BESCHLUSS 25 Juli Strafsache Körperverletzung Todesfolge 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 25 Juli beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 13 . Dezember § Abs. Feststellungen aufgehoben . Aufrechterhalten bleiben jedoch Feststellungen objektiven Tatgeschehen inneren Tatseite . 2 . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten Körperverletzung Todesfolge Tateinheit unerlaubtem Führen Schußwaffe Jugendstrafe Jahren verurteilt . Revision Angeklagten hat Verfahrensrüge Teilerfolg . weitergehende Revision ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts unbegründet Sinne § Abs. . insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen schoß damals Jahre alte Angeklagte Silvesterabend Straße kurzläufigen Kleinkaliberwaffe beidhändig ausgestreckten Armen haltend gezielt Passanten etwa m fernung Ehefrau Kindern stand . Schuß traf Herz war tödlich . Angeklagte Mitglied Schützenvereins ist handelte Vierergruppe verletzen . konnte mußte tödliche Folge Schusses voraussehen . erfolgreichen Verfahrensrüge hat Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt : Revision beanstandet Recht Mutter Angeklagten Zeitpunkt Hauptverhandlung Jahre alt war sei letzte Wort erteilt worden Hauptverhandlung anwesend gewesen sei Angeklagten letzte Wort gewährt wurde . jugendlichen Angeklagten ist gemäß § Abs. . V.m . § Abs. gesetzlichem Vertreter Erziehungsberechtigtem stets Amts nur Verlangen letzte Wort erteilen vgl. BGHSt NStZ NStZ NStZ . Generalbundesanwalt erachtet Senat genannte Prozeßgeschehen Verfahrensfehler bewiesen vgl. NStZ . Jedoch kann Senat Ansicht Generalbundesanwalts allein Strafausspruch Rechtsfehler berührt sieht völlig ausschließen auch Schuldspruch Rechtsfehler beruht . ist immerhin denkbar Landgericht letzten Wortes Mutter Tatzeit 14jährigen Angeklagten anderen Beurteilung Frage Verantwortungsreife Angeklagten § gelangt wäre vgl. NStZ . wird auch Schuldspruch aufgehoben . Indes schließt Senat etwa auch Feststellungen objektiven Tatgeschehen inneren Tatseite Körperverletzungsvorsatz Fahrlässigkeit Todesfolge Rechtsfehler beruhen . hätten Äußerungen Mutter Angeklagten letztem Wort beitragen können Herkunft Tatwaffe ungeklärt geblieben ist so etwa denkbare Angabe Mutter Angeklagten Sohn habe Kenntnis Waffe besessen noch Zugang gehabt Leere gegangen wäre . werden genannten Feststellungen aufrechterhalten . neue Tatrichter hat nur Zugrundelegung Feststellungen zunächst Fragen Verantwortungsreife Schuldfähigkeit Angeklagten befinden gegebenenfalls Schuldspruch fassen Rechtsfolge neu bestimmen . Raum