BESCHLUSS 19 . Juni Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindes u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . Juni beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 14 . Februar Abs. gesamten Strafausspruch aufgehoben . 2 . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Jugendschutzkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten schweren sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen Fall Tateinheit Vergewaltigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hiergegen gerichtete Revision hat Strafausspruchs Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Feststellungen Landgerichts missbrauchte Angeklagte Beginn Tatzeitraums zehnjährige Nebenklägerin sexuell Fall Finger Scheide wehrenden Nebenklägerin einführte Beine Kindes eigenen fixierte Fall ; Einzelfreiheitsstrafe : Jahre Fällen tenröhrchen Fälle 3 ; Einzelfreiheitsstrafen : jeweils Jahre Fall Geschlechtsteil Fall ; Einzelfreiheitsstrafe : Jahre weiteren Fall Finger Gegenwehr Kindes Fall ; Einzelfreiheitsstrafe : Jahre Monate Scheide einführte . 2 . Aussprüche verhängten Einzelfreiheitsstrafen Gesamtfreiheitsstrafe können bestehen bleiben . Rahmen Prüfung minder schwerer Fälle § Abs. StGB Vorliegens Ausnahme Regelwirkung § Abs. StGB berücksichtigt Landgericht maßgeblich Tathandlungen auch schwerwiegend waren . kam Einführen Fingers Gegenständen auch Geschlechtsverkehr Kind S. . stellt Verstoß Doppelverwertungsverbot . § Abs. StGB Strafrahmenverschiebung gerade minder schwere Fälle Qualifikationstatbestandes § Abs. StGB vorsieht können Umstände Qualifikation erst begründen herangezogen werden minder schweren Fall abzulehnen § Abs. StGB analog ; vgl. auch Fischer StGB 58 . Aufl . . . Auch äußerst knapp gehaltene Begründung konkrete Zumessung Einzelstrafen hält rechtlicher Überprüfung stand . formelhaften Wiedergabe Textes § Abs. Abs. Satz StGB beschränkt Abwägung Landgerichts Angeklagten sprechenden Umstand Taten massiver körperlicher Gewalt Nebenklägerin einwirkte Umstand gegenüberzustellen gesetzte Vertrauen grob missbrauchte ausnutzte S. . Zwar braucht Tatgericht Allgemeinen Urteilsgründen nur Umstände anzuführen Strafzumessung bestimmend sind § Abs. Satz . erschöpfende Darstellung letztlich maßgebenden belastenden entlastenden stände ist vorgeschrieben möglich . Wiedergabe Strafzumessung bestimmenden Umstände sind aber umso höhere Anforderungen stellen je höher erkannte Strafe ist vgl. 30 . August . Landgericht hat Strafen verhängt oberen Bereich üblicherweise vergleichbare Taten verhängten Strafen bewegen . bedurfte Bemessung Strafhöhen eingehenderen Begründung geschehen . Insbesondere ist auch ersichtlich bereits 30 . Januar sexuellen Missbrauchs Kindes Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe Monaten verurteilte Angeklagte verfahrensgegenständlichen Taten noch Laufs Verurteilung begangen hat Gunsten ausgegangen werden kann . Übrigen begegnet Bemessung Gesamtstrafe genommen rechtlichen Bedenken . Landgericht verweist zwar Umstand Taten engen zeitlichen situativen Zusammenhang begangen wurden zieht aber erkennbaren Konsequenzen . 3 . Senat hebt angefochtene Urteil gesamten Strafausspruch . lediglich Wertungsfehler vorliegen können Feststellungen bestehen bleiben . können widersprechende ergänzt werden . König