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414 lines
3.3 KiB

BESCHLUSS
19
.
Juni
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
Juni
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
14
.
Februar
Abs.
gesamten
Strafausspruch
aufgehoben
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Jugendschutzkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
Fall
Tateinheit
Vergewaltigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Revision
hat
Strafausspruchs
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
missbrauchte
Angeklagte
Beginn
Tatzeitraums
zehnjährige
Nebenklägerin
sexuell
Fall
Finger
Scheide
wehrenden
Nebenklägerin
einführte
Beine
Kindes
eigenen
fixierte
Fall
;
Einzelfreiheitsstrafe
:
Jahre
Fällen
tenröhrchen
Fälle
3
;
Einzelfreiheitsstrafen
:
jeweils
Jahre
Fall
Geschlechtsteil
Fall
;
Einzelfreiheitsstrafe
:
Jahre
weiteren
Fall
Finger
Gegenwehr
Kindes
Fall
;
Einzelfreiheitsstrafe
:
Jahre
Monate
Scheide
einführte
.
2
.
Aussprüche
verhängten
Einzelfreiheitsstrafen
Gesamtfreiheitsstrafe
können
bestehen
bleiben
.
Rahmen
Prüfung
minder
schwerer
Fälle
§
Abs.
StGB
Vorliegens
Ausnahme
Regelwirkung
§
Abs.
StGB
berücksichtigt
Landgericht
maßgeblich
Tathandlungen
auch
schwerwiegend
waren
.
kam
Einführen
Fingers
Gegenständen
auch
Geschlechtsverkehr
Kind
S.
.
stellt
Verstoß
Doppelverwertungsverbot
.
§
Abs.
StGB
Strafrahmenverschiebung
gerade
minder
schwere
Fälle
Qualifikationstatbestandes
§
Abs.
StGB
vorsieht
können
Umstände
Qualifikation
erst
begründen
herangezogen
werden
minder
schweren
Fall
abzulehnen
§
Abs.
StGB
analog
;
vgl.
auch
Fischer
StGB
58
.
Aufl
.
.
.
Auch
äußerst
knapp
gehaltene
Begründung
konkrete
Zumessung
Einzelstrafen
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
formelhaften
Wiedergabe
Textes
§
Abs.
Abs.
Satz
StGB
beschränkt
Abwägung
Landgerichts
Angeklagten
sprechenden
Umstand
Taten
massiver
körperlicher
Gewalt
Nebenklägerin
einwirkte
Umstand
gegenüberzustellen
gesetzte
Vertrauen
grob
missbrauchte
ausnutzte
S.
.
Zwar
braucht
Tatgericht
Allgemeinen
Urteilsgründen
nur
Umstände
anzuführen
Strafzumessung
bestimmend
sind
§
Abs.
Satz
.
erschöpfende
Darstellung
letztlich
maßgebenden
belastenden
entlastenden
stände
ist
vorgeschrieben
möglich
.
Wiedergabe
Strafzumessung
bestimmenden
Umstände
sind
aber
umso
höhere
Anforderungen
stellen
je
höher
erkannte
Strafe
ist
vgl.
30
.
August
.
Landgericht
hat
Strafen
verhängt
oberen
Bereich
üblicherweise
vergleichbare
Taten
verhängten
Strafen
bewegen
.
bedurfte
Bemessung
Strafhöhen
eingehenderen
Begründung
geschehen
.
Insbesondere
ist
auch
ersichtlich
bereits
30
.
Januar
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Bewährung
ausgesetzten
Freiheitsstrafe
Monaten
verurteilte
Angeklagte
verfahrensgegenständlichen
Taten
noch
Laufs
Verurteilung
begangen
hat
Gunsten
ausgegangen
werden
kann
.
Übrigen
begegnet
Bemessung
Gesamtstrafe
genommen
rechtlichen
Bedenken
.
Landgericht
verweist
zwar
Umstand
Taten
engen
zeitlichen
situativen
Zusammenhang
begangen
wurden
zieht
aber
erkennbaren
Konsequenzen
.
3
.
Senat
hebt
angefochtene
Urteil
gesamten
Strafausspruch
.
lediglich
Wertungsfehler
vorliegen
können
Feststellungen
bestehen
bleiben
.
können
widersprechende
ergänzt
werden
.
König