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2.7 KiB

BESCHLUSS
25
Juli
Strafsache
Körperverletzung
Todesfolge
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
Juli
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
13
.
Dezember
§
Abs.
Feststellungen
aufgehoben
.
Aufrechterhalten
bleiben
jedoch
Feststellungen
objektiven
Tatgeschehen
inneren
Tatseite
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Körperverletzung
Todesfolge
Tateinheit
unerlaubtem
Führen
Schußwaffe
Jugendstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
hat
Verfahrensrüge
Teilerfolg
.
weitergehende
Revision
ist
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
insoweit
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
schoß
damals
Jahre
alte
Angeklagte
Silvesterabend
Straße
kurzläufigen
Kleinkaliberwaffe
beidhändig
ausgestreckten
Armen
haltend
gezielt
Passanten
etwa
m
fernung
Ehefrau
Kindern
stand
.
Schuß
traf
Herz
war
tödlich
.
Angeklagte
Mitglied
Schützenvereins
ist
handelte
Vierergruppe
verletzen
.
konnte
mußte
tödliche
Folge
Schusses
voraussehen
.
erfolgreichen
Verfahrensrüge
hat
Generalbundesanwalt
zutreffend
ausgeführt
:
Revision
beanstandet
Recht
Mutter
Angeklagten
Zeitpunkt
Hauptverhandlung
Jahre
alt
war
sei
letzte
Wort
erteilt
worden
Hauptverhandlung
anwesend
gewesen
sei
Angeklagten
letzte
Wort
gewährt
wurde
.
jugendlichen
Angeklagten
ist
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
gesetzlichem
Vertreter
Erziehungsberechtigtem
stets
Amts
nur
Verlangen
letzte
Wort
erteilen
vgl.
BGHSt
NStZ
NStZ
NStZ
.
Generalbundesanwalt
erachtet
Senat
genannte
Prozeßgeschehen
Verfahrensfehler
bewiesen
vgl.
NStZ
.
Jedoch
kann
Senat
Ansicht
Generalbundesanwalts
allein
Strafausspruch
Rechtsfehler
berührt
sieht
völlig
ausschließen
auch
Schuldspruch
Rechtsfehler
beruht
.
ist
immerhin
denkbar
Landgericht
letzten
Wortes
Mutter
Tatzeit
14jährigen
Angeklagten
anderen
Beurteilung
Frage
Verantwortungsreife
Angeklagten
§
gelangt
wäre
vgl.
NStZ
.
wird
auch
Schuldspruch
aufgehoben
.
Indes
schließt
Senat
etwa
auch
Feststellungen
objektiven
Tatgeschehen
inneren
Tatseite
Körperverletzungsvorsatz
Fahrlässigkeit
Todesfolge
Rechtsfehler
beruhen
.
hätten
Äußerungen
Mutter
Angeklagten
letztem
Wort
beitragen
können
Herkunft
Tatwaffe
ungeklärt
geblieben
ist
so
etwa
denkbare
Angabe
Mutter
Angeklagten
Sohn
habe
Kenntnis
Waffe
besessen
noch
Zugang
gehabt
Leere
gegangen
wäre
.
werden
genannten
Feststellungen
aufrechterhalten
.
neue
Tatrichter
hat
nur
Zugrundelegung
Feststellungen
zunächst
Fragen
Verantwortungsreife
Schuldfähigkeit
Angeklagten
befinden
gegebenenfalls
Schuldspruch
fassen
Rechtsfolge
neu
bestimmen
.
Raum