnissen
Nachteil
gewertet
.
1
.
Landgericht
hat
Begründung
schädlicher
Neigungen
maßgeblichem
Gewicht
fortbestehende
erhebliche
Anlagemängel
Angeklagten
gesehen
Gericht
Nebenkläger
finanzielle
Leistungsfähigkeit
bestehender
Erwerbstätigkeit
täuschen
suchte
Voraussetzungen
mildes
Urteil
schaffen
S.
.
könne
mehr
zulässiges
Prozessverhalten
bewertet
werden
.
Auch
hat
Bemessung
Jugendstrafe
insbesondere
Verhalten
berücksichtigt
.
Hauptverhandlung
hatte
Angeklagte
Schadensersatzanspruch
Nebenklägers
Höhe
Euro
anerkannt
Ratenzahlung
Euro
monatlich
verpflichtet
.
Zuvor
hatte
wahrheitswidrig
angegeben
monatlichen
Netto-Einkünften
Euro
erwerbstätig
sein
.
2
.
Bedenklich
wäre
Jugendkammer
falschen
Angaben
Angeklagten
finanziellen
Verhältnissen
unzulässiges
Prozessverhalten
lediglich
Gericht
erblickt
hätte
.
Angeklagten
trifft
strafprozessuale
Wahrheitspflicht
.
können
regelmäßig
falsche
Angaben
angelastet
werden
.
gilt
nur
dann
Anklagevorwurf
wahrheitswidrigem
Vorbringen
begegnen
sucht
vgl.
Beschluss
22
.
Mai
auch
falschen
Angaben
persönlichen
Verhältnissen
günstigeren
Rechtsfolgenausspruch
anstrebt
.
Grenzen
zulässigen
Verteidigungsverhaltens
sind
grundsätzlich
erst
überschritten
Vorbringen
selbständige
Rechtsgutsverletzung
enthält
neue
Straftat
begangen
wird
vgl.
Urteil
8
.
April
NStZ
.
Hier
kann
Beurteilung
Grenzen
zulässigen
Verteidigungsverhaltens
jedoch
Betracht
bleiben
Adressat
Lüge
Angeklagten
auch
Opfer
war
Schadensersatzanspruch
Hauptverhandlung
Regelung
fand
Angeklagte
vergeblich
entschuldigen
suchte
.
wahrheitswidriges
Vorbringen
war
auch
gerichtet
Nebenkläger
täuschen
.
betrugsnahes
Verhalten
unterfällt
Schutzbereich
nemo-teneturGrundsatzes
ist
auch
Recht
Angeklagten
Verteidigung
gedeckt
.
Mosbacher