BESCHLUSS 28 . August Strafsache versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. ECLI : : BGH:2018:280818B5STR295.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 28 . August gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 7 . März wird unbegründet verworfen . wird abgesehen Beschwerdeführer Kosten Rechtsmittels aufzuerlegen ; hat jedoch Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung Tateinheit versuchter gefährlicher Körperverletzung fahrlässiger Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Urteil gerichtete Revision Angeklagte Verletzung formellen sachlichen Rechts rügt ist unbegründet Sinne § Abs. . Erörterung bedarf ergänzend Ausführungen Generalbundesanwalts lediglich Sachrüge erhobene Beanstandung Jugendkammer habe Rechtsfolgenbestimmung falsche Angaben Angeklagten finanziellen Verhältnissen Nachteil gewertet . 1 . Landgericht hat Begründung schädlicher Neigungen maßgeblichem Gewicht fortbestehende erhebliche Anlagemängel Angeklagten gesehen Gericht Nebenkläger finanzielle Leistungsfähigkeit bestehender Erwerbstätigkeit täuschen suchte Voraussetzungen mildes Urteil schaffen S. . könne mehr zulässiges Prozessverhalten bewertet werden . Auch hat Bemessung Jugendstrafe insbesondere Verhalten berücksichtigt . Hauptverhandlung hatte Angeklagte Schadensersatzanspruch Nebenklägers Höhe Euro anerkannt Ratenzahlung Euro monatlich verpflichtet . Zuvor hatte wahrheitswidrig angegeben monatlichen Netto-Einkünften Euro erwerbstätig sein . 2 . Bedenklich wäre Jugendkammer falschen Angaben Angeklagten finanziellen Verhältnissen unzulässiges Prozessverhalten lediglich Gericht erblickt hätte . Angeklagten trifft strafprozessuale Wahrheitspflicht . können regelmäßig falsche Angaben angelastet werden . gilt nur dann Anklagevorwurf wahrheitswidrigem Vorbringen begegnen sucht vgl. Beschluss 22 . Mai auch falschen Angaben persönlichen Verhältnissen günstigeren Rechtsfolgenausspruch anstrebt . Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens sind grundsätzlich erst überschritten Vorbringen selbständige Rechtsgutsverletzung enthält neue Straftat begangen wird vgl. Urteil 8 . April NStZ . Hier kann Beurteilung Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens jedoch Betracht bleiben Adressat Lüge Angeklagten auch Opfer war Schadensersatzanspruch Hauptverhandlung Regelung fand Angeklagte vergeblich entschuldigen suchte . wahrheitswidriges Vorbringen war auch gerichtet Nebenkläger täuschen . betrugsnahes Verhalten unterfällt Schutzbereich nemo-teneturGrundsatzes ist auch Recht Angeklagten Verteidigung gedeckt . Mosbacher